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Autor Thema: Zwangsbeitrag zur Sicherung prowestlicher Berichterstattung?  (Gelesen 781 mal)

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Achtung!! Verschwörungstheorie!!
Den Rundfunkbeitrag könnte man als regierungsgesteuerte Finanzierung staatsferner Interessen bezeichnen. Das tun wir hier aber nicht, da der Beitrag ja aus solidarischen Gründen gezahlt wird. Wer möchte denn schon gerne zu den Wohnungslosen gehören? Oder zu den Armen? Oder zu den Taubblinden? Das sind nämlich die einzigen Ausreden, mit denen man sich schäbig der "Solidaritätsabgabe" entziehen kann.

Ich schweife ab. Mich hat schon immer stutzig gemacht, warum eine Wohnungsabgabe nicht einfach an die Wohnung als Vermögensgegenstand geknüpft wird und dann per Mietumlage vertraglich auf die Mieter umgelegt wird. Das würde Millionen von Beitragskonten einsparen und den Aufwand von An- und Abmeldungen drastisch reduzieren, da sich eben Eigentum nicht so schnell und häufig ändert wie Mietverhältnisse. Es muss also doch irgendwie wichtig sein, dass sich jeder einzelne Bürger mal beim Beitragsservice mit "hier" gemeldet hat. Anders wäre es ziemlich daten- und aufwandssparsam. Zudem würde es über die Mietverhältnisse nur freiwillige und nicht hoheitlich angeordnete Gesamtschuldnerschaften geben. (Die meiner Auffassung nach verfassungswidrig sind, wenn rein von oben bestimmte Zahlungsgemeinschaften nicht selbstbestimmt handeln können)

So, wieder abgeschwiffen. Jetzt der zeitliche Faktor: Der Rundfunkbeitrag wurde bekanntermaßen 2013 heimlich eingeführt. Damals hieß es " Es ändert sich nichts, es wird nur einfacher". Es hatt sich aber grundlegend etwas geändert. Die geräteabhängige und damit nutzungsmöglichkeitsgebundene Gebühr wurde zum reinen Zwang. Es sei denn, man fällt in den Bereich der oben bereits genannten Personengruppen. Eine Wohnung legt man nicht so einfach ab, auch nicht aus Gewissensgründen...

Der Maidan-Vorfall fand 2014 statt. Das läutete den offiziellen Beginn des Konflikts mit Russland ein. Allerdings zeichnete sich schon vor 2010 ab, dass es keine friedliche Lösung geben wird. Soweit ich gehört habe, war die Ostukraine schon weit vor Kriegsbeginn deutliches Krisengebiet. Was Russland mit Anzeigen von Menschenrechtsverletzungen vor der UN immer wieder deutlich machte.

Die westlichen Medien sprechen halbwahr von Angriffskrieg Russlands. Ebenso halbwahr sind die Berichte über die Annektion der Krim. Inzwischen werden die prowestlichen Teilaspekte undiskutierbar in den ÖRMedien präsentiert. Die Gegenpositionen mussten ins Internet abwandern (RT-Deutschland z.B.).

Es könnte befürchtet worden sein, dass die Bevölkerung bei solch einer Einseitigkeit - mehr aus Protest, als aus tatsächlichen Gründen - die Geräte abgemeldet hätten. Dem wurde mit dem halbseiden erscheinenden Rundfunkbeitrag ein Riegel vorgeschoben. Wer jetzt noch Protest übt, sprich: nicht bezahlt, ist nun datentechnisch als Person(!) über den Meldedatenabgleich automatisch erfasst. Man stelle sich mal vor: man wird ohne eigene Handlung beschuldigt und muss sich verteidigen. Einer der Hauptgründe, warum ich den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen verweigere.

 


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[...]  und dann per Mietumlage vertraglich auf die Mieter umgelegt wird. [...]
Dann frage Dich mal, warum das sog. medienbezogene Nebenkostenprivileg gekippt wurde? Es ist eben gerade nicht mehr zulässig, daß andere einem hier was aufbürden, für das man sich nicht von selber entschieden hat.

Freilich soll das hier nicht weiter thematisiert werden.


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Es ist eben gerade nicht mehr zulässig, daß andere einem hier was aufbürden, für das man sich nicht von selber entschieden hat.

?? Aber beim Beitragsservice entscheide ich selbst ?? Es wäre doch nur ein Durchreichen von Kosten, wie alle anderen Nebenkosten auch...


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?? Aber beim Beitragsservice entscheide ich selbst ?? Es wäre doch nur ein Durchreichen von Kosten, wie alle anderen Nebenkosten auch...
In Medienbelangen ist das nun aber unzulässig.

Es wurde doch zudem noch gar nicht ausdiskutiert, jedenfalls nicht seitens des EuGH, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags von jenen, die keine Rundfunknutzenden sind, zulässig ist? Es wurde seitens des EuGH bislang nur bestätigt, daß der Rundfunkbeitrag eine bestehende Beihilfe ist und die ÖRR zur Bargeldannahme verpflichtet sind.



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Guten TagX,

@pinguin, hervorragend!

Das Durchreichen der "Kosten für einen Rundfunkbeitrag" über die "Nebenkosten" müsste gesetzlich geregelt werden.
Fraglich ist wer hierfür die Gesetzgebungskompetenz hat?

Das sog. "Nebenkostenprivileg", also die Kosten der monatlichen Gebühren (Kabel-TV etc.) ist 2021 gesetzlich neu geregelt worden.
Es gab eine Übergangsfrist, die am 01.06.2024 abgelaufen ist.
Vorher unterlagen die Mieter irgendwelchen "Gemeinschaftsverträgen" mit Monopolisten.
Damit ist es jetzt vorbei und die Mieter entscheiden selber.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
https://dip.bundestag.de/vorgang/.../272039

Seite 274 - 275 im PDF:
BR-Drucksache 29/21 (Gesetzentwurf Bundesregierung)
https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0029-21.pdf

Zitat
Zu Artikel 14 (Änderung der Betriebskostenverordnung (FNA 2330-32-2))

Grundlage für einen funktionierenden Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation ist die Möglichkeit der Verbraucher, frei zwischen verschiedenen Telekommunikationsdiensten, wie insbesondere Telefonie, Internetzugang oder TV, zu wählen. Stationäre Internetzugangsdienste können sowohl über herkömmliche Telefonnetze (Kupferdoppelader und/oder Glasfaser) als auch über Kabelnetze (Koaxialkabel und/oder Glasfaser) erbracht werden. Darüber hinaus hat die technologische Entwicklung dazu geführt, dass TV-Dienste nicht nur terrestrisch (DVB-T), per Satellit oder über das Kabelfernsehnetz, sondern auch über das Internet (IP-TV oder Web-TV) empfangen werden können.

Die Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Grundgebühren für den Breitbandanschluss im Rahmen der Wohnnebenkosten gemäß § 2 Nummer 15 Buchstabe b Betriebskostenverordnung (BetrKV) hemmt die Wahlfreiheit der Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations- bzw. TV-Dienste-Anbieters erheblich. Im Fall der zwischen den Anbietern eines Breitbandanschlusses und den Vermietern in der Regel langjährig geschlossenen Gestattungsverträgen werden die Mieter dauerhaft an einen einzelnen Anbieter gebunden. Die Regelung stellt nicht nur einen Nachteil für Verbraucher, sondern auch für den Wettbewerb dar. Letzteres hat auch die Monopolkommission wiederholt festgestellt.

Die Streichung des Nebenkostenprivilegs aus § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV dient der Umsetzung des Artikel 105 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach ist sicherzustellen, dass Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht von einem Anbieterwechsel abschrecken und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird. Es muss unbeschadet der Regelungen zu Mindestvertragslaufzeiten dafür Sorge getragen werden, dass Verbraucher nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren vom Anbieterwechsel abgehalten werden (vgl. Erwägungsgrund 273 Richtlinie (EU) 2018/1972). Hierzu gehört auch die Freiheit, öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, wie den Kabel-
TV-Dienst oder sonstige Breitbanddienste, nicht in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Kollision der über § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV vermittelten Praxis zu langfristigen Gestattungsverträgen, die der Disposition des Mieters entzogen sind, werden die betroffenen Mieter von einem Anbieterwechsel abgehalten. Die Streichung der Nummer 15 aus dem Katalog des § 2 BetrKV ist daher geboten. Mieter werden so in die Lage versetzt, ihren Anbieter und die Art von Telekommunikationsdiensten frei zu wählen. Mieter dürfen – insbesondere bei Einzug – nicht im Rahmen eines Mietvertrages zur Inanspruchnahme einer bestimmten TK-Dienstleistung (in der Regel Kabel-TV) automatisch verpflichtet werden. Eine Koppelung, wie sie aufgrund von § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV in der Praxis erfolgt, steht der freien Anbieterwahl der Verbraucher entgegen und erschwert den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder vergleichbaren Alternativprodukt.

Entsprechend der vorangegangen Erwägungen ist § 2 Nummer 15 Buchstabe a BetrKV konsequenterweise ebenfalls zu streichen, da sich mit Blick auf die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage und die Umlagefähigkeit des Nutzungsentgeltes die gleiche Problematik ergibt.

Um unbillige Härten für Vermieter, die aufgrund laufender Gestattungsverträge Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind, zu vermeiden, wird für alle Bestandsverträge eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt. Im Übrigen kann der Wegfall der Umlagefähigkeit eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen.


Ein Hoch auf den Wettbewerb und EU-Recht!

 :)



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@Profät: Danke für das Zitat! Dort geht es aber um Privatanbieter und Wahlfreiheit in der Medienbranche. Löblich und mieterfreundlich. Der Rundfunkbeitrag ist aber eine einheitliche hoheitliche Abgabe, nicht mal personenbezogen, sondern praktisch gebündelt als Wohnungsabgabe so dass das Thema Wahlfreiheit gar keine Rolle spielt und sie nach datensparsamer Umlage auf die Nebenkosten schreit. Passt hier sachlich nicht so ganz rein und könnte einfacher geregelt werden. Soll bloß nicht. Lieber kompliziert. Aber warum?

Ihr Paragraphenreiter  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2024, 17:01 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@seppl, jaaa, dies könnte Mensch so jetzt annehmen.
Dem ist aber nicht so.
Wie jetzt die "elektromagnetischen Schwingungen" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in die Wohnung gelangen, war schon bei der mündlichen Verhandlung zum UnfuX-Urteil des BVerfG Thema:

Thema: Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg180388.html#msg180388

Zitat
...

Privat: Der Rundfunkbeitrag verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die Finanzverfassung und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 GG. Voraussetzung für eine Vorzugslast ist eine spezifische Beziehung zwischen dem Abgabentatbestand und dem abzugeltenden Vorteil. Beim Rundfunk handelt es sich um elektromagnetische Schwingungen, deren Umwandlung stets ein Empfangsgerät erfordert. Die jetzt für die Beitragspflicht relevante Wohnung kann die Schwingungen aber nicht umwandeln. Ich verweise dazu auch auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Badischen Weinabgabe und zum Straßenausbaubeitrag. In der Entscheidung vom 25.06.2014 zum Straßenausbau wird ausdrücklich auf die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit abgestellt. Die Verwaltungsgerichte haben aber beim Rundfunkbeitrag bisher regelmäßig eine Finanzierungsverantwortung für jede Person gesehen. Selbst die Seite rundfunkbeitrag.de spricht von einem Solidarmodell, d.h. hier wird ein Verfassungsverstoß proklamiert.

Ein weiteres Problem ist die Vermutung, in praktisch jeder Wohnung seien Empfangsgeräte vorhanden. Die statistischen Daten, die dies belegen sollen, stammen nämlich vom Bund, also nicht, wie es nach Art. 70 GG folgerichtig gewesen wäre, aus den Ländern. In den einzelnen Bundesländern existieren jedoch starke Unterschiede, etwa zwischen Stadt und Flächenland. So gibt es z.B. in Berlin überdurchschnittlich viele Wohnungen ohne Empfangsgeräte. Es ist somit fraglich, ob es überhaupt zulässig ist, vom Bundesdurchschnitt auszugehen. Im übrigen unterstützt nicht jedes Mobiltelefon den Internetzugang. Ich nutze ein Telefon für 18 Euro, mit dem geht das nicht. Insgesamt gibt es in Deutschland mehr als eine Million Wohnungen ohne Empfangsgeräte.

Nach den geltenden Typisierungskriterien darf aber nur eine kleine Zahl von Personen benachteiligt werden. Die Verwaltungsgerichte gehen darauf nicht ein. Kennen die Gerichte diese Regeln vielleicht nicht? Ich habe Gespräche mit der Hamburger Bürgerschaft geführt und nachgefragt, ob die verfassungsrechtlichen Kriterien hier bekannt sind. Es hat sich herausgestellt, daß das nicht der Fall ist. Die verwendeten Begriffe wie Medienabgabe oder Demokratieabgabe machen bereits deutlich, daß es sich um eine Gemeinlast handelt. Die Demokratie muß jedoch steuerfinanziert sein. Es kann keinen Demokratiebeitrag geben. Wenn Abgeordnete das Verfassungsrecht nicht kennen, müssen sie sich gegebenenfalls informieren.

...


Ohne jeden vernünftigen Zweifel, spielt die Musik oder Nachrichtensendungen des ÖRR nicht in unserem Kopf, da die Köpfe der Menschen (derzeit) noch keine Empfangsgeräte sind.

Die Zuleitung der Empfangssignale erfolgt derzeit in vielen Wohnungen entweder über Antenne oder Kabel.
Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet das Signal von ARD-ZDF und Co. zu übertragen (Must-Carry-Programme oder Belegungsregime)

Wiki; Belegungsregime
https://de.wikipedia.org/wiki/Belegungsregime

Vodafone, Magenta und wie sie alle heißen müssen also ARD, ZDF und Co. ins Kabelnetz einspeisen. Wohnungsbewohner können jetzt noch zusätzliche Sender "zubuchen".
Wer jetzt in Bärlin über Antenne empfängt, hat bei den Privaten Sendern pech, da diese verschlüsselt sind.
In Österreich ist selbst nach Einführung des Rundfunkbeitrages nach deutschem Modell der ORF-Empfang teilweise weiter verschlüsselt.

[AT] Österreich-News
184 Euro nicht genug – Zusatzkosten für diese ORF-Seher

Von Roman Palman, 05.07.2023
https://www.heute.at/s/184-euro-nicht-genug-zusatzkosten-fuer-orf-seher-100280154

Wenn jetzt das Thema hier lautet: "Zwangsbeitrag zur Sicherung prowestlicher Berichterstattung?"
So stellt sich doch schon die Frage wie die Berichterstattung empfangen wird. Erst dann ist es möglich diese Berichterstattung zu beurteilen.
D.h. es muss anhand konkreter Beispiele dargestellt werden, dass ARD ZDF und Co. nunmehr als "Propagandasender der NATO" im "Informationskrieg" gegen die "OVKS" sind.

Wiki; NATO
https://de.wikipedia.org/wiki/NATO
Wiki; Informationskrieg
https://de.wikipedia.org/wiki/Informationskrieg

Wiki; Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Organisation_des_Vertrags_%C3%BCber_kollektive_Sicherheit

Selbstverständlich sind @pinguin und icke Paragraphenreiter!
Das zeichnet uns ja och aus!
Schließlich suchen wir stets und ständig Wege mit rechtlichen Mitteln diesem UnfuX ein Ende zu setzen.
Gerne sind wir daher hier behilflich.

Dieser Thread zählt zur Kategorie: Programmkritik!
Derzeit eine äußerst scharfe rechtliche Waffe gegen den UnfuX.

 :)



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Dort geht es aber um Privatanbieter  [...]
Wo steht das?

Darüberhinaus sei daran erinnert:
EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0

Zitat
  und Wahlfreiheit in der Medienbranche.
Gehören die dt. ÖRR nicht zu den Medien?

Nachtrag:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
https://dip.bundestag.de/vorgang/.../272039

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L1972&qid=1719851351706

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

15.
„Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

Da Rundfunk erfasst ist, siehe obige Hervorhebung in Rot, erhält die Entscheidung des BGH

BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0

für den Medienbereich noch eine ganz andere Tragweite, denn eine Dienstleistung gilt dann "als nicht geliefert", wenn schon der Übertragungsweg nicht besteht, bzw., hergestellt werden. Der Übertragungsweg wiederum darf nur noch durch die Verbraucher/-innen selber begründet werden, wenn es eine Zahlpflicht bei den Verbraucher/-innen auslösen soll, sonst handelt es sich bei der "Dienstleistung" um durch die Verbraucher/-innen nicht bezahlpflichtige Werbung seitens des diese "Dienstleistung" erbringenden Unternehmens?

Oder?


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B
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Primär haben sich denke ich immer mehr Leute abgemeldet und man musste sich überlegen, wie man die ganze Pensionsmaschine am laufen hält. Da bei einer (Lohn- oder was auch immer) Nebenkostenpauschale ja mit einem Schlag ganz viele Gebührenverwalter arbeitslos geworden wären, ging es hier evtl. auch um Erhalt verkalkter Strukturen. Weiter wie gewohnt. Dass es rudimentär sein könnte, ist vielleicht keinem aufgefallen. Die Gesetzesumsetzung von Nebenkostenpauschalen ist, wie man hier sieht, zwar auch nicht so simpel, aber dürfte eigtl. weniger kompliziert sein als beim verkorksten Zwangsbeitrag. Vorher war es ja auch schon alles andere als einwandfrei, wenn Leute ihren Fernseher nur für die Spielkonsole und den Videorekorder benutzt haben. Schon mit dem Aufkommen solcher Geräte war die Gebühr mit einem Recht auf Unterstellung (welches sachlich nicht mehr gegeben war) verknüpft und man hätte sich andere Finanzierungswege als über "Nutzerdaten" überlegen müssen, was für einen öffentlichen Funk ja auch angebracht wäre. Das Nutzerdenken und das Recht auf Unterstellung wurde im Gegenteil geradezu ausgebaut nach dem Motto "Unser Angebot ist dein Vorteil".

Der Anknüpfungspunkt Wohnung führt hier eigtl. auch noch zu einem relativ wenig soliden Datensatz, was diesen im Grunde genommen auch für eine Zweckentfremdung wenig attraktiv macht. Unter Neulandmerkel hatte man einfach nicht genug Digital- und Medienkompetenz. Und so, wie das Geld heute für die Digitalisierung verballert wird, hat sich da auch nicht unbedingt viel getan.

Die Sicherung prowestlicher Berichterstattung bzgl. Außen-/Geopolitik beschränkt sich ja nicht nur auf den ÖRR, das läuft ja multimedial auch über Hollywood und Zeitungen, welche mittlerweile i.d.R. auch digital zu lesen sind und wo bei vielen auch die Altparteien die Finger im Spiel haben. Das dürfte eher nur ein Nebeneffekt bzw. ein Faktor unter mehreren sein. Auf verschwörungstheoretischer Ebene ist da natürlich viel möglich: Der ÖRR war von Anfang an auch ein CIA-Instrument (und Feindsender Nr.1 für den Ostblock) und der Erhalt dessen ist gerade in Deutschland in besonderem Interesse der CIA. Früher gab die Erfassung der Nutzer womöglich auch noch eine Übersicht bzgl. der Mediennutzerschaft und wie diese sich entwickelt. Selbst das dürfte in diesem Falle heute in dieser Form ziemlich obsolet sein. Manche sagen auch, dass die Politiker alles extra versemmeln wollen (Beitrag + Bananenpropaganda), damit oppositionelle Kräfte ans Ruder kommen um endlich richtige Souveränität herzustellen - und/oder einen autoritären Staat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2024, 02:04 von Bürger«

 
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