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Autor Thema: GEZ ist Supermeldebehörde  (Gelesen 1485 mal)

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  • Beiträge: 17
GEZ ist Supermeldebehörde
Autor: 13. Januar 2013, 19:56
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hält die "intensive Nutzung von Melderegisterdaten für unverhältnismäßig" und spricht von einer "Supermeldebehörde":

http://www.saechsdsb.de/oeffentlichkeitsarbeit/391-presseerklaerung-des-saechsischen-datenschutzbeauftragten-zu-einer-vorgesehenen-haushaltsabgabe-fuer-rundfunkgebuehren



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themob

ÖRR werden Supermeldebehörde :-)
#1: 13. Januar 2013, 20:34
entschuldige wenn ich den Betreff geändert habe. Das Wort GEZ ist Vergangenheit  ;D

im Hinterkopf bei vielen bekannt - nur die echten "theoretischen Möglichkeiten - bei Auslegung des kleinen Wörtchen "Kann" unter Auslegung der gültigen Verträge. Habe mal versucht im Ansatz zu erläutern was theoretisch möglich ist - egal was die Offiziellen sagen, denn verbindlich sind die Verträge auf die zurückgegriffen wird wenn alles andere erfolglos bleibt.

kleines Beispiel: Reinkultur des Datenschutzes :-)
 
automatischer Datenabgleich mal in der Theorie laut den Möglichkeiten des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
abgedeckt durch §9, §11 und §4 Abs. 7 sowie §14 - Übergangsbestimmungen

Automatischer Datenabgleich - Person xy wurde gefunden
Person xy ist Beitragsbefreit - muss aber, um die Beitragsbefreiung zu bekommen, dass Original oder eine Kopie des betreffenden Leistungsbescheids mit anfügen. Die auf diesen Bescheiden aufgeführten zusätzlichen Informationen (Sozialdaten, Gesundheitsdaten, evtl. Steuerrechtliche Daten, Kundennummer, finanzielle Daten, Kontonummer) gelangen dadurch in den Besitz der Landesrundfunkanstalten und Beitragsservice. Nun werden die Daten aus dem automatischen Datenabgleich innerhalb der Datenbank verknüpft mit einem eindeutigen Indexschlüssel so das keine Verwechslung passiert.

§9 Abs 1 sagt unter anderem: Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften KANN die Auskunft auch beim Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt KANN mit Ihrem Auskunftsverlangen neben den in §8 Abs 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben (ohne genau zu definieren welche Daten denn damit gemeint sind).........  Die Landesrundfunkanstalt KANN für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise KANN im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Nun überlege ich mal welche Daten zu meiner Person beim Vermieter hinterlegt sind. Neben Einkommensnachweisen, Kontoverbindungen, Nachweisen vom Vormieter über Mietschuldenfreiheit bis zur Schufa und Telefonnummer, evtl. Mailadresse existieren dort so einige Informationen, die wenn man sie denn abfragt und nun widerum mit o.g Beispiel in einer Datenbank verknüpft, sehr interessant aussieht.

§11 Abs1 betrifft die Beauftragung "Dritter" durch die Landesrundfunkanstalten. In §10 Abs Abs 7 steht auch hier wieder nur die KANN Regelung........ " Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldner auf Dritte zu übertragen...... Die Landesrundfunkanstalt KANN eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach nach Satz 2 auschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Jetzt denke ich mir rein theoretisch das die durch die Landesrundfunkanstalten beauftragten "Dritte", um ihrem Auftrag gerecht zu werden, ein Grundstock an Informationen über Person xy eventuell zur Verfügung stehen. Wie soll er sonst seinem Auftrag gerecht werden ? Also besitzt dieser "Dritte" Informationen, die rein theoretisch weit über dem hinausgehen, was zur einfachen Ermittlung eines "Beitragszahlers" ausreichen würde. Nun geht der Dritte also los, sammelt Informationen, die wiederum beim Auftraggeber abgegeben werden. (Er hat sie aber auch noch - oder wer kontrolliert ob er nicht irgendwo ne Kopie gezogen hat ?) Dort muss man sie zwangsläufig in einer Datenbank bearbeiten, verknüpfen etc. Wissen wir jetzt noch, egal ob Privat - Institutionen - Wirtschaft - Organisationen, welche genauen Daten das Profil von YX hat ?   

Soviel zum Thema Datensparsamkeit, informationelle Selbstbestimmung, Einhaltung Datenschutz mit EU Datenschutz Richlinien und dem "theoretisch möglichen Aufbau eines Datenbestandes" der seinesgleichen in Deutschland sucht.

Noch eine Anmerkung zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Es wird oftmals von den Verantwortlichen die Aussage getroffen, wir werden das und das nicht machen, auch wenn es uns der Vertrag erlauben würde. Um es Umgangssprachlich zu formulieren: Kommen diese an einen Punkt an dem Sie nicht weiterkommen, greifen Sie auf die Anwendung mehrere Instrumente zu: Die Instrumente die Ihnen von Rechtswegen laut eines ratifizierten Rundfunkstaatsvertrages an die Hände gegeben werden. Und dann wird man sehen was aus einem einfachen Wort alles abgeleitet und definiert wird:

KANN

Wie gesagt, das und vieles mehr bildet der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in seiner Anwendung "theoretisch" ab.

Das setze ich mit der theoretischen Möglichkeit einer Rasterfahndung gleich......


Es wird Zeit das das gesamte ÖRR System wegkommt

Um es vorwegzunehmen - allen Verantwortlichen - ob Datenschutzbeauftragten - Ministerpräsidenten - Ländern, war und ist es klar, trotzdem wurde alles ratifiziert und durchgereicht. Auch wohl aus dem Grund weil niemand mit dem gerechnet hat was jetzt zum Glück passiert :-)


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