Wenn ein Richter dem Kläger eine Frist für eine Klagebegründung stellt,
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so ist dies keine Ausschlussfrist. Beispiel: 6 Wochen noch Klageeinreichung. In den Standardklagen steht von vornherein: 6 Monate Frist werden beantragt.
Einige Gründe dafür werden vorgetragen.
Die Frist der 6 Monate wurde aus irgendeiner Quelle übernommen,
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als einseitig verlangbar, und bisher hat kein Richter widersprochen.
Nun wird in einem Verfahren erstmals vom Richter gefragt: Wieso?
Das ist im konkreten Fall geeignet lösbar.
Aber es interessiert nun einmal allgemein:
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Welche Fristen ab Klageeinreichung kann ein Kläger durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen?
Wo sind die Fristen verankert?
Wie urteilt die Rechtsprechung?
Die Frage der überlangen Verfahren ist nicht berührt.
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Das gilt sowieso erst ab 2 bis 3 Jahren. Aber vorsorglich wird argumentiert:
- Überlanges Verfahren können nur Kläger oder Beklagte im Verfahren einwenden.
- Der Kläger verzichtet ausdrücklich auf den Einwand.
- Der Beklagte kann Beschleunigung nicht einwenden, sofern bei ihm der Fehler liegt.
- Da ARD-Juristen bis heute noch nie einen bestimmten umfangreichen Musterschriftsatz bearbeiteten,
- sind die verklagen ARD-Anstalten immer die Schuldigen.
Der längste derartige Fall liegt nun bei Gericht bundesweit seit 5 Jahren auf Eis.
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Viele weitere sind in den letzten Jahren hinzugekommen und "warten auf Godot" - warten auf die ARD-Bearbeitung, und ihr Warten ist so vergeblich wie das auf Godot.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Warten_auf_GodotWir haben ein hohes Klage-Interesse, dass der Richter erkennt,
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dass auch sein Warten auf Godot ein endloses werden wird. Wir möchten also schon zu Beginn die längstmögliche Frist in Anspruch nehmen. 6 Monte wäre fein.
Dieser Thread ist wieder einmal ein Arbeitsthread.
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In konzentrierter Form benötigen wir die Rechtsprechung zur sehr konkreten Frage:
Welche Frist kann der Kläger beim Verwaltungsgericht durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen?
Welche Fundstellen im Gesetz? (das dürfte ziemlich klar belegbar sein.)
Welche Fundstellen in Rechtsprechung der Obersten Gerichte?
Bei den Obersten Gerichten sind möglicherweise nur Hinweise
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im Einzelfall-Kontext. Das wäre aber bereits hilfreich, um für Anträge etwas Überzeugendes vorzutragen.
Die Frage der überlangen Verfahrensdauer
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ist nicht völlig bedeutungslos. Darf das Gericht die Verfahren unendlich verschleppen, sofern der Kläger und Beklagter eine Entscheidreife nie zustande kommen lassen?
Immerhin, "unendlich" lange Verfahren gibt es zuweilen im Erbschaftsstreiten, zuweilen 10 und mehr Jahre. Die Super-Gegenstandswerte erzeugen Appetit der Anwälte und am Ende bleibt vom Erbe wenig.
Wir haben bei der Rundfunkabgabe ebenfalls eine Interessenlage, dass beide eigentlich gar nicht wollen, dass die Sache zum Abschluss kommt. Wie sieht es dann aus mit der Richterpflicht?
Das sind Fragen, bei denen die berühmte künstliche Intelligenz
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hilreich sein könnte, weil man Fragen nachschieben kann, jedenfalls, so lange keine Zahlung für mehr verlangt wird.