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Autor Thema: Sind die "Beitragssatzungen" der LRA tlw. noch auf Stand "Gebühr"?  (Gelesen 870 mal)

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Sind teilweise die Satzungen für ARD-Sender-Inkasso noch auf Stand "Gebühr"?
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In Bundesländern, in denen die Veröffentlichungspflicht der Satzung für "Beitrag" möglicherweise unterblieb, wären alle Vorgänge bezogen auf "Beitrag" wohl als rückwirkend nichtig anzusehen.

Zu unterscheiden ist der Doppelschritt: 
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(1) Ob die Satzung überhaupt wirksam beschlossen wurde.
(2) Ob sie geordnet publiziert wurde.

Sofen (1) und (2) fehlten: Besonders gravierend.
Sofern nur (2) fehlte: Auch nicht viel besser dann die Situation für die ARD-Anstalten.


Dies könnte große Hebelwirkung haben.
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In gegenwärtigen umfangreichen Muster-Schriftsatzbeispielen könnte dies dann als weiterer Gruind für Befreiung 2013 bis 2023 vorgetragen werden.

Was müsste eigentlich erfolgen?
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Für jedes Bundesland eine Schnellsuche für die Veröffentlichungsblätter.
Das geht vermutlich über Google bei richtiger Formulierung besser als über die meist etwas unterenwickelten Suchfunktionen der einzelnen Bundesland-Websites der Veröffentlichungsblätter.

Hier bisherige erste punktuelle Informationen einer internen Erörterung:
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- weitgehend Zitate von Forumsteilnehmern -

BB - Brandenburg:
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Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 43 vom 29. Oktober 2003
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2043_03.pdf
Aus 2003! -  Es besteht die starke Vermutung, daß diese Satzung auf Grund der Änderung der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hätte mit den Änderungen erneut veröffentlicht werden müssen? Aber nicht wurde? .... Wurde jedenfalls bisher nicht aufgefunden.
Edit "Bürger": Siehe Veröffentlichungs-Links zu den neueren Satzungen in den Folgekommentaren.

Die darin genannte "Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren" verfügt übrigens über keine "Rechtsbehelfsbelehrung";
im Gegensatz zu den anderen darin genannten Veröffentlichungen.
Edit "Bürger": Die anderen Veröffentlichungen sind im Wesentlichen Verfügungen.
Eine "Rechtsbehelfsbelehrung" dürfte i.d.R. wohl kein Bestandteil einer Satzung oder deren Veröffentlichung sein. Bitte nicht abdriften...



NW = NRW
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Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&aufgehoben=N&menu=1&sg=
 
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (WDR-Beitragssatzung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=53080&aufgehoben=N&menu=0&sg=0


SN = Sachsen
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Laut Rückseite der "Festsetzungsbescheide" muss die "Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" wohl amtliche Fundstellen in den Gesetz-/Amtsblättern haben.
Verwunderlich bleibt, weshalb dies für Sachsen trotz Suche bislang nicht in den online-Gesetzen unter www.revosax.sachsen.de zu finden ist.



Wenn wir es im Forum schaffen, für alle Bundesländer ein Suchergebnis
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- Erfolg oder "nicht gefunden" zu erbringen, wäre das fein. Die Erfahrung lehrt, für systematische Analyse klappte für Wichtiges im Forum, oft aber nicht.
Also wird in einem Muster-Standard-Schriftsatz einfach alles angefochten, weil Im Bescheid der Verkündungsnachweis fehlte - für die Jahre ab 2012 - und von einer fehlenden Rechtsgrundlage für alle Aktenvorgange von 2013 bis mindestens Anfang 2025 auszugehen sei.
Dann müssten die ARD-Juristen etwas Konstruktiver tun für ihe vergleichsweisen Spitzengehälter, indem sie dem Bürger - und gegebenenfalls dem Gericht - diesen Nachweis führen.


Verwendungsverbote von "öffentlich-rechtlichen Texten" ist unzulässig.
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Der MDR formuliert unter:
MDR-Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Download
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
Zitat von: MDR-Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Download (Rechtliche Hinweise)
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So etwas formuliert mal rasch ein Jurist? Verbieten ist immer das Liebste,
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was unsere geliebten Herrn des Erdballs machen, soweit sie können. Ob man etwas überhaupt verbieten darf, da sagt vielleicht der Jurist Dr. Kuno Weißnischt: Wer nicht zufrieden ist, der darf ja prozessieren - also darf ich verbieten nach Lust und Laune. 

Wurde das überhaupt überdacht? Eine öffentlich-rechtliche Stelle, bezahlt vom Abgabenzahler, alle Texte von ihr wie auch vom Gesetzgeber sind kostenlose "Allmende". Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass sogar Normen, wenn mit Verweisen in Gesetzen usw., hierdurch zur Allmende werden oder aber, das Gesetz ist anfechtbar.
Beispiel GEG "Heizungsgesetz", wo wohl über 150 mal sehr teure vertreibende DIN-Blätter als gesetzliche Norm fixiert werden. Alle nun beliebig kopierbar?

Ausnehmbar wären nur "ganz eventuell" Texte von journalistischer oder sonst wie kreativer Konzeption.
Auch die Allmende soll in den Schriftsatz-Beispieltext von nun fast 100 Seiten übernommen werden.

Wofür nun dieser Thread?
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Also sei dies am besten ein reiner Arbeitsthread: Sammlung des Ergebnisses der 16 Bundesländer, ob solche Satzungen seit 2012 feststellbar waren oder nicht.
Also ein Arbeitsthread, alles soll kurz sein. Besonders interessant wird ja, wenn bei Mehrlärder-Anstalten - beispielsweise MDR - die Publizierung vielleicht nur für 1 Bundesland, beispielsweise für Sachsen, erfolgte. Dann wäre die Behauptung der rückwirkenden Nichtigkeit nur im Bundesland, in dem eine Veröffentlichung nicht feststellbar ist 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 18:13 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte hierzu die "Fundstellen" auf den Rückseiten der "Festsetzungsbescheide" beachten...

Siehe dazu u.a. aus 08 und 09/2014 unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
Rechtsbehelfsbelehrung neuerlicher
"FestsetzungsBESCHEID"
(seit September 2014)

Quelle:
Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75178.html#msg75178
      Rechtsbehelfsbelehrung bisheriger
"Gebühren-/BeitragsBESCHEID"
(bis August 2014)

Quelle:
Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75187.html#msg75187

sowie ganz aktuell aus 02/2025 (siehe auch Anhang)
Zitat von: Fundstellen Beitragssatzung - Abschrift ohne Gewähr
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Land                        Fundstelle

Baden-Württemberg GBI. 2017, S. 41
Bayern StAnz. Nr. 51-52/2016, S. 1
Berlin Amtsbl. 2016, S. 3786
Brandenburg Amtsbl. 2017, S. 49
Bremen Amtsbl. 2016, S. 1099
Hamburg Amtl. Anz. 2016, S. 2242
Hessen StAnz. 2017, S. 145
Mecklenburg-Vorpommern Amtl. Anz. 2016, S. 687

Niedersachsen MBI. 2016, S. 1247
Nordrhein-Westfalen GV. NRW. 2017, S. 316
Rheinland-Pfalz GVBl. 2017, S. 5
Saarland Amtsbl. 11 2016, S. 740
Sachsen SächsABl. 2017, S. 164
Sachsen-Anhalt MBl. LSA 2016, S. 698
Schleswig-Holstein Amtsbl. 2016, S. 1787
Thüringen ThürStAnz. 2017, S. 33



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 00:49 von Bürger«
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Damit ist bereits fast alles beantwortet:

Sind alle 16 Bundesländer erfasst? Hier übersichtlich in 4-er-Blöcken:
---------------------------------------------------------------------------
BE   Berlin Amtsbl. 2016, S. 3786
BR   Brandenburg Amtsbl. 2017, S. 49
BY    Bayern StAnz. Nr. 51-52/2016, S. 1
BW    Baden-Württemberg GBI. 2017, S. 41

HB
HE   Hessen StAnz. 2017, S. 145
HH    Hamburg Amtl. Anz. 2016, S. 2242
MV   Mecklenburg-Vorpommern Amtl. Anz. 2016, S. 687

NI    Niedersachsen MBI. 2016, S. 1247
NW   Nordrhein-Westfalen GV. NRW. 2017, S. 316
RP    Rheinland-Pfalz GVBl. 2017, S. 5
SH   Schleswig-Holstein Amtsbl. 2016, S. 1787

SL   Saarland Amtsbl. 11 2016, S. 740
SN    Sachsen SächsABl. 2017, S. 164
ST     Sachsen-Anhalt MBl. LSA 2016, S. 698
TH    Thüringen ThürStAnz. 2017, S. 33


Aha, es fehlt nur HB = Hansestadt Bremen.
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Da übernimmt es der NDR, Hamburg. Die Bürger aus Bremen können aber nicht einfach dem Hoheitsrecht von Hamburg unterstellt werden. Da es nur eine winzige Teilmenge der Bundesbürger-Haushalte anbetrifft, wird dieser Frage aber nicht nachgegangen. Egal, was sich ergibt, es wäre ohne Hebelwirkung gegen die Rundfunkabgabe als solche.

Immerhin ist es ähnlich für das Saarland - Inkasso durch SWR - , und dort wurde trotzdem das saarländische Recht  bereichert. Aber es ist vermutlich nicht voll analog.


Zeitlicher Effekt: Für rund 60 % der Bundesbürger erst ab 2017,
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für die anderen rund 40 % erst ab 2016. Die Inkasso-Vorgänge der wohl meisten aktuelle noch intensiv aktiven Forumsteilnehmer für den "Beitrag" begannen aber noch vor dieser Anpassung.
Gab es keine zwischen 2012 und 2016 an den "Beitrag"?

Vermutlich wurde schon vorher angepasst.
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 Nur die letzte Anpassung wird in aktuellen Bescheiden gelistet.
Da müsste einmal Nachschau in Bescheiden bis 2015 erfolgen, ob es dort eine ähnliche Liste mit früheren Daten gibt.

Denn gesetzt den Fall, es gab keine, könnte der Rundfunk-"Betrag" für 2013 bis 2015, teils bis 2016, vielleicht in Frage gestellt werden. Diese Erwartung solle aber niedrig gehalten werden.

Falls aber geeignet, so könnte eine Rückzahlung geltend gemacht werden, verjährungsfrei, und dem aktuellen Zahlungsanspruch der Sender per Aufrechnung entgegen gesetzt werden.

Man beachte, Verjährung ist viel komplexer als es erscheint, im Zivilrecht kann mit Abtretung plus Aufrechnung einige Verjährung sabotiert werden, im öffentlichen Recht ist zudem bei allgemein verkehrtem Zwangsinksasso wohl dauerhaft ein Rückzahlanspruch. 


Bis zum eventuellen Erweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Anfechtungsschiene
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aber nicht effizient helfen kann, weil wohl schon etwa 2012 eine erste Anpassung der Satzungen erfolgt sein dürfte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 13:01 von pjotre«
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--- off topic ---

Es bleibt die ganz andere Frage des Verbreitungsverbots von
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"öffentlich-rechtlichen Texten".
Hier wurde offenkundig eine bequeme juristische Einheitsklausel verwendet, dies wohl für verschiedene Texte mit sehr unterschiedlichem Urheberrechtsstatus.

Wenn es so ist, so wäre als kleine Machtprobe eine differenzierende Klausel einforderbar - je nach urheberrechtlichem Status unterschiedlich.


Es ist einstweilen die Fundstelle dieser Standardklausel
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mir nicht bekannt. Sie erscheint wohl beim Herunterladen, wohl beim MDR. Aber was ist der Link der Ausgansseite für das Herunterladen?
Was für Dokumente sind dort herunterladbar?


Wir sollten uns für derartiges nicht verzetteln,
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denke ich. Aber wenn wir da fundamentale Rechtsfehler finden, so wäre es durchaus wichtig: Die auch für Urheberrecht als Koordinator legitimierten Sender, wie wäre es, wenn sie dieser Aufgabe juristisch gar nicht gewachsen sind?


Für dieser Randfrage starte ich eisntweilen keinen autonomen Thread im Forum. Obgleich hier wohl eher OFF TOPIC, aber vielleicht erledigt sich das mit rascher hilfreicher Information?

--- off topic Ende---


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 15:46 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.447
Für das Land Brandenburg wird nachehend das betreffende Amtsblatt verlinkt

Amtsblatt für Brandenburg, 2017, Nummer 02, Seiten (25-56)
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%202_17.pdf

Diese Satzung ab Seite 49 wurde am 19.12.2016 erstellt; die Adresse des Beitragsservices ist genauso "nicht benannt", wie beitragsspezifische Kontoverbindungen des RBB ebenfalls "nicht benannt" sind.

Betreffs der vorhergehenden gleichartigen Satzung, veröffentlicht ab Seite 2173, im

Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 51, Seiten (2061-2200)
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2051_12.pdf

ist nichts anderes zu lesen.


Edit "Bürger": Beitrag/ Thread musste umfangreich moderiert/ bereinigt werden von u.a. irrigen, auf verkürzten Zitaten beruhenden (Trug-)Schlüssen.
Bitte gewissenhaft und zielgerichtet nur am eigentlichen Kern-Thema des Threads arbeiten, dessen Ziel aber nun wohl erst mal erfüllt zu sein scheint... ???


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ziel unserer Arbeit ist ja vorweigend, Rechtsgrundlagen zu finden, die geeignet sind, das gesamte System zu kippen.

Bei kleineren Verfahrensmängeln dürfen und werden Verwaltungsrichter immer wie folgt entscheiden:
- Die Gesetzgeber-Absicht ist diese Abgabe.
- Kleinere Verfahrensmängel sollen nicht ermöglichen, sich der Gesetzgeber-Absicht listig zu entwinden.

Schließlich ist der Kern der jahrelangen Paukerei im Jurastudium, für jedes halbwegs vertretbare Ergebnis eine mindestens halbwegs vertretbare Begründung zu finden. Es kann vorkommen, dass es gute Noten gibt sowohl für Beweis von Ergebnis A wie auch für Beweis des entgegengesetzten Ergebnisses B.



Nach jetzigem Stand wird dieser Thread nichts in Schriftsätzen strategisch Nutzbares gegen die Rundfunkabgabe insgesamt erbringen. Also wenn da nicht wirklich unerwartet Argumente auftauchen, könnten wir uns aus dieser Hoffnung verabschieden und diesen Thread verpassen:
"und ruhe in ewigem Frieden".



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  • Beiträge: 7.447
Da es in diesem Thema ja um eine "Satzung" geht, sei auf nachstehendes Thema verwiesen, mit einem kleinen Zitat daraus.

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0

Zitat
Rn. 124
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. [...]
-> Auch eine Satzung muß mit höherrangigem Recht in voller Übereinstimmung stehen; Aussage BVerfG.

Auch die "Rundfunkbeitragssatzung" steht daher nicht über den Aussagen des EGMR und EuGH?

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Es bleibt beim absoluten Verbot behördlicher Eingriffe in die Tragweite der Art 10 EMRK und Art 11 Charta; siehe auch

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Verfassungsbeschwerde haißt nicht "Grundgesetz-Beschwerde" und das mit Grund:

Das Folgende ist ohne Vertiefung - soll als Erstmeinung hier genügen:
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Sie gilt als "Rechtsatzbeschwerde" (Rechtsnorm-Beschwerde), geht also gegen alle Regulierung, also im Prinzip auch gegen Satzungen. Da die 12 Monate nach Inkrafttreten längst vorbei sind, muss aber darüber nicht nachgedacht werden.

Es kann nur noch fachgerichtlich beim Verwaltungsgericht gegen die Satzung oder wegen Lücken geklagt werden, mögtlicherweise mit Antrag der Richtervorlage. 


Bedingung ist aber, dass dort überhaupt Fehler sind,
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und zwar den Kern der Rundfunkabgabe betreffend, so dass Richter nicht den "Gesetzgeberwillen" zum Tragen kommen lassen können.
Soweit aus diesem Thread ersichtlich, werden wir da vermutlich nicht fündig.


Man muss sich damit abfinden, dass das Stochern in Formalien
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nichts bringt, da wir rund 20 unabweisbare Argumente für Befreiung in den Schriftsatz-Mustern haben. Die wollen wir nicht durch Formalien-Krieg verwässern, weil der Gegner dann diese schlechen Argumente mit vielen Seiten widerlegen würde, um seine Flucht vor den Hauptargumenten dem Gericht zu verschleiern.


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Zum Beispiel in Sachsen sei lt. SächsVerfGH eine Verfassungsbeschwerde gg. eine Satzung insoweit unzulässig, sofern nicht vorher zwecks Erschöpfung der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes Antrag auf prinzipale Kontrolle der Satzung beim (Sächsischen) Oberverwaltungsgericht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG gestellt wurde.

SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 29-IV-21
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/satz.php?container=2021_029_IV
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_029_IV/2021_029_IV.pdf

§ 47 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html
Zitat von: § 47 VwGO
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

> "sofern das Landesrecht dies bestimmt"
juraindividuell
§ 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/47-vwgo-normenkontrolle-verwaltungsrecht/
Zitat von: juraindividuell, § 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
1. Statthaftigkeit
[...]
Nach § 47 I Nr. 2 VwGO können andere im Rang unter den Landesgesetzen stehende Rechtsvorschriften (sonstige Satzungen oder Verordnungen), Gegenstand der Normenkontrolle sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. [Von dieser Möglichkeit haben die Länder uneingeschränkt, beschränkt oder keinen Gebrauch gemacht- uneingeschränkt: Baden Württemberg (§ 4 AGVwGO), Brandenburg (§ 4 I AGVwGO), Bremen (Art. 7 AGVwGO), Hessen (§ 15 AGVwGO), Mecklenburg- Vorpommern (§ 13 AGGerStrG), Niedersachsen (§ 7 AGVwGO), Saarland (§ 16 AGVwGO), Sachsen (§ 24 JG), Sachsen- Anhalt (§ 10 AGVwGO), Schleswig- Holstein (§ 5 AGVwGO), Thüringen (§ 4 AGVwGO); beschränkt: Bayern ( Art. 5 AGVwGO), Rheinpland- Pfalz (§ 4 AGVwGO); keinen Gebrauch gemacht: Berlin, Hamburg, Nordrhein- Westfalen.]

Die Rechtsvorschrift muss bereits erlassen worden sein, braucht aber noch nicht in Kraft getreten zu sein.

> "Sachsen (§ 24 JG)"
§ 24 SächsJG - Normenkontrollverfahren
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3393-Saechsisches-Justizgesetz#p24
Zitat von: § 24 SächsJG - Normenkontrollverfahren
(1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.

(2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.

Weitere - nicht repräsentative - Link-Auswahl zum Thema "Beitragssatzungen":

Satzungen der Rundfunkanstalten über den Beitragseinzug - Geltungsbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34304.0
Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten > Formfehler Geltungsbereich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19871.0
Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33915.0
Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30762.0
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24458.0
Allgemeine Fragen zu Anstaltssatzung, Benutzungsordnung und Anschlusszwang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20429.0
gemeinsame (Muster-)Satzung der Rundfunkanstalten > Fall fürs Kartellamt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17208.0


Bitte eigenständige Themen in eigenständigen - ggf. bereits vorhandenen geeigneten - Threads behandeln.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema des Einstiegsbeitrags
Sind die "Beitragssatzungen" der LRA tlw. noch auf Stand "Gebühr"?
sofern sich das nicht mittlerweile erledigt haben sollte.

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 21:08 von Bürger«
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Bitte nicht in diesem Thread ausweiten.
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Es soll nur dokumentiert werden, wie die beschriebene Rechtslage nun sich in Mustertexten niederschlagen wird.


Das Interessante an den OVerwG-Befugnissen ist das Verwerfungsrecht, wie für einige Bundesländer belegt. Hier zur Klarstellung:


Gegen Gesetze nur Verfassungsgerichte
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- Unmittebar anrufbar nur innerhalb von 12 Monaten nach Inkraftreten
- Anderenfalls nur nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges. (Meistens uninteressant.)
- Ausnahmen davon möglich, aber schwer erreichbar. 

Analog für sonstige landesrechtliche Rechtsnormen.


In einigen Bundesländern können also auch Oberverwaltungsrechte
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landesrechtliche Rechtsnormen verwerfen, allerdings nur unterhalb Gesetzesrang. Trotzdem, das ist überraschend und soll geeignet in Mustertexte übernommen werden.

Der Vorteil ist, dass Oberverwaltungsgerichte normal vergüten und also wird man echt bearbeiten. Das Problem der Landesverfassungsgerichte ist der ehrenamtliche Status, der bei größerem Aktenumfang möglicherweise je nach Bundesland dem Richter nicht einmal den gesetzlichen Mindestlohn einbringt. Die Richter versuchen dann die Beschwerden abzuwimmeln. Denn anderenfalls:

Strafbarer Lohnwucher ausgerechnet an obersten Richtern?
Diese Problematik ist behandelt in einem damals entstandenen Gutachten "Rechtsrsahmen Medienfreiheit" u.a.m..

Ende of OFF TOPIC.
Bitte nicht in diesem Thread ausweiten, sondern das Thred-Thema beachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2025, 21:22 von pjotre«
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In einem Standard-Schriftsatz, sogenannter "NEIN-Brief", wurde eingefügt:

Zitat
B-UBEC.d7) Zur Vollständigkeit sei auch auf die Satzungen hingewiesen,
eine nur wenig beachtete Rechtsquelle: „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“. - Eine Forums-Diskussion über Neben-Aspekte liefert Einblick:
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38352.msg227822.html#msg227822

Besonders bedeutsam daran ist der Rechtsmittel-Effekt:
In mehreren Bundesländern hat neben den Verfassungsgerichten auch das Oberverwaltungsgericht ein Verwerfungsrecht über enthaltene Rechtsnormen:
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38352.msg227822.html#msg227822

Man kann in den Mehrländeranstalten also für 1 der Bundesländer die Verwerfung bewirken, so in Brandenburg, In Sachsen und Sachsen-Anhalt.  Und was wird daraus dann im anderen Bundesland, wohin dieses Recht nicht unmittelbar wirkt?


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