So nach 5 Tagen kam eine Antwort zu dem Thema von Europe Direct:
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die von Ihnen angesprochene Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunksysteme durch die Mitgliedstaaten wird von der Kommission nach den Regeln über staatliche Beihilfen beurteilt. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet zwar grundsätzlich staatliche Beihilfen, sieht aber Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot vor. Im Bereich des Rundfunks ist eine Finanzierung, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Rundfunkanstalten dient, grundsätzlich zulässig. Die Beurteilung staatlicher Rundfunkförderung richtet sich dabei nach der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist und die Sie unter dem angegebenen Hyperlink finden können:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDFDas Gemeinschaftsrecht hat die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkannt und stellt es den Mitgliedstaaten frei, das System des öffentlichen Rundfunks sowie seine Finanzierung zu regeln. Eine solche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann allein durch staatliche Mittel erfolgen, aber auch eine duale Finanzierung durch staatliche Mittel und Werbemaßnahmen ist gestattet. Verschiedene Formen der staatlichen Mittel, z.B. die Finanzierung durch staatliche Zuweisungen auf Grundlage des nationalen Budgets, eine Rundfunkgebühr, Steuern oder andere Abgaben sind hierbei denkbar.
Die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Deutschland war Gegenstand einer förmlichen Kommissionsentscheidung. In ihrer Entscheidung vom 24. April 2007 hat die Kommission festgestellt, dass gegen Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Entscheidung finden Sie unter folgendem Link:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf.
Für weitere Informationen über die Entscheidung verweise ich Sie ferner auf die Pressemitteilung sowie auf die von der Kommission veröffentlichten „Fragen und Antworten", die Sie auf den folgenden Internetseiten abrufen können:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/543&type=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=deund
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/07/150&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=deWir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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