FAZ, 23.09.2024
Fraktion scheitert vor GerichtKein AfD-Politiker im MDR-RundfunkratWeil die Mehrheit des sächsischen Landtags ihrem Abgeordneten einen Sitz im Rundfunkrat des MDR verweigert hatte, klagte die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgericht. Das entschied nun gegen sie.Von Ole Kaiser
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/afd-scheitert-vor-gericht-kein-afd-politiker-im-mdr-rundfunkrat-110003603.htmlSächsVerfGH, 23.09.2024 - Pressemitteilung
AfD-Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks auch in der Hauptsache erfolglosDer Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat durch Beschluss vom 19. September 2024 entschieden, dass durch die am 19. November 2021 erfolgte Wahl der vom Sächsischen Landtag in den ...https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/afd-antrag-gegen-wahlverfahren-erfolglos-4716.html[...]
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag im Hinblick auf die Abweichung vom Wahlverfahren für zulässig und offensichtlich unbegründet erachtet.
Die Aufstellung von Kandidaten aller Fraktionen verletzt die Antragstellerin zu 1. nicht in ihren Rechten als Fraktion. Entgegen ihrer Auffassung ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die in den Rundfunkrat zu wählenden Kandi[da]ten nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu bestimmen. Dies ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn das Gremium als verkleinertes Abbild des Parlaments wesentliche Aufgaben des Plenums wahrnimmt (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit). Die Aufgaben des Rundfunkrates sind nicht spezifisch parlamentarischer Natur, sondern dienen dem Interesse der Allgemeinheit und der Sicherung der Rundfunkfreiheit, er ist zudem in die innere Organisation des Landtages nicht eingebunden. Auch aus der Verfassung folgt kein Parlamentsauftrag zur Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine gleichberechtigte Teilhabe der Fraktionen rechtfertigen könnte.
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SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 133-I-21 (e.A.) (PDF, 7 Seiten, ~300kB)
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_133_I/2021_133_I.pdfSächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 132-21 (HS) (PDF, 25 Seiten, ~450kB)
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_132_I/2021_132_I.pdfHinweis: Der Hyperlink unter der Pressemitteilung des SächsVerfGH hat am Ende der Datei-Endung ein "%20" zu viel und führt daher zu einer Fehlermeldung.Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.