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Autor Thema: Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab.  (Gelesen 924 mal)

D
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FAZ, 10.12.2024
Gericht weist Klage ab
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen

Ein Bürger klagte vor Gericht gegen den Rundfunkbeitrag mit dem Argument, die öffentlich-rechtlichen Sender erfüllten ihren Auftrag nicht. Das lasse sich generell nicht sagen, meint das Verwaltungsgericht Berlin und weist die Klage ab.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/verwaltungsgericht-berlin-weist-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab-110165655.html
Zitat von: FAZ, 10.12.2024, Gericht weist Klage ab - Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. [...]

In der Urteilsbegründung heißt es, [...] Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Sender verfehlten ihren Programmauftrag strukturell.

Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten nicht aus. [...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594141
Zitat von: VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24
Leitsatz
  • Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass das erkennende Gericht im Rundfunkbeitragsrechtsstreit die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft.

  • Eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
    Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise sonstigen Formaten sind nicht ausreichend.

[...]

72
IV. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung vor den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung nicht zur strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verhalten. Den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Rechtssatz, dass für eine qualitative Einschätzung öffentlich-rechtlicher Programminhalte in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides kein Raum ist, stellt das erkennende Gericht nicht infrage.

VG Berlin, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 34/2024 vom 09.12.2024
55,08 Euro, die nicht lohnen (Nr. 34/2024)
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1511153.php
Zitat von: VG Berlin, 09.12.2024, Pressemitteilung Nr. 34/2024 - 55,08 Euro, die nicht lohnen
Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt.

Der Kläger hatte im Juni 2024 gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen Klage erhoben, wobei er eine 178-seitige Musterklageschrift verwandte, die im Internet für 55,08 Euro bezogen werden kann. Auf der Seite des Anbieters wird hierfür wie folgt geworben:

„Wir gehen gemeinsam mit allen juristischen Mitteln dagegen vor, dass der Rundfunkbeitrag weiterhin festgesetzt und durchgesetzt wird. Das ist eine Aufgabe, die von unseren Rechtsanwälten umfassend ausgearbeitet wurde. Jeder einzelne wird damit in die Lage versetzt, auf höchstem Niveau gegen Beitragsbescheide vorzugehen, datenschutzrechtliche Verfehlungen anzukreiden und auch vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen. Die erforderliche Klage mit über 240 Seiten und tausenden Beweisangeboten stellen wir bereit. Eine individuelle, anwaltliche Vertretung mit hohen Kosten ist deshalb nicht mehr erforderlich. Egal, wie die Gegenseite reagiert, erhältst Du die dafür passenden Antwortschreiben für Kommunen und Landesrundfunkanstalten.“

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in Auseinandersetzung mit sämtlichen Argumenten der Musterklageschrift abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für die Beitragserhebung nebst Säumniszuschlägen lägen vor. Die Vorschriften seien in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, die Landesrundfunkanstalten verfehlten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell. Er habe nicht dargetan, dass das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt aufweise. Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung oder sonstigen Formaten reichten hierfür nicht aus.

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 8. Kammer vom 14. November 2024 (VG 8 K 123/24)

Siehe auch:
Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Zitat von: heise.de, 04.07.2024, Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt
[...]

Der Richter weist den Weg
[...]

Der Richter führte dazu aus, dass sich ihre Kritik an der gesetzliche Grundlage des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sender ausrichten sollte. Dieser Auftrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Sender "zur Einhaltung journalistischer Standards, zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung".

Sollte diese Leistung "strukturell bedingt nicht ausreichend erbracht" werden, dann könne auch die Gegenleistung, nämlich der Rundfunkbeitrag infrage gestellt werden, habe der Richter durchblicken lassen, so die Zeitung. Das Urteil in der Sache wird erst in einigen Wochen erwartet.

[...]


Link-Auswahl zu diesem Themenkomplex:

Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37426.0
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0


Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38259.0

Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516



Edit "Bürger": Pressemeldung VG Berlin + Link-Sammlung ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2024, 16:28 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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VG Berlin, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 34/2024 vom 09.12.2024
55,08 Euro, die nicht lohnen (Nr. 34/2024)
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1511153.php

VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001594141
Zitat von: VG Berlin, Az. Urteil vom 14.11.2024, 8 K 123/24
72
IV. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung vor den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung nicht zur strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verhalten. Den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Rechtssatz, dass für eine qualitative Einschätzung öffentlich-rechtlicher Programminhalte in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides kein Raum ist, stellt das erkennende Gericht nicht infrage.


Jaaaaaaa! Für 55,08 Euro zum OVG Berlin-Brandenburg!
Dass der Beklagte gerade selbst Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG wegen des rbb-StV erhoben hat ist euch beim VG Berlin irgendwie entgegangen, waa!?!
Wenn der rbb meint, der rbb-StV sei verfassungswidrig, warum sollen wir dann für den rbb BeitraXkohle abdrücken!?!
Denkt mal drüber nach!!!!
Naja, das kann dann ja in der Berufung geklärt werden!

Abschlag VG Berlin! Tor! Tor! Eigentor! Schön den Ball rückwärts ins eigene Tor geschossen!
Weiter so!


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2024, 16:28 von Bürger«

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Was steht denn in der referenzierten Entscheidung des BVerfG drin?

Guckst Du hier --->>

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 -, Rn. 1-10,
https://www.bverfg.de/e/rk20230424_1bvr060123
Zitat von: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 -
Rn 2
Auch eine abschließende Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dargelegt oder erkennbar. In dem – vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (BVerfGE 149, 222) ergangenen – Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 (- 6 B 70.17 -, Rn. 7 und 10) wird lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden. Damit ist jedoch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und mit Blick auf die aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven individuellen Rechtsschutzes naheliegende Frage nicht beantwortet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor Gericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Link-Auswahl im Einstiegsbeitrag ergänzt:
Link-Auswahl zu diesem Themenkomplex:

Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37426.0
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0


Dresdnerin klagt gegen Rundfunkbeitrag: MDR habe Programmauftrag nicht erfüllt (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38042.0
Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab. (12/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38259.0

Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0



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VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20K%20123/24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001594141

Zitat von: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
Leitsatz

[...]

2. Eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise
sonstigen Formaten sind nicht ausreichend.

[...]

29
(2) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass das erkennende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages
rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft.

30
Eine dahingehende Prüfung kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehende Programmfreiheit dürfe nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden und die Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrages sei allein den in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten (in diese Richtung aber: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 5Bf. 33/24.Z, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, a.a.O., Rn. 20-22; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18, BeckRS 2023, 16736 Rn. 33, 34, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2023 – 2 A 158/23, BeckRS 2023, 29708 Rn. 8ff., beck-online).x… . Die Länder haben als Rundfunkgesetzgeber zur Gewährleistung der Vielfaltsicherung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für dessen interne Organisation ein binnenpluralistisches Modell gewählt und plural zu besetzende Aufsichtsgremien geschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, a.a.O., Rn. 38). Diese Gremien sind jedoch Teil der institutionellen Ausgestaltung der Landesrundfunkanstalten selbst. Allein ihre Existenz kann es unter Rechtsschutzgesichtspunkten trotz der besonderen Bedeutung der Programmfreiheit nicht rechtfertigen, die tatsächliche Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages als Voraussetzung für die Annahme eines beitragsfähigen individuellen Vorteils einer fachgerichtlichen Kontrolle im Rundfunkbeitragsrechtsstreit vollständig zu entziehen. Andernfalls wäre es den Verwaltungsgerichten verwehrt, die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragserhebung mit dem Grundgesetz unter einem bestimmten verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkt zu prüfen. Eine unabhängige fachgerichtliche Kontrolle, ob der aus der Verfassung hergeleitete Programmauftrag offenkundig verfehlt wird, stellt keine die Programmfreiheit beeinträchtigende staatliche Einflussnahme dar und würde auch nicht dazu führen, dass der Einzelne den Rundfunkbeitrag als Druckmittel zur Erreichung einer individuell bevorzugten Programmgestaltung einsetzen könnte.

31
Auch die Komplexität des maßgeblichen Sachverhaltes rechtfertigt keine Rechtsschutzlücken.x... . Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt darauf verwiesen wird, dass die Prüfung einer strukturellen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages allenfalls den Verfassungsgerichten beziehungsweise dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein könne (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24, BeckRS 2024, 25084 Rn. 108, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2023, a.a.O., Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 21. September 2023 – W 3 K 23.95, BeckRS 2023, 31295 Rn. 38, beck-online), ist nicht ersichtlich, wie der einzelne Beitragspflichtige auf diese Weise effektiven Rechtsschutz erlangen könnte. Eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Instanzenzuges möglich. Die Verwaltungsgerichte müssen die Vereinbarkeit gesetzlicher Vorschriften mit dem Grundgesetz stets selbst prüfen und, sofern sie von einem entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß überzeugt sind, die Frage im Wege der konkreten Normenkontrolle den Verfassungsgerichten vorlegen.

[...]


Nur 55,08 Euro!!!
Na, Mensch,
das hat sich auf jeden Fall gelohnt!
Ein Kraut ist gewachsen!
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:)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2024, 16:15 von Bürger«

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20K%20123/24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001594141
Zitat von: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
2. Eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise sonstigen Formaten sind nicht ausreichend.

Lässt sich diese Argumentation umkehren?

Eine strukturelle Erfüllung des Programmauftrages liegt nicht (zwangsläufig) dadurch vor, dass das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundig und regelhaft auftretende Alibi-Beiträge hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Lediglich punktuell auftretende Anzeichen von Ausgewogenheit in der Berichterstattung, beziehungsweise sonstigen Formaten können nicht hinreichend als 'Erfüllung eines sog. Auftrages(tm)' herbeifabuliert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2024, 16:16 von Bürger«

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Über den Einstiegsbeitrag in diesem Thread:

FAZ: "Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen"
----------------------------------------
Da schreibt der Journalist in gutem Glauben, was ihm zugeliefert wurde. War hat die Pressemitteilung der FAZ zugeliefert?

Als große Ausnahme ist Berufung zugelassen und zwar zum Kernpunkt der Klage. Da wächst gerade gewaltiges Kraut, ein Wald von Kraut. Nämlich, das Bundesverwaltungsgericht hat ja bereits in anderer Sache zu erkennen gegeben, dass das Kernanliegen solcher Klagen Erfolg haben könnte - in Abweichung von 2++ Jahrzehnten bisheriger Rechtsprechung.

Die bisher dafür zuständigen Richter sind nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden. Da sind seit Ende 2019 Richter am Werk, die schon mit dem Internet vertraut gemacht oder sozialisiert wurden.

Der Richter in dieser Sache macht eine "verdeckte Richtervorlage" - in einer Form, bei der er keinen negativen Karrierepunkt wegen schlecht belegter Vorlage erhalten kann? Hat alles seine Logik?

"55,08 Euro, die nicht lohnen (Nr. 34/2024)"
-------------------------------------------------------
Wieso macht das Gericht eine  Pressemitteilung, in der eine (irrige) wertende Aussage die Titelzeile ist? Darf das Gericht etwas machen, was von Klagen abschrecken soll, die in einem Kernanliegen berufungs-geeignet gewertet werden? 

Könnte es ganz vielleicht sein, dass man mit der Flut des Bürgerrechtler-Widerstands bei Gerichten und bei den ARD-Juristen nicht mehr fertig wird und Leute abschrecken möchte?

Mit 55.08 Euro hat der Kläger eine Vollfinanzierungs-Garantie erlangt bis zum OVG (Anwaltspflicht!), erforderlichenfalls bis BVerwG 8ist zu vermuten), möglicherweise BVerfrG.
Schon jetzt haben die 55 Euro einen Kostenwert von rund 2.000 Euro geschaffen. Im Endergebnis bis zu 5.000 Euro Kostenwert. 1000 Prozent Rendite innerhalb von 3 Jahren. Wo sonst gibt es das?


Musterfahren - Die Problematik hinter dem Entscheid
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§ 93a VwGO - Musterverfahren
https://dejure.org/gesetze/VwGO/93a.html
Zitat von: § 93a VwGO - Musterverfahren
(1) 1  Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. 2  Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3  Der Beschluss ist unanfechtbar.
[...]

Deutschland hat etwa 50 Verwaltungsgerichte. Etwa 2.000 derartige Klagen werden behauptet ... ("kolportiert"?)- was vieileicht deutlich übertrieben ist. Jedenfalls viele, möglicherweise aber nirgends über 20?

Wenn man könnte, will man wirklich das Musterverfahren? Sollte es siegen, so wären mit 1 Verfahren plötzlich rund 30 Prozent der Rundfunkabgabe-Einnahmen "kaputt" und die etwa 200 beteiligten VG-Richter der Entscheidfehler der letzten Jahre überführt?

Also schafft man hier ein "Einzelverfahren zur Fortentwicklung der Rechtsprechung", kann aber trotzdem im Einvernehmen mit den Senderjuristen alle Verfahren weitgehend faktisch aussetzen? Von den vorgegebenen Maximalfristen ist man noch 1 bis 2 Jahre entfernt. Dann können die ARD-Juristen und die der Gerichte sich unterdessen mit ihren anderen täglichen Aufgaben beschäftigen.

Verlieren die ARD-Juristen im Endergebnis, so können sie in den vielen aufgeschobenen Verfahren politische Hilfe aktivieren, diesen "gravierenden Rechtsprechungsfehler" durch juristische Wahrheit, nämlich haufenweise aus der Rundfunkabgabe teuer bezahlte "wissenschaftliche Gutachten der obersten Experten" widerlegen zu lassen?
 Hat alles seine Logik? Nur, ist es immer die richtige?

Der mittlere Zeitzumessung für Richter für Aktenbearbeitung wird mit rund 2 bis 4 Stunden geschätzt
-----------------------------------------------
bei der niedrigsten Gegenstandswert-Stufe unterhalb 500 Euro. FÜr gute Karriere ist gute Quote und wenig Problemerzeugung hilfreich.

Nun schauen wir auf das Urteil: Eine Arbeit von 2 bis 3 Wochen? Wer hat dies getextet?

Ein Richter ist ein Allrounder. Das Spezialwissen soll bei Verwaltungsgerichten von den Juristen der Verwaltung zur Akte gegeben werden, also auch für den Kläger lesbar. Dies muss zeitlich vor der Anberaumung eines Termins geschehen und dem Kläger sind Fristen für Rede und Gegenrede bestehen.

Bei den Rundfunkabgabe-Verfahren wird in alle Regel gegen diese Regeln verstoßen. Was ist da los? Wieso erlaubt der Richter, diese Pflicht an in out-zu-sourcen? Wieso können Richter als Allrounder plötzlich 10 bis 20 "jura-wisschenschaftliche Texte" zu einem ausgesprochenen Spezialgebiet liefern?

Da schleicht sich der heimliche Verdacht ein, ob den Richtern bei komplexen "gefährlichen" Klagen vielleicht das Urteil von ARD-Juristen vorgetextet wird und dem Richter dann als "rechtswissenschaftliche Hintergrund-Information" überlassen wird, ohne in die Klage-Akte einzugehen? Aber das kann nicht sein, weil es so nicht sein darf.


Schauen wir das Urteil im Detail an: Die Kundigen dürften die Meinung bilden.  argumentative und strategische Mängel in der Klageschrift, aber ebenfalls vieles "nicht rechtlich überzeugend" im Urteil.
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Mancher stuft derartiges ein als "Textbaustein-Pseudojura", würde von den Autoren dann aber vehementen Widerspruch erhalten. Alo lassen wir das...
Dies ist ein umfangreiches Thema, im oft erwähnten Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" intensivst seziert.

Internes soll nicht präzisiert in das öffentliche Forum. Immerhin darf berichtet werden, dass beim RBB die für dies Thema Zuständigen sich als zeitlich überlastet betrachtet haben könnten in den Wochen vor diesem Entscheid, und dies geeignete bekundet haben können.

 
 Zum Hintergrund der Klage einige Fakten:
 ----------------------------------------------------
 Ursprünglich wurde für einen "Beitragsblo..." geworben, dies mit schwerlich vertretbaren Kernargumenten, was als eine zurückhaltende Formulierung interpretiert werden sollte. Es bestand Übereinstimmung hier im Forum und bei anderen: Nicht geeignet für irgendein Mitwirken oder Zusammenwirken.
 
 Hinter den immer so vielgerühmten Kulissen kam es durch einen längeren Wandlungsprozess zur Neuausrichtung. Das zu Beginn geschaffene Budget dient nun zu Verfahren wie dies Beispiel.  Das hat sich also am Ende zum Guten gewendet.
 
 Mehr soll hier nicht gewertet werden zu dem, was andere vorantreiben: "Getrennt marschieren, vereint schlagen." Denn es sind ja viel komplexere Musterverfahren parallel anhängig, ferner gerade in Vorbereitung eine Serie von Verfassungsbeschwerden.
 Insoweit besteht enge Mitwirkung von vielen Forumsteilnehmern.
 
 
 Das Jahr 2025 wird für ARD, ZDF usw. möglicherweise ihr "1989",
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 ihr "Waterloo", ihr "Stalingrad", ihre "Titanic", ihr "Dinosaurier-Untergang".
 Man erkennt die große Bedeutung der Berliner gerichtlichen Behandlung des "verdeckten bundesweit wirkenden Musterverfahrens".
 
 Streicht man die etwa unglücklichen ewig wiederholten und ewig abgelehnten Argumente der Klage, sieht man nur den Kern, der zur Berufungsverfahren-Grundlage ausdrücklich erklärt wurde: Dann darf der Fortgang mit Spannung erwartet werden.
 

Dafür wichtig ist im Entscheid der Leitsatz 29:
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VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001594141
Zitat von: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
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(2) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass das erkennende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages
rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft.
Warum schreibt das Gericht rechtfrertigend, dass es überhaupt zuständig sei? Ist es das vielleicht gar nicht?
Wer hat dies und warum getextet?

Wer kommt auf die Idee, es so zu formulieren? Klingt das nicht eher nach einer "Richtungsbestimmung durch ARD-Juristen" an das Gericht, dass es sich bitte als zuständig erklären müsse?

Ist es überhaupt Zuständigkeit der "Verwaltungs"-Gerichte, inhaltliche und politische Wertungsaspekte zu werten mit der möglichen Konsequenz, diesbezügliche Rechtsnormen in Frage zu stellen? Darf es sich über die gutachterlichen oder statistischen Mängelnachweise der Klage "aus eigener Anschauung der Richter" hinwegsetzen?

Hat hier das Gericht eine "ex cathedra"-Aussage gemacht, um ein Entscheiden "ultra vires" als "nicht ulta vires" erscheinen zu lassen? Hat es "ultra vires" die Entscheidung an sich gezogen statt einer Richtervorlage bei den beiden Landesverfassungsgerichten für den RBB? (Berlin und Brandenburg)

Für die inhaltlichen Fragen, so andere Rechtsprechung, sind Verwaltungsgerichte gar nicht zuständig. Beim Versagen der Rundfunkräte gilt das Rechtsmittel der unmittelbar einlegbaren Verfassungsbeschwerde, vorzugsweise als Landesverfassungsbeschwerde.
Also ohne Umweg über die "ordentliche" Gerichtsbarkeit sogleich die Verfassungsgerichte (die man aber bitte nicht als die "unordentliche" Gerichtsbarkeit bezeichnen sollte).  (#)

So erläutert im öfter erwähnten Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" und durch andersartige deutlich komplexere Musterverfahren betrieben. Was nun rechtes Recht ist, bleibe offen. Jeder wählt, was zu seiner Strategie optimal korreliert. So ist politisch-strategische Prozessführung.


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Wer kommt auf die Idee, es so zu formulieren? Klingt das nicht eher nach einer "Richtungsbestimmung durch ARD-Juristen" an das Gericht, dass es sich bitte als zuständig erklären müsse?

Ist es überhaupt Zuständigkeit der "Verwaltungs"-Gerichte, inhaltliche und politische Wertungsaspekte zu werten mit der möglichen Konsequenz, diesbezügliche Rechtsnormen in Frage zu stellen? Darf es sich über die gutachterlichen oder statistischen Mängelnachweise der Klage "aus eigener Anschauung der Richter" hinwegsetzen?
Das könnte noch weitere Fragen aufwerfen?

Für eine verwaltungsrechtliche Sache wäre sicher das Verwaltungsrecht zuständig? Aber - ist es wirklich eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit? Alle ÖRR sind "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, BGH KZR 83/13); alle Bürger/-innen haben in ihren privaten Angelegenheiten Verbraucherstatus, (§13 BGB).

Für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbraucher/-innen sind allein die Landgerichte zuständig, §87 GWB und der Rechtsstreit wird seitens der Bürger/-innen ürberwiegend weder mit der Gemeinde, noch mit der Landesregierung geführt, sondern mit einem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"?

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__87.html
Zitat von: § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt.

Es ist keinesfalles zweifelsfrei geklärt, ob eine Streitigkeit mit einem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" über die Bezahlung ihrer Dienstleistung, zudem, wenn nicht in Anspruch genommen, bürgerlicher Natur oder verwaltungsrechtlicher Natur ist. Zudem nicht-bestellte Dienstleistungen nicht bezahlpflichtig sind; §241a BGB.

§ 241a BGB - Unbestellte Leistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html
Zitat von: § 241a BGB - Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2024, 20:41 von Bürger«
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  @pinguin :
Ja, hier muss einbezogen werden, dass die Rundfunkanstalten selber gerne die Chameleon-Strategie adoptieren.
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Für die Rundfunkabgabe sind sie öffentlich-rechtlich (VerwGO und gemäß Gründungsgesetz sind sie in der Tat "öffentlich-rechtlich"

- und sogar gemeinnützig - da lachen selbst die Spatzen auf den Dächern, wenn für einen gewissen Intendanten in der Buchhaltung rund das Dreifache an Geldabgang steht, verglichen mit dem Gehalt des USA-Päsidenten
(wobei "nur" das 1.-fache offiziell behauptet, also wohl versteuert wird). 
Aber Ehre, wem Ehre gebührt. Ein Oberverantwortlicher für des beste Fernsehen der weltweiten Zivilisationsgeschichte, was ist ihm gegenüber so ein einfacher USA-Präsident. 

Mit dem gewaltigen Firmengeflecht verwenden die Sender das Geld vorwiegend privatrechtlich (BGB, HGB): Auf Grund von Privatschutz usw. 
gibt es Fakteninfo über wichtige Finanzanalyse-Zahlen immer nur tröpfchenweise statt offengelegt gemäß "öffentlich-rechtlich". 

Mit der kolportierten Finanzier-Garantie für die Sender - die es im Haushaltsrecht gar nicht geben darf und also gar nicht gibt - sind diese Kapital-Verteiler plötzlich  staatsnah - Verfassungsrecht, also übrigens auch sozialpflichtig.   

Mit den Sendungen, die sie damit finanzieren, sind sie "staatsfern" und dürfen angeblich senden, was sie wollen. Stimmt zwar rechtlich gar nicht, behaupten sie aber mit manipulativen Erfolg. 

... ja, @pinguin ist zuzustimmen, man müsste die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit einmal ganz systematisch analysierend aufarbeiten mit daraus resultierenden Konsequenzen auch für die Zuständigkeitsfrage wie hier im Thread aufgeworfen.
Wir haben dafür ja bereits viel Einzelthema-Behandlung vorgeleistet.


Nun ein Nachtrag zum aufgezeigten Aspekt "Musterverfahren" versus "einfache Vorgreiflichkeit":
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Es ist (nach eigener Erinnerung beim HR, Hessischer Rundfunk) von einem Gericht (wohl VG Kassel) im Augut 2024 vorgeschlagen worden,
schon im Verwaltungsverfahren auf ein Musterverfahren auszurichten, um die Gerichte von unsinniger Arbeit für Einheitstext-Klagen zu entlasten.
Das wäre wohl analog zur Grundstreuer-Behandlung durch die Finanzbehörden.

Die ARD-Juristen haben ihre Zustimmung verweigert:
- Für die "Verwaltung kraft Entscheidfreiheit
- für die gerichtliche Aussetzung wegen "Vorgreiflichkeit, weil es eine solche nur bei Klagen durch den gleichen Kläger geben könnte.

Stimmt Letzteres?
Jetzt wird es spannend, denn das Berliner Urteil rund 3 Monate später analysiert dies wohl deutlich anders.


Nun lohnt Bibelkundler-Präzision der Analyse allerdings nicht.
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Wichtig daran ist nur, dass die ARD-Juristen anscheinend die Linie verfolgen, eine "alles oder nichts"-Konstellation zu verhindern.
Nur bei Behandlung als Einzelverfahren kann ein "unerwünschtes Ergebnis" als Richterfehler-Ausrutscher deklassiert werden und nach Möglichkeit durch das ganz große Geschütz der aus der Rundfunkabgabe hoch bezahlten "besten Rechtswissenschaftler" einmal mehr neutralisiert werden.

Das werden die Bürgerrechtler aber nun nach den vielen Jahren der gesammelten Streiterfahren zu kontern wissen.


Was kosten eigentlich Gutachten und Beratung?
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Die unzulässige Vereinbarung des MDR mit einem Maßgeblichen der KEF kostete wohl einen Betrag nur wenig unter 100.000 Euro. - Aufgedeckt in Sachsen-Anhalt, liegt wohl bereits knapp 5 Jahre zurück.

Die Frage, was der frühere Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof dafür erhielt, für die Rundfunkabgabe zu bestätigen "zulässig, weil Beitrag", nicht die (unzulässige) "Mediensteuer", welches Honorar er erhielt, dies blieb, soweit hier bekannt, bis heute ohne Antwort. Finanziert vermutlich aus öffentlichen Abgaben. Dürfen wesentliche Summen der Öffentlichkeit verschwiegen werden? Müsste man nicht im Annehmen eines Auftrages eines öffentlichen Auftraggebers für einen vermutlich ausschreibungslosen Auftrag die implizite Erklärung auslegen, der Publizierung des Betrages zuzustimmen? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2024, 15:56 von pjotre«
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Kein Kraut gewachsen?
Die breite Masse hat die Schnauze voll! Ein Skandal jagt den Nächsten. Von Reue, gerade beim rbb, keine Spur!

Völlig ... piep ... piep ... zensiert ... egal warum die 8. Kammer (kein Einzelrichter) so entschieden hat.
Fakt ist, die Berufung wurde zugelassen und das OVG Berlin-Brandenburg wird die Revision zulassen müssen.
In einer Vielzahl von Verfahren erfolgten:
vollautomatischer großer oder kleiner Meldedatenabgleich, vollautomatische Direktanmeldung, vollautomatische Mahnung, vollautomatischer Festsetzungsbescheid, teilautomatische Widerspruchsentscheidung!

Kein Kraut gewachsen?
Vollautomatischer Widerspruch, vollautomatische Klage!

Die vollautomatischen Geister, die die GEZ und die Verwaltungsgerichte gerufen haben, tanzen jetzt beim GEZ-Boykott!
Deswegen zeigt die Berliner Justiz Nerven (Pressemitteilung)!
Jetzt müssen die Klagen bzw. die Berufungen nur noch die Argumente des rbb zur Verfassungswidrigkeit des rbb-StV mit aufnehmen.
Schlagt den rbb mit den Waffen, die er in seiner Arroganz selbst liefert!

Ick empfehle jedem hier im Forum, der aktiv rechtlichen Widerstand leistet, seine Ideen, Widersprüche, Klagebegründungen etc. öffentlich zu posten!
Davon sollen ruhig andere profitieren, denn es geht hier gegen ein 9 Milliarden-Imperium und da waren unsere Chancen ohnehin sehr schlecht. Aber hey, watt haben wir hier im gallischen Dorf für einen GEZ-Boykott-Kampf geliefert!
Wir sind die Nummero Uno des GEZ-Boykott! Der GEZ-Boykott-Thinktank!
Unsere Saat GEZ-Boykott-Distel wächst jetzt in jeder beitragspflichtigen Wohnung!
Und der GEZ-Boykott ist auch eine lusitge Sache!
Die vollautomaitsche Klage!
Hahahahahahahaha!
GIM der Geist in der Maschine arbeitet jetzt für den GEZ-Boykott!
Wie Geil iss das denn?!?

 :)



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Für die Rundfunkabgabe sind sie öffentlich-rechtlich (VerwGO und gemäß Gründungsgesetz sind sie in der Tat "öffentlich-rechtlich"
Spielt keine Rolle; es kann doch der Vergleich zu den ebenfalls öffentlich-rechtlichen Sparkassen herangezogen werden?

Warum sollte eine öffentlich-rechtliche Anstalt nach Landesrecht etwas dürfen, was eine öffentlich-rechtliche Anstalt nach Bundesrecht nicht darf, wenn sie beide mit ihren Dienstleistungen jeweils im Wettbewerb zur Privatwirtschaft stehen? Und wo doch lt. Art 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht?

Es sei darauf hingewiesen, daß alleine der Bund bestimmt, wie ein Unternehmen zu handeln hat; im nachstehenden Thema hat es übrigens weitere Aussagen des BVerfG.

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0


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 @Profät ...
Vollautomatischer Widerspruch, vollautomatische Klage!
Ja, das ist ja nun perfektioniert verfügbar für alle auf dem Verteiler für den monatlichen Newsletter dafür. Darauf wurde im Forum mehrfach verlinkt, das soll nicht zu sehr wiederholt werden.
Deshalb: Wer es noch nicht kennt unter den aktiven Streitern, einfach per PM die E-Mail-Adresse übermitteln inklusive Postleitzahl. (Nötig wegen der Unterschiede ja nach Bundesland und zuständigem Gericht)
Den vollautomatischen Widerspruch
bekommt man dann vollautomatisch.

Kostet Nullkommanichts. Alles mit eigener Software automatisiert. Voll auf Augenhöhe mit den Software-Robotern von BIG BROTHER "ARD, GEZ usw.". Dann einfach 5 Seiten ausdrucken und Versand. Bisher hat noch kein einziger ARD-Jurist geschafft, die 20 Befreiungs-Rechtsgrundlagen mit ihrer komplexen Begründung abzulehnen.
Einstweilen Patt-Situation. Der Sender bearbeitet nicht, der Bürger zahlt nicht. Ausgang offen. Spannend!
Und falls dann nötig, die vollautomatische Klage. Längst in Anwendung.

EILT: Da dieser Thread den RBB betrifft:
Nötig noch 2 Teilnehmer aus Brandenburg für dortige Landes-Verfassungsbeschwerden bis 31. Dezember 2024. Gegen Staatsvertrag RBB - geht nur bis 31. Dezember.

Wer das Enden des Sendens dank Zwangsabgabe hilfreich fördern möchte durch Teilnahme, bitte ebenfalls per PM (mit E-Mail-Adresse und Postleitzahl). 

____________________________________

Nachtrag: Laut @Profät ...  war in Berlin nicht Einzelrichter-Entscheid, sondern die Kammer - VG Berlin, 8. K - hatte entschieden. Das gibt es beim VG Berlin sonst wohl nie in Sachen "Rundfunkabgabe" / zudem unter Gegenstandswert 500 Euro.

Dies zeigt, Klage zwar abgewiesen, also "den ARD-Juristen und der Politik wurde kein Leid angetan",
aber in Wahrheit ein großer Erfolg: Das Gericht misst der Sache große Bedeutung bei, ob die Sender vielleicht gar nicht mehr zwangsweise kassieren dürfen.

Auf den Prüfstein  kommt damit nach dem BR nun auch für den RBB ein Drittel der Finanzierung. Bei Wegfall durch am Ende einen BVewG-Entscheid ist bundesweiter Wegfall des jetzigen Sender-Konzepts. 
Es ist immer neu schwierig, den Journaslisten und Bürgern verständlich zu machen, wieso eine formale Klage-Abweisung möglicherweise im Ergebnis einen viel wichtigeren taktischen Sieg umfasst.


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Pjotre! Alter! Du warst mit vollautomatischer Klage nicht gemeint!

VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20K%20123/24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001594141
Zitat von: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123.24
[...]
4
Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2024 Klage erhoben. Seine 178 Seiten umfassende Klagebegründung entspricht einer auf der Internetseite www.beitragsblocker.de gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründung, die in zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren verwendet wird. Mit dieser Klagebegründung wendet der Kläger gegen den Bescheid im Wesentlichen Folgendes ein: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer, da ein Meinungsvielfalt sicherndes Programmangebot einen Vorteil für die Allgemeinheit und keinen individuellen Vorteil für den Einzelnen darstelle. Zudem bedürfe es zur Sicherung der Meinungsvielfalt keines öffentlich finanzierten Rundfunks, da dieser den freien Wettbewerb unterbinde und damit die Informations- und Meinungsfreiheit einschränke. Mit Blick auf die Beitragsfinanzierung sei er massiv auf das Wohlwollen der Politik angewiesen und könne insoweit schon nicht frei und unabhängig sein. Jedenfalls fehle es an einem individuellen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag, ein neutrales und der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, nicht nachkomme. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann und nur insoweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben sei, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden und vielfältigen Berichterstattung vorliege. Aufgrund der Rechtsweggarantie dürften die Fachgerichte den Einwand der Nichterfüllung des Programmauftrages nicht mit der Begründung ungeprüft lassen, es gebe Gremien, die die Neutralität des Rundfunks gewährleisten würden. Das strukturelle Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeige sich schon daran, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, kaum mehr bei 50 Prozent liege. Die Akzeptanz in der Bevölkerung sei jedoch für die Funktionsfähigkeit und Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unerlässlich. Zudem belegten Studien, dass ARD und ZDF nicht einmal ein Zehntel der Menschen unter 25 Jahren und auch kein politisch diverses Publikum erreichen würden, sondern fest im links-grünen Lager verankert seien und Berichten zufolge 92 Prozent der ARD-Volontäre grün-rot-rot wählten. Überdies werde das Gebot der Staatsferne durch die Nähe von Spitzenjournalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Politik unterlaufen. Zahlreiche Funktionäre und Nachrichtenmoderatoren seien mit der „Atlantik-Brücke“ verbandelt und in der Antwort auf eine Kleine Anfrage sei offengelegt worden, dass die Bundesregierung und nachgeordnete Behörden innerhalb von fünf Jahren an über einhundert Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Auslandssenders Deutsche Welle Honorare für Aufträge gezahlt hätten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle hinsichtlich zahlreicher Themenkomplexe, Neutralität und Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Dies betreffe beispielsweise die einseitige Berichterstattung über die Corona-Pandemie und die Impfstoffe, die jeden Diskurs mit Kritikern unterbunden habe; deren Diffamierung werde bis heute aufrechterhalten, obwohl die Protokolle des Robert Koch-Instituts zeigten, dass deren wissenschaftliche Standpunkte korrekt waren. In den öffentlich-rechtlichen Medien finde immer noch kein kritischer Diskurs dazu statt, ob es für die weitreichenden Eingriffe in die Freiheit und Rechte unzähliger Menschen überhaupt eine wissenschaftlich fundierte Rechtfertigung beziehungsweise verfassungskonforme Rechtsgrundlage gegeben habe. Auch über die Organisation der Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und den Ukraine-Krieg werde unausgewogen berichtet. Anstatt lediglich informierend zu berichten, agitiere der öffentlich-rechtliche Rundfunk für Waffenlieferungen in die Ukraine. Eine Verfehlung des Programmauftrages beziehungsweise ein Systemversagen zeige sich auch daran, dass die Besetzung politischer Talkshows unausgeglichen sei, das Politmagazin Monitor auf seinem Instagram-Kanal unausgewogene Kritik an Parteien und ihren Politikern übe, die Wirtschaftsberichterstattung lückenhaft und stark von der Bundespolitik getrieben sei, sogar Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, der Beklagte den Grundsatz der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachte, bei der Ausstrahlung von Interviews mit vermeintlich zufällig ausgewählten Passanten deren Parteizugehörigkeit oder berufliche Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verschwiegen worden sei, historische Falschdarstellungen verbreitet würden, die Nord Stream-Berichterstattung weder neutral noch ausgewogen sei, der Satiriker Jan Böhmermann einer objektiven, neutralen Berichterstattung entgegenstehende Aussagen tätige und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst vor einer Indoktrination von Kindern nicht halt mache. Die Klagebegründung enthält zu den vom Kläger benannten Beispielen unter anderem Verweise auf Zeitungs- beziehungsweise Medienartikel. Neben den Einwendungen gegen die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die für diesen tätigen Journalisten macht der Kläger geltend, die Kontrollgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kämen ihren Pflichten schon seit langem nicht mehr wirksam nach. In den vergangenen Jahren seien hunderte Programmbeschwerden eingelegt worden, die jedoch nichts bewirkt hätten. Zudem seien die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder hinreichend staatsfern besetzt, noch hinreichend demokratisch legitimiert.
[...]

Schön das du wieder die Gelegenheit genutzt hast, um auf deine Plattform aufmerksam zu machen. Wobei ick ab und zu so meine Zweifel an deinen Rechtskenntnissen habe. Es kann gar keinen Zweifel daran geben, dass meine Rechtskenntnisse deinen weiiiiiiiit überlegen sind! Das ist auch kein Eigenlob sondern Ausdruck meines Größenwahns!

Ick, der weltgröööößte laienhafte Winkeladvokat, nutze hier jetzt die Gelegenheit um Werbung für das GEZ-Boykott-Forum

Home of the Profät!

zu machen. Wir haben hier zwar keine vollautomatischen Klagen, aber dafür werden Sie hier geholfen!
Natürlich rein fiktiv und selbstverständlich kostenlos und glutenfrei!
Von uns schreiben viele ab! Wir aber sind das Original! Wir das  GEZ-Boykott-Forum sind der Thinktank des GEZ-Boykott´s!

 :)


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"Beitragsblo..." ist auf keinen Fall "meine Seite".
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Wie oben berichtet: "Beitragsblo..." begann vor 1 bis 2 Jahren mit einer sehr problematischen Strategie und wurde deshalb hier im Forum nicht untersttützt, weil es für sehr viel Unglück bei den Anwendern sorgte.

Dann ist "Beitragsblo..." auf ein vertretbares Konzept hin neu ausgerichtet worden, das hier nicht näher gewertet werden soll. Die aus dem Gereichtsentscheid ablesbaren Verweigerujngsgründe sind hier überwiegend kein Schwerpunkt.


Was auf der Breite des Forumswissens basiert, nur das ist gemeint,
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was per PM abegerufen werden kann. Dafür sind die meiten Aktiven des Forums sowieso auf dem Verteiler.


Das eine hat mit dem anderen also nichts zu tun.
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Auf keinen Fall zu verwchseln. Das unterscheidet sich wie zwei verschiedene Welten.




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