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Autor Thema: Für Nutzer ist das ganz klar "Wucher"  (Gelesen 1685 mal)

D
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Für Nutzer ist das ganz klar "Wucher"
Autor: 03. Januar 2013, 19:51
Wie ist denn das Preis Leistungsverhältnis anzusetzen, denn mit dem Nutzen könnte man bei reellem Angebot dem "Verein" ja auch ein Vergleich anbieten.

Wenn da kein Ansatz zu finden ist, einfach zumachen den Gedanken.

Wikipedia
Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation eines Vertragspartners. Ursachen können zum Beispiel in einer Notlage oder in einer Asymmetrischen Informationsverteilung zu Lasten eines Vertragspartners liegen. An Wucher können zivil- und strafrechtliche Folgen geknüpft sein. In einem auf Privatautonomie aufgebauten Privatrechtssystem stellt der Wucher damit die Ausnahme der staatlichen Preiskontrolle dar.

§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher   (   http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html   )
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 291 StGB Wucher   (  http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html   )
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1.
    für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
    für die Gewährung eines Kredits,
3.
    für eine sonstige Leistung oder
4.
    für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


§ 291 Wucher
1.
    durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
    die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
    sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wucher


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