Vorbehaltserklärung für den "Rundfunkbeitrag"
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Beitrags-Nummer:
Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt
Sehr geehrte Damen und Herren, , 19.02.2013
unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Denn der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten. So wenden die Rechtsexperten unter anderem ein:
Ein vom Land Thüringen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten führte dazu, dass Landesregierung und Parlament den Rundfunkbeitrag wegen Verfassungswidrigkeit ablehnten. Das inzwischen beide Institutionen eine Kehrtwende vollzogen haben und den RBStV billigten, steht dem nicht entgegen. Auch die FDP drohte damals mit Verfassungsklage.
Nach Auffassung des früheren Hamburger Senator Prof. Ingo von Münch liegt beim "Rundfunkbeitrag" ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor.
Gegen die Kfz-"Rundfunkbeiträge" bereitet Erich Sixt als Chef des Autovermieters Sixt bereits eine Verfassungsklage vor. Auch Sixt stützt sich auf ein Rechtsgutachten, das dem "Rundfunkbeitrag" ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit bescheinigt.
Die Drogeriekette Rossmann klagt ebenfalls ebenfalls beim Bayerischen Verfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag. Die Klageschrift wendet sich gegen die Verletzung der Grundrechte bei der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes. Weiterhin sei der Rundfunkbeitrag eine allgemeine Steuer und daher durch die Länder verfassungswidrig zustande gekommen.
Es würden - systemwidrig – auch betriebliche Kfz mit Beiträgen belegt, obwohl mit dem Rundfunkbeitrag gerade nicht mehr an das Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten angeknüpft werden solle.
Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat bereits im Sommer 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Viele Rechtsexperten meinen, die Rundfunk-Zwangsabgabe sei in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer. Diese Rundfunksteuer lasse man im Gesetz nur unter falscher Flagge als "Rundfunkbeitrag" segeln, weil die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder gar keine allgemeine Steuern beschließen dürfen. Die Länder überschreiten daher mit dem Rundfunkbeitrag ihre rechtlichen Kompetenzen. Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen. Darauf stützt sich unter anderem auch die erste Popularklage vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Die neuen Regelungen verletzen die gebotene Beitragsgerechtigkeit. Beiträge darf man gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar im Rahmen der Verwaltung von Massenvorgängen typisieren. Die jeweilige Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz, Motorschiffen bilden jedoch keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs jeweiliger Personen ab.
Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt und falls ja wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leisten. Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.
Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich die bis dahin gezahlten Gebühren daher von Ihnen zurückfordern.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen