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Autor Thema: „Die Partei“ gegen MDR - „Erkennbar Satire“  (Gelesen 154 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mglw. ist der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" auch nur "Satire"...? ??? :laugh:
...und die diesbezüglichen Gerichts-Urteile ebenfalls? :angel:


FAZ, 22.08.2024
„Die Partei“ gegen MDR
„Erkennbar Satire“
Nach Beschluss des Oberlandesgerichtes in Bautzen muss der MDR einen zuvor abgelehnten Wahlwerbespot von „Die Partei“ ausstrahlen.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ovg-verpflichtet-mdr-zur-ausstrahlung-von-wahlwerbespot-19935342.html

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Medienservice Sachsen, 21.08.2024
Medieninformation 14/2024
MDR muss Wahlwerbespot der PARTEI ausstrahlen
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1078867

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2024, Az. 5 B 137/24 (PDF, 5 Seiten, ~150kB)
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/24B137.B01.pdf
Zitat von: SächsOVG, Beschluss vom 21.08.2024, Az. 5 B 137/24
[...] am 21. August 2024 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.



Gründe

[...]

8
3. Zur Überzeugung des Senats verstößt der Wahlwerbespot „Die Machtergreifung“ weder evident gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 1 Buchstabe b StGB noch evident gegen § 140 Nr. 2 StGB.

9
Der Wahlwerbespot setzt sich aus dem hörspielartigen Dialog eines Ehepaars einerseits und
dem Schlusssatz („Bevor es zu spät ist: Wählen Sie die PARTEI.“) andererseits zusammen. Wie vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 111 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargelegt, ist der Dialog des Ehepaars satirisch stark überzeichnet, was sich insbesondere in der deutlichen Überreaktion der Eheleute auf die Nachricht von der Vereidigung der neuen Regierung zeigt, den geäußerten Beleidigungen sowie dem übertriebenen Dialekt der Sprecher. Die satirische Übertreibung zeigt sich auch in besonderem Maße in der als unnatürlich verstellt empfundenen Stimme der Ehefrau. Für einen unbefangenen Hörer dürfte sich der satirische Charakter des Dialogs deshalb bereits mit dem Hören der ersten Sätze des Dialogs geradezu aufdrängen und mit der Auflösung durch den nüchtern-sachlichen Schlusssatz bestätigen.

10
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind der satirische hörspielartige Dialog und der von einer als natürlich empfundenen Stimme gesprochene Schlusssatz als Einheit zu sehen. Der Schlusssatz folgt im unmittelbaren Anschluss an den Dialog und nimmt auf diesen Bezug. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Schlusssatz von den Hörern nicht mehr als zum Werbespot zugehörig wahrgenommen wird. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner Wahlwerbespots im Radio an- und abkündigt, woraus sich ergibt, dass das vor der Abkündigung Gesendete noch zum Wahlwerbespot gehört, also auch der Schlusssatz. Im vorliegenden Fall werden die durch den Dialog aufgeworfenen Fragen auch erst durch den Schlusssatz beantwortet. Erst hierdurch erhält der Dialog seine Deutung, worin sich die Verklammerung von Dialog und Schlusssatz zeigt.

11
Die im Wahlwerbespot der Antragstellerin thematisierte Erschießung von (vermeintlichen) AfD-Wählern erfüllt als erkennbare Satire bereits nicht den Tatbestand des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 1 Buchstabe b StGB und auch nicht den Tatbestand des § 140 Nr. 2 StGB. Durch den Schlusssatz des Wahlwerbespots ist vielmehr klargestellt, dass die Antragstellerin ein Erschießen von (vermeintlichen) AfD-Wählern gerade nicht gutheißt.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Sendung des Wahlwerbespots einer politischen Partei von maximal 1 Minute und 30 Sekunden handelt es sich entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht um die Einräumung von Sendezeit im Sinne von Nr. 37.4 des Streitwertkatalogs. Gemeint ist dort die Veranstaltung eines Programms durch die Einräumung von Drittsendezeiten auf festgelegten Sendezeitschienen als Ergebnis eines komplexen Vergabeverfahrens für einen fünfjährigen Zulassungszeitraum, die darüber hinaus mit nicht erheblichen Kostenerstattungspflichten des Hauptprogrammveranstalters verbunden ist. Diese Situation ist mit der Verpflichtung, den Wahlwerbespot einer politischen Partei im Vorfeld einer Wahl auszustrahlen, nicht vergleichbar, weshalb das streitgegenständliche Begehren insoweit sachgerecht durch die Festsetzung des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG erfasst wird (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 24. Mai 2019 - 2 B 10755/19 -, juris Rn. 2 m. w. N.).


[...]

Vorinstanz
VG Leipzig, Beschluss vom 16.08.2024, 1 L 473/24


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