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Autor Thema: Wird beim Ableben auf weiteres Inkasso verzichtet?  (Gelesen 441 mal)

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Wird beim Ableben auf weiteres Inkasso verzichtet?
Autor: 03. Dezember 2024, 14:12
Versucht wird für Rückstände des Verstorbenen weiterhin Inkasso auf 2 Rechtsschienen - siehe u.a. unter
Ehefrau soll GEZ-Schulden von Ehemann nach seinem Tod übernehmen - OHNE Erbe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19846.0

(1) Haftung der Erbmasse (es sei denn, alle in Betracht Kommenden haben das Erbe ausgeschlagen)

(2) Haftung anderer Haushaltsangehöriger rückwirkend gesamtschuldnerisch.

Allerdings habe ich in Erinnerung, dass beim Ableben auf Inkasso von Rückständen verzichtet werde.
- Stimmt das irgendwie?
- Gibt es vielleicht eine Regelung?
- Gilt es vielleicht für Beträge bis unterhalb von 1 Jahr?

Dieses Kartell der Profitierer von 10 Milliarden Euro, die ihnen vom Himmel fallen, nichts bleibt uns von Ihnen erspart, nicht einmal nach dem Tod ist anständiges Innehalten.

Und wie ist es, wenn Widerspruchsverfahren und / oder Klage anhängig ist und die einzige aktivlegitimierte Person des Verfahrens nicht mehr ist?
Da treten Erben ja nicht automatisch ein.

Und wie viel Kosten entstehen dem System, wenn es trotz Widerspruch der Erben an das Geld will? Entstehen dem Kartell dann mehr Kosten als 1.000 Euro? Ein Erbschaftsverfahren ist nun einmal etwas Komplexes, da genügt kein einfacher Textbaustein. Da verbrennen die ARD-Juristen mal schnell Arbeitszeitwert von oberhalb 1.000 Euro.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2024, 17:45 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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2 Fälle sind hier bekannt.
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Diese ermöglichen keine Erkenntnis zur Rechtslage.

In einem war die Person wohl mittellos und alleinstehend und ohne wesentliches Vermögen. In diesem Fall wurde wohl die Forderung nicht weiter verfolgt - aus gutem Grund.

In einem anderen Fall, kürzlich zufällig bekannt geworden, drohte die ARD-Anstalt, wegen 700 Euro Forderung gegen die verstorbene Person sodann im Rahmen des Erbschaftsvermögens dies geltend zu machen. Daraufhin wurden die 700 Euro seitens der Erben bezahlt.

Da schon bezahlt war, war es nicht mehr möglich, die Verweigerung zu testen. Sobald gezahlt ist, eine Rückzahlung ist immer sehr schwer zu erreichen, ganz allgemein, weil dann ein Mitarbeiter unterzeichnen muss und bei Geldabgang will das niemand seiner Karriere zuliebe, also geht "zurück" immer nur per Gericht und das lohnt für diese Konstellation nicht. 


Damit diese Klärungsaufgabe nicht untergeht,
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wurde das, was hier im Thread steht, weitgehend übertragen in das bereits mehrfach erwähnte Sammelgutachten "Metastudie LIBRA". Es ist dort ab sofort und dauerhaft mit der Kapitel-Referenz FTS2.
Das wurde hier eingefügt, damit beim zukünftigen Fortschreiben dieses Threads bei gez-boykott.de der Informationsstand beider Quellen immer synchronisiert werden kann.
Ich hoffe, die Moderatoren finden das vertretbar.


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  • Moderator
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Du sprichst ein interessantes Thema an, denn hier knirscht es im Gebälk der Grundrechte.
Grundrechtlich gesehen braucht keiner die Schulden eines Anderen zu übernehmen, wenn er sich nicht selbst dafür verantwortlich erklärt hat. Z.B. wenn man mit der verstorbenen Person eine gesamtschuldnerische Kreditschuld privatvertraglich aufgenommen hat, hat man die Gesamtlast nach dem Ableben zu tragen.
Ist eine Gesamtschuld hoheitlich entstanden, wie im Erbschaftsrecht ein überschuldetes Erbe, kann der/die Erbe/n die Erbschaft ausschlagen. Im Erbrecht funktioniert das Grundrecht, denn ohne Mitverschulden keine Schuld. (BGB § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft)
Nimmt man es genau, müsste man den Gesamtschuldanteil des Verstorbenen am Rundfunkbeitrag nicht übernehmen. Das gilt allerdings nur, wenn man im Schriftverkehr mit dem Beitragservice/der LRA nicht selbst schon die Beitragsnummer des Verstorbenen als Zahler (der Gesamtschuld) angegeben hatte.
Das ist aber, wie ich selber in einer Klage zur Aufteilung der Gesamtschuld feststellen musste, nicht vorgesehen, obwohl grundrechtlich vorgegeben.

Beim Ausschlagen des Erbes ist zu berücksichtigen, dass man natürlich nicht nur die Schulden ausschlägt, sondern auch eventuelles Vermögen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2024, 09:09 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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 @seppl
Welchen rein rechtlichen Effekt hat es, die Beitragsnummer nicht anzugeben?

Anm. Mod. seppl: Dazu Siehe Textauszug aus "Frank Hennecke, Der Zwangsrundfunk - Eine Streitschrift 2. Auflage" im Anhang.

Immerhin kann man hier bereits einen Aspekt überdenken: 

Wenn man Mitteilungen - geöffnet oder ungeöffnet - nach Köln zurücksendet mit
----------------------------------------------------------------------
       Empfänger ist verstorben.
Wenn man will, kann man einen Ausschnitt der Trauermitteilung dran kleben, aber  einen Ausschnitt ohne Bezeichnung von Angehörigen und Adressen.

Oder auch eine Melderegister-Information über das Ableben.

Da bei einem Verstorbenen eine Mitteilung an diesen keine Rechtswirkung mehr auslösen kann, wird vielleicht bei kleinen Restforderungen nichts mehr erfolgen?


Datenschutz kann hier mal nützlich werden,
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obgleich ansonsten vom Ergebnis her meist eine stumpfe Waffe.

Laut Gerichtsverfahren-Stellungnahme - und für die Parlamentsbeschlussvorlagen - löscht man bei der Kölner "GEZ Geld-Zwangs-Zentrale" nach Ermittlung eines Schuldners die sonstigen Daten. Also darf man dort etwaige andere Personen des Haushalts nicht mehr in der Datenbank führen?

Dass dies Löschen nicht stimmen dürfte, ist Verfassungsrichtern nachweisend vorgetragen worden, was diese aber anscheinend nicht aus der Ruhe gebracht hat. Für einen Juristen ist Datenschutz eine Ungehörigkeit? Wer nichts zu verbergen hat, wozu braucht die Welt Datenschutz?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2024, 16:16 von seppl«
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Zum oben erwähnten Thema "Gesamtschuld(nerschaft)" siehe u.a. unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
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Ich gehe davon aus, daß irgendwelche Angehörigen selbst die schlafenden Hunde geweckt haben, denn wenn Briefe einfach zurückgehen mit "Empfänger verstorben" und ja gleichzeitig eine Meldung des Ablebens aus dem automatischen Meldedatenabgleich kommt, dann müßte der Schundfunk umfangreiche Recherchen tätigen, um überhaupt Erben ermitteln zu können, und solche Auskünfte kosten immer Geld. So einen Aufwand werden die nicht treiben.

Weitere Möglichkeit von Seiten des Rundfunks:
Nachsehen, wer noch unter der Meldeadresse lebt und diese pro forma anschreiben und nötigen, wer also mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat, der könnte also, wenn er sich klugerweise totstellt, irgendwann eine Zwangsanmeldung und einen rückwirkenden Bescheid bekommen, da sollte einiges verjährt sein, bis es dazu kommt. Sollte der Verstorbene selbst einen Bescheid bekommen haben, dann beißt sich das vielleicht sogar formal, auf jeden Fall eine Klage wert und trotzdem billiger, als irgendwelche Schulden zu übernehmen, auch wenn man Vermögen des Erblassers mitgenommen hat.


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