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Autor Thema: BFH V R 50/20 -> Sind dt. ÖRR voll steuerpflichtig?  (Gelesen 941 mal)

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Vorabhinweis:
Die Frage im Titel resultiert aus den nachstehenden Aussagen des Bundesfinanzhofes zum Begriff "Betrieb gewerblicher Art", (BgA).

Urteil vom 18. April 2024, V R 50/20
Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) - Einnahmeerzielungsabsicht
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410124/

Zitat
12
1. BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach den Maßgaben der §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Zitat
13
 a) BgA sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG ??mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe (§ 4 Abs. 5 KStG)-- alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG). Beim Zuschnitt eines BgA hat es eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Hand, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die organisatorischen Maßnahmen so zu treffen, wie sie es für zweckmäßig hält [...]

Zitat
14
Der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG ist als jegliche Betätigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt [...]  Dies erfolgt nach einer ausschließlich tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise [...] und ungeachtet der Bezeichnung der Tätigkeit durch die Beteiligten.

Zitat
15
Eine funktionelle Einheit kann sich insbesondere aus einer besonderen Leistung, einem geschlossenen Geschäftskreis, der Buchhaltung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben [...] Eine Einrichtung liegt schon dann vor, wenn nur eines dieser Merkmale erfüllt ist [...]

Zitat
16
b) Dabei sind Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls dann steuerpflichtig, soweit diese wettbewerbsrelevant sind [...] Dies ist der Fall, wenn die Körperschaft Aufgaben übernimmt, mit denen sie --und sei es auch ungewollt-- in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt [...] Davon ist auszugehen, wenn dieselbe Tätigkeit auch von privaten Unternehmen wahrgenommen werden kann [...].

Bekanntermaßen sind alle dt. ÖRR bundesfachgerichtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft;

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Gemessen an diesen Aussagen ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg, bspw., ein gemeinsamer Landesbetrieb der Länder Berlin und Brandenburg?

Meinungen?


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Meinung? Dann legen die 19% oben drauf und das Volk (der Souverän) zahlt.


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Meinung? Dann legen die 19% oben drauf und das Volk (der Souverän) zahlt.
Es geht aber nicht um die Mehrwertsteuer, sondern um die Körperschaftssteuer, die Wirtschaftsunternehmen der sog. öffentlichen Hand zu leisten haben? Siehe die im Eröffnungsbeitrag zitierte Rn. 16 der thematisierten BFH-Entscheidung.


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Ist das nicht irgendwie egal? Wenn die höhere Auslagen haben, werden die ihren Kuchen deswegen nicht verkleinern, sondern etwas mehr Mehl anfordern, um einen größeren backen zu können. Geht bei denen doch recht einfach. Die Steuerbezeichnung ist da doch nebensächlich.


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Ist das nicht irgendwie egal? [...] Die Steuerbezeichnung ist da doch nebensächlich.
Nö; die Mehrwertsteuer ist unionsrahmengeregelt; nachstehend die aktuelle Fassung vom 01.01.2024

Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02006L0112-20240101&qid=1723143170371


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Es fehlt wohl zum Verständnis eine nachvollziehbare Darlegung, welche konkreten Konsequenzen die Fragestellung der (Körperschafts- o.a.)"Steuerpflichtigkeit" des ÖRR auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hat... :angel:


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Es fehlt wohl zum Verständnis eine nachvollziehbare Darlegung, welche konkreten Konsequenzen die Fragestellung der (Körperschafts- o.a.)"Steuerpflichtigkeit" des ÖRR auf das Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hat... :angel:
Die Frage im Titel ist doch "nur" eine ergänzende Frage.

Eigentlich war ich der Auffassung, daß sich Leute Sachverhalte auch selber erschließen und Zusammenhänge erkennen können.***

Ein BgA, (Betrieb gewerblicher Art), in der Entsheidung geht es ja auch darum, ist regelmäßig dann gegeben, wenn dieser Tätigkeiten ausübt, die auch von Privaten ausgeübt werden (können/dürfen); -> dieses ist bei allen ÖRR gegeben, haben diese doch private Wettbewerber a la RTL, Sat1 und Co.;

ein BgA, (Betrieb gewerblicher Art), ist regelmäßig kein Hoheitsbetrieb;

wenn ein BgA, (Betrieb gewerblicher Art), aber regelmäßig kein Hoheitsbetrieb ist, erstellt er auch regelmäßig weder verpflichtende, noch nicht-verpflichtende Amtsdokumente, bzw., Verwaltungsakte und darf auch keine Amtshilfe geleistet bekommen?

Zudem nur dann nachstehender EuGH-Entscheidung entsprochen sein könnte?

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


***Edit "Bürger": Es sollte wohl eher selbstverständlich sein, dass nicht jeder einzeln (und also hunderte bis tausende Leser) sich jedesmal aufs Neue zu jedem neuen Einzelaspekt den vom Verfasser mglw. gemeinten Sachverhalt selbst erschließen und die vom Verfasser bereits gesehenen, jedoch nicht formulierten Zusammenhänge suchen bzw. dazu rätseln muss, sondern dass der Verfasser selbst die von ihm gemeinten Einzelaspekte und Zusammenhänge für jeden der Leser nachlesbar darlegt. Dass darüber hinaus weitere Sachverhalte und Zusammenhänge gefunden werden können, schließt das ja nicht aus. Auch das sollte dann natürlich nachlesbar dargelegt werden. Danke ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2024, 16:13 von Bürger«
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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Mal rasch summarisch eingeschoben:

Die Besteuerung - Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer - ist meiner Erinnerung nach etwa 2010 abschließend behandelt worden.
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Gemäß Erinnerung: Die ARD-Anstalten versuchten mal wieder den Gutachten-Trick. Es wurde wohl in wissenschaftlicher Zeitschrift publiziert, wegen der gesetzlich zuerkannten Gemeinnützigkeit müssten allerlei Steuervorteile eintreten - hohe Summen.

Diese Vorteile wurden aber schließlich abschließend verweigert. Also insoweit die Vorteile der Gemeinnützigkeit wohl gar nicht in Anwendung.

Meiner Erinnerung nach beteiligt an der Diskussion: Dr. iur. Eicher, SWR-Rechts-Chef
(machte Rücktritt, als ihm Frist gesetzt wurde, Geringverdiener-Falschinkasso,
rund 1 Jahr nach Rücktritt Dr. iur. Boudgoust, gleicher Aufforderungs-Zeitgleichheit).

Die von der EU erfolgreich erzwungene Abspaltung von autonomen privatrechtlichen Gesellschaften führte ohnehin zur Reduzierung der eventuellen Steuervorteile.


Alles nach Erinnerung. Irrtum vorbehalten.
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Irgendwo intern ist das hier wohl archiviert. Gibt es vermutlich auch hier im Forum.

Jedenfalls ist in Erinnerung, dass der gängige Politik-Trick mit den "hochkarätigen juristischen wissenschaftlichen Gutachten" nicht funktionierte.
Klappt selten, aber zuweilen, leider, Siehe die Brüder Kirchhof, das sogenannte "Bruder-Urteil" BVerfG 2018-07-18


Alles Schnee von gestern.
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Die Aktionen für das HEUTE, für Ende der Zwangsabgabe. sind aufbereitet.
Kern-Aufgaben: Marketing, Musterverfahren, Finanzierung.
Bitte nicht hier im Thread erörtern. Ich wollte dies OFF TOPC nur GANZ KURZ anmerken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2024, 18:22 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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