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Autor Thema: Verwaltungsrechtssache Klagebegründung gegen Rundfunkbeitrag  (Gelesen 1254 mal)

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Hallo liebe Leser,

folgende Klagebegründung könnte bei einem Verwaltungsgericht eingereicht worden sein.


Zur Begründung der Klage wird ausgeführt:

1. „Behördenleitung“ / Ermessensausübung

Die Behördenleitung der „zuständigen Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV lässt sich schon aufgrund der fehlenden Namenswiedergabe nicht ermitteln. Daher ist schon nicht ersichtlich, wer in Person die Entscheidung einer vollautomatischen Bescheiderstellung, auf Grund welcher Erwägungen, zum 01.06.2020 traf (§ 10 a RBStV „kann“).

Als Ausübung von Staatsgewalt, die der demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>).

Die Behördenleitung der „zuständigen Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV müsste den Status einer Beamtin / eines Beamten auf Lebenszeit innehaben. Dieser Status garantiert die Unparteilichkeit bei der Ausübung des Amtes.

Hierzu wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 24. April 2018, - 2 BvL 10/16 (Leitsatz 1) verwiesen, wonach das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und der damit verbundenen Unentziehbarkeit des Amtes die erforderliche Unabhängigkeit sichert. Dies ist im Interesse der Bindung des Amtes an Recht und Gesetz. Ich kann nicht erkennen, weshalb nun von diesem Grundsatz im Falle der Behördenleitung der „zuständigen Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV abgewichen werden sollte. Die Vorrausetzungen für eine Durchbrechung des Lebenszeitprinzips (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16; Leitsätze 2 - 3) liegen nicht vor:
Zitat
1.  Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert.
2.
a)  Bestimmte Beamtenverhältnisse sind traditionsgemäß aus dem geschützten Kernbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips anerkannt.
b)  Die Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kann als Eingriff in das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip nur mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden.
c)  Ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall. Dabei sind nicht nur etwaige weitere grundrechtliche oder grundrechtsgleiche Positionen in Ausgleich zu bringen, sondern auch die anderen, von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Strukturprinzipien.
3.
a)  Aus der Stellung des Hochschulkanzlers nach brandenburgischem Hochschulrecht und dessen Aufgabenspektrum folgen keine besonderen Sachgesetzlichkeiten, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich machen.
b)  Die normative Organisations- und Strukturentscheidung des brandenburgischen Hochschulgesetzgebers für eine starke monokratische Leitungsposition des Hochschulpräsidenten ist zwar nicht zu beanstanden, kann aber die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht rechtfertigen. Die Zu- und Unterordnung des Hochschulkanzlers zur Verantwortungssphäre des Hochschulpräsidenten ist kein hinreichender Sachgrund für die Berufung des Kanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.
c)  Der Hochschulkanzler in der konkreten Ausgestaltung nach brandenburgischem Hochschulrecht ist weder mit kommunalen Wahlbeamten noch mit politischen Beamten vergleichbar.
Wer nun innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das „Verfahrens- und Organisationsermessen“ i.S.d. § 10 a RBStV ausgeübt haben will, kann ich nicht erkennen.
Weder verfügt der SWR über einen öffentlichen Dienst noch über Berufsbeamte, noch ist SWR Dienstherrenfähig. Innerhalb der Struktur der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ i.S.d. RBStV finden sich generell kein öffentlicher Dienst.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die Entscheidung zur vollautomatischen Bescheidung nach § 10 RBStV der Zustimmung durch den Verwaltungs- und Rundfunkrat bedurfte. Die innere Struktur des SWR lässt vermuten, dass eine Entscheidung durch eine Einzelperson - ohne Zustimmung der entsprechenden Gremien - nicht zulässig sein dürfte.

1.1. Massenverfahren; der Mensch als Objekt der Datenverarbeitung

Die Bescheidung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 a RBStV erfolgt im Massenverfahren, das technisch auf dem neusten Stand ist und erstmalig in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland durch ein zentrales Rechenzentrum bundesweit durchgeführt wird.

Von diesem Massenverfahren ist jeder Volljährige der Melderechtlich erfasst ist und dessen Meldedaten nicht einer Sperre unterliegen (§ 51 Bundesmeldegesetz [BMG) betroffen. Dieses Massenverfahren stellt die Spitze dessen dar, was technisch derzeit in der digitalen Verwaltung machbar ist.
Es dient der „Ertragssteigerung“ und soll die Kosten der Erhebung des Rundfunkbeitrages erheblich senken.

Das Massenverfahren des zentralen Beitragsservice (ZBS) ist offensichtlich verfassungswidrig, da es den Menschen zum reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert und auch den Menschen als unparteiischen Amtsträger der Verwaltung durch eine Maschine ersetzt.


Obwohl bereits unparteiische Amtsträger fehlten, wurde ein massiver Stellenabbau in der „RBStV“-Verwaltung betrieben (20. KEF-Bericht, Kapitel 12; Beitragsservice; Seite 321 - 325). Die vollautomatisierte „staatsferne Maschine“ verletzt damit auch das am menschlichen Amtswalter orientierte Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG.
Ich verweise auf Berger, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 35 a Rn. 27 - 29:
Zitat
5. Verfassungsrechtliche Automationsinhalte
27
Auch das Verfassungsrecht ist insoweit öffentliches Datenverarbeitungsrecht, als ihm einzelne Vorgaben für die Automation des Verwaltungsvollzugs zu entnehmen sind.44 Auf der einen Seite streiten sowohl freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Aspekte für eine sachgerechte und effiziente Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und unterstützen damit dem Grunde nach den Einsatz von Automationsinstrumenten, welche die Gewähr für gleichmäßig richtige Verwaltungsentscheidungen bieten können.45 Auf der anderen Seite verpflichten dieselben Grundsätze die Verwaltung zu einem einzelfallgerechten Gesetzesvollzug. Eröffnet das Gesetz Räume auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, enthält es den - verfassungsrechtlich unterlegten - Auftrag zur situationsgerechten, einzelfallbezogenen Auslegung und Anwendung.46 Eingerahmt wird diese antagonistische Ausgangslage von der allgemeinen Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Geht man von der vom Bundesverfassungsgericht47 entwickelten Grundformel aus, dass der Mensch ››nicht zum Objekt gemacht« werden dürfe, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass rein technisch erzeugte Verwaltungsentscheidungen dem Menschen zumindest nicht ohne weiteres gerecht werden. Eine vollautomatisierte Staatsmaschine erscheint vor diesem Hintergrund als inhuman.48 Auch aus dem am menschlichen Amtswalter orientierten Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG lässt sich die verfassungsrechtliche Vermutung ableiten, dass die am Entscheidungsbereich eines Menschen orientierte Verwaltungsorganisation Funktion hat und staatliche Entscheidungen notwendig auf den Faktor Mensch angewiesen sind.49 Das mag auch daran liegen, dass Vertrauen in staatliche Entscheidungen zumindest im gegenwärtigen Bewusstsein auf zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Der das öffentliche Amt wahrnehmende Amtswalter ist die menschliche Schnittstelle der Verwaltung und gibt dieser ein menschliches Antlitz. Schließlich lässt sich auch aus den Grundrechten eine Prärogative für eine Verwaltungsorganisation ableiten, »nahe am Menschen« befindet und sich der menschlichen Entscheidungsperspektive annähert.50
28
Dieser in den genannten Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Widerstreit zwischen Effizienzgebot und Einzelfallgerechtigkeit ist keine Besonderheit im Bereich der digitalen Verwaltung, sondern betrifft jede Form der Standardisierung von Verwaltungsverfahren. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist seit jeher durch ein gewisses Maß an Standardisierung geprägt. Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und - analoge oder elektronische - Formulare strukturieren die Entscheidungen der Verwaltung vor. Diese Standardisierung dient dem auch rechtsstaatlichen Bedürfnis nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verwaltungsvollzug,51 führt aber zugleich dazu, dass behördliche Rechtsanwendung ein Stück weit generalisiert und antizipiert und damit von der jeweiligen den Verwaltungsakt prägenden Einzelfallentscheidung enthoben wird. Im Bereich der digitalen Verwaltung wird dieser latente Widerspruch erneut und umso deutlicher sichtbar. Mit der vollständigen Übersetzung des Normprogrammes in automatisierte Entscheidungsprozesse wird nunmehr ein weitaus größeres Maß an Standardisierung erreicht.
29
Neben diesen allgemeinen freiheitsrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verwaltungsentscheidung finden sich einige weitere, automationsspezifische Aussagen. Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu nennen welches vom Bundesverfassungsgericht zu einem »digitalen Grundrecht« weiterentwickelt wurde.52 Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (››Datenschutz-Grundrecht«) und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (››IT-Grundrecht«). Auf Art. 91c GG über die von Bund und Ländern gemeinsame Planung, Errichtung und den gemeinsamen Betrieb informationstechnischer Systeme wurde bereits unter A.III.3. Hingewiesen.

41  Ausführlich dazu Martini/Nink NVWZ 2017, 681 ff.; dies. DVBI 2018, 1128 (1133 f.); ebenso Guckelberger VVDStRL 78 (2019), 235 ff.
42  Zur - i.E. nicht eröffneten - Möglichkeit einer Vollautomatisierung des Widerspruchverfahrens vgl. Martini/Nink DVBI 2018, 1128 (1130 ff).
43  Vgl. nur Martini/Nink DVBl 2018, 1128 (1130 ff.).
44  Vgl. dazu Berger DVBl 2017, 804 (804 ff.); Fadaviar? in: Kar/Thapa/Parycek (Hrsg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff.; Kube VVStRL 78 (2019), 239 ff. Die Landesverfassungen enthalten teilweise sehr detaillierte ergänzende Rechte wie z.B. einen Anspruch auf Schaffung von und Teilhabe an digitalen Basisdiensten (Art. 14 Abs. 1 Schll-1Verf) sowie den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürger (Art. 15 SchlHVerf). Vgl. dazu Schliesky ZRP 2015, 56 (58).
45  Zur ››effektive(n) ö?fentliche(n) Verwaltung als Verfassungsvoraussetzung« jüngst Fadavian in: Kar/Thapa/Paracek (HrSg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff. unter Verweis auf Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 3. Aufl. 2007, § 108 Rn. 19. Von ››technikgenerierter Effizienz« spricht auch Kube VVStRL 78 (2019).
46  So ausdrücklich Kube VVDStRL 78 (2019), im Erscheinen. Die Überschreitung dieser Norm-Räume adressiert Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisation, 5. Au?. 1999, 304 ff. mit seinem Gedanken »brauchbarer Illegalität«, wonach im Einzelfall auch Normabweichungen innerhalb einer Organisation funktional sein und für humane Entscheidungen genutzt werden können.
47  Vgl. nur BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 87, 209 (228).
48  Näher dazu Berger DVBl 2017, 804 (806 ff.)
49  Berger DVBl 2017, 804 (806 f.).
50  Vgl. dazu Rupp AÖR 101 (1976), 161 (167): ››Grundrechte... begründen die Zuständigkeit des als Stätte des Richtigen«. Zum ››Grundrechtsschutz durch punktgenaue Subjektsdefinition« Berger Ordnung der Aufgaben im Staat, S. 106 ff.
51  Vgl. nur von Münch/Kunig Art. 84 Rn. 3: ››Die einheitliche Geltung von Rechtsvorschriften im Bundesgebiet darf nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass ihre Ausführung von Land zu Land Verschiedenheiten aufweist«.
52  BVerfGE 120, 274 ff.

Zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung führte das BVerfG (Volkszählung; 65, 1 [41-43]) aus:
Zitat
1. a) Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfasst - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 (155) unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350f] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372f] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142f] - Gegendarstellung).

Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflussnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen.

Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, daß dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Im Urteil vom 3. Marz 2004 führte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 2378/98 - Rn. (115) zur Menschenwürde als tragendes Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert aus:
Zitat
115
aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 45, 187 <227>; 72, 105 <115>). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts mit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter Herausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 <50>). Dabei wird der Begriff der Menschenwurde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Anknüpfend an die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der Überlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Achtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). Später wurde die Menschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den 1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl. BVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 <243>). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der psychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass es mit der Wurde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE 30, 1 <25 f. und 39 ff.>; 96, 375 <399>). Dieses Massenverfahren wird unter Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs des Menschen durchgeführt. Der Mensch wird zum bloßen Objekt der „Ertragsteigerung Rundfunkbeitrag“ gemacht, dies schließt selbst die Sachbearbeiter mit ein, die keine Amtsträger sind und ihr Amt nicht unparteiisch ausüben können. Ihnen droht die Kündigung sofern sie sich nicht diesem Menschenverachtenden System unterwerfen und im Sinne der „Ertragssteigerung“ entscheiden. Auch droht Ihnen zusätzlich die Gefahr „betriebsbedingter Kündigungen“ „zur Kosteneinsparung“.

Das betriebene Massenverfahren ist offensichtlich grob verfassungswidrig und verletzt jede grundgesetzlich geschützte Position.

2.  Art. 22 DSGVO

Ich verweise auf den Aufsatz des Herrn Professor Dr. Mario Martini und sowie des Forschungsreferenten David Nink „Wenn Maschinen entscheiden… – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz“, Abgedruckt im Heft 10/2017 NVwZ unter „II. Unionsrechtliche Vorgaben für vollautomatisierte Verfahren“ zu „1. DSGVO:
Zitat
Art. 22 I DSGVO verbietet nicht jede durch ein Computerprogramm beeinflusste Entscheidung, sondern allein eine solche, der keine inhaltliche Bewertung durch eine natürliche Person vorausgeht. Die Vorschrift erfasst also nicht alle Konstellationen, in denen ein Computerprogramm unterstützend in die Entscheidungsvorbereitung eingebunden ist.30 Sie meint vielmehr nur Konstellationen, in denen ein Algorithmus die alleinige Entscheidung fällt – auch solche, in denen ein Mensch eine lediglich formale Bearbeitung vornimmt, ohne über die Handlungsmacht oder eine ausreichende Datengrundlage zu verfügen, um von der bereits automatisiert getroffenen Entscheidung abzuweichen.31 Art. 22 I DSGVO erstreckt seinen Verbotsradius auch nicht generell auf alle automatisierten Entscheidungen, sondern nur solche, die – wie Verwaltungsentscheidungen typischerweise – für den Betroffenen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder ihn in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigen (Art. 22 I DSGVO). Diese kritische Schwelle ist nicht erst bei einer Leistungsverweigerung, sondern auch dann überschritten, wenn ein Antragsteller Leistungen, z.B. eine Förderung, gleichheitswidrig nicht erhält.32 a) Mindestgarantien (Art. 22 III DSGVO). Das unionsrechtliche Verbot automatisierter Einzelentscheidungen gilt nicht vorbehaltlos. Art. 22 II DSGVO lässt Ausnahmen zu: für Vertragsverhältnisse (Buchst. a), aufgrund besonderer unionaler oder mitgliedstaatlicher Regelungen (Buchst. b) und im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (Buchst. c).33

30  Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, 2016, Art. 22 Rn. 20.
31  Kamlah in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, Art. 22 DSGVO Rn. 6 sowie ders., aaO, § 6 a Rn. 12 f.; zu § 6 a I 2 BDSG bereits BT-Drs. 16/10529, 13.
32  Vgl. zu der Frage, ob die Ablehnung eines Antrags unter Art. 22 I DSGVO fallen kann: Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, Art. 22 Rn. 28.
33  Ausführlich Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, Art. 22 Rn. 30 ff.; s. auch Deuster, PinG 2016, 75 (77 f.).

Danach ist die vollautomatische Verarbeitung auch dann illegal wenn nicht durch Verwaltungsakt gehandelt wird, die vollautomatische Entscheidung aber eine rechtliche Wirkung nach sich zieht.

Eine Einwilligung meinerseits zur vollautomatischen Verarbeitung meiner Daten liegt Ihnen nicht vor.




2.1.  Änderung der Rechtslage § 10 a RBStV

Mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde der bundesweite vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages eingeführt.

2.2.  Regelung durch Staatsvertrag

Es bestehen schon Zweifel daran, ob die Einführung des § 10 a RBStV durch Staatsvertrag mit „Zustimmungsgesetz“ verfassungskonform ist.
Hierzu verweise ich auf den Beck´schen Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8:



Zitat
II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur

2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).

2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regeln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständigter „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)

Nun anzunehmen § 10 a RBStV stelle Lex Specialis Rundfunkbeitragsrecht § 35 a VwVfG - als verselbständige „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation - dar, ist schon abwegig genug. Das nun alle „Landesrundfunkanstalten“ von der Anwendung der Landesverwaltungsverfahrensgesetze (LVwVfG) ausgenommen sind (Sitz der „Landesrundfunkanstalt“ NDR Hamburg, Ausnahme vom LVwVfG HH; rbb, Berlin, Ausnahme vom LVwVfG BE; SWR, Stuttgart, Ausnahme LVwVfG BW usw.) lässt die Verfassungswidrigkeit des § 10 a RBStV geradezu ins Auge springen.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die (bundesweiten) Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz (Recht auf informationelle Selbststimmung Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG) mit 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein Ausmaß erreicht haben, die eine Regelung durch „Staatsvertrag mit Zustimmungsgesetz“ als Verletzung des Gesetzesvorbehalt der Parlamente zweifelsfrei annehmen lassen. So ist z.B. der nunmehr regelmäßig geregelte bundesweite Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV offensichtlich verfassungswidrig, da schon die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzt wird.

2.3.  Wesentlichkeitstheorie

Das nun § 10 a RBStV bestimmt, dass „rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide“ vollständig automatisiert erlassen werden können, ist mit der Wesentlichkeitstheorie schon unvereinbar. Es handelt sich um ein Massenverfahren mit erheblicher Streubreite. Der Gesetzgeber hat in der „Rechtsvorschrift“ schon selbst zu bestimmen, welche Verwaltungsakte er für geeignet hält (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35a Rn. 33 Zweck des Rechtsvorschriftenvorbehalts; Verfahrens- und Organisationsermessen; siehe unten). Es war also Sache des Gesetzgebers zu bestimmen welche „rundfunkbeitraglichen Bescheide“ genau er für geeignet hält (z.B. „Festsetzungsbescheide“ und / oder „Befreiungsbescheide“).




2.4.  § 10 a RBStV

Zum 01.06.2020 trat § 10a RdFunkBeitrStVtr Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden in Kraft.

Die Vorschrift lautet:

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 10 a RBStV wurde auf Betreiben der Gemeinschafteinrichtung Beitragsrecht, namentlich Herrn Dr. Eicher, eingeführt. Die Vorschrift ist verfassungswidrig, da sie u.a. an der Wesentlichkeitstheorie scheitert.

In der Gesetzesbegründung zum Zustimmungsgesetz wurde in der Begründung zu § 10 a ausgeführt:

§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.

Der Bundesgesetzgeber führte in der BT-Drs. 18/8434 Seite 122 konkret aus:

Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht.
 Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.

Fraglich ist nun, ob § 10 a RBStV die Erfordernisse an die Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG erfüllt und ob diese Rechtsvorschrift mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35a Rn. 33 - 36 führt aus:

Zitat
33  Vor diesem Hintergrund ist Zweck des Rechtsvorschriftenvorbehalts v. a. sicherzustellen, dass – angesichts des weiten Anwendungsbereichs des VwVfG – nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden, diese Entscheidung also nicht außerhalb des förml. Rechtsetzungsverfahrens allein im Rahmen des Verfahrens- und Organisationsermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) durch die zuständige Behörde getroffen werden kann, s. Rn. 1. Insoweit schränkt § 35a die behördl. Gestaltungsmöglichkeiten ein und weist die Entscheidung über das „Ob“ der Vollautomatisierung des Vollzugs eines Gesetzes – als letztl. wesentl. Entscheidung – dem Gesetzgeber zu, wenn auch nicht ohne diesen zugleich warnend auf die Grenzen der Vollautomatisierung hinzuweisen, s. Rn. 38 ff. Zu Recht spricht Prell55 dem Rechtsvorschriftenvorbehalt zudem eine zusätzl. Schutzfunktion für den Normgeber selbst zu: Bei automatisierten VwVf steige mit zunehmender Komplexität auch der Zeitaufwand für erforderliche Anpassungen und Umsteuerungen der verwendeten Systeme stark an,56 so dass dies zu einer Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Fachgesetzgebers führe, wenn dessen Entscheidungen nur noch mit erhebl. Zeitverzögerung umgesetzt werden können.57 Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen,58 die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.
34  Die Gesetzgebungskompetenz für die Ausübung des Rechtsvorschriftenvorbehalts des § 35a richtet sich nach Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 GG (§ 1 Rn. 32 ff.), so dass die Länder bei fehlender abschließender bundesrechtl. Regelung ggf. auch uneinheitl. den vollständig automatischen Vollzug eines Bundesgesetzes anordnen können und der Bund allenfalls mit Zustimmung des Bundesrats den Einsatz vollautomatisierter VwVf auch mit Wirkung für die Länder anordnen oder vollständig ausschließen darf, s. a. Rn. 39.
35  Soll die Zulassung vollautomatisierter VwVf durch VO erfolgen, stellt sich die Frage, ob bereits allg. gesetzliche Verordnungsermächtigungen „zur Regelung des VwVf“ oder ähnl. allg. Formulierungen eine hinreichend bestimmte VO Ermächtigung bieten, oder ob die VO-Ermächtigung gezielt zur Einführung vollautomatisierter VwVf Ermächtigen muss. Wegen der der Schaffung des § 35a zu Grunde liegenden Annahme des Gesetzgebers, dass es sich bei Einführung eines vollautomatisierten VwVf gegenüber der bisher übl. Teilautomatisierung um einen qualitativen Sprung handelt, der letztl. zu einer wesentl. Änderung des Vollzugs der jeweiligen Gesetze führen kann (Rn. 40 ff.), spricht viel für die Notwendigkeit einer Ermächtigung, die speziell auch zur Einführung der Vollautomatisierung berechtigt.
Zumindest wirkt sich der 2. Halbs. des § 35a als gesetzgeberische „Sperre“ dahingehend aus, dass auf Grund allg. VO-Ermächtigungen zur Regelung des VwVf keine Vollautomatisierung in VwVf mit Ermessen oder Beurteilungsspielräumen angeordnet werden darf.
36 Als unter die kommunale Organisationshoheit fallende Regelung59 wird im kommunalen Bereich die Einführung vollautomatisierter VwVf allein durch Satzung auch bei Wahrnehmung staatl. Aufgaben zulässig sein, wenn dies nicht ausdrückl. durch Gesetz ausgeschlossen wird. Im Bereich kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben erscheint Vollautomatisierung insb. im Bereich der Verwaltung öffentl. Einrichtungen vorstellbar, s. für Anwendbarkeit der KAG aber Rn. 10. Eine solche Satzung ist dann aber auch notwendig, soweit kein Fall „einfacher“ Vollautomatisierung i. S. der Rn. 22 f. vorliegt, bzgl. derer § 35a auf Grund teleologischer Reduktion nicht greift. Ferner wirkt sich § 35a Halbs. 2 auch hier als allg. gesetzgeberische „Sperre“ dahingehend aus, dass durch Satzung keine Vollautomatisierung in VwVf mit Ermessen oder Beurteilungsspielräumen angeordnet werden darf. Auch dies gilt aber nur, soweit kein Fall „einfacher“, von § 35a nicht erfasster Vollautomatisierung“ vorliegt; dies wäre etwa im Fall einer Hochschulsatzung gegeben, die zur vollautomatisierten Bewertung von Multiple-Choice-Klausuren ermächtigt, s. Rn. 22.

54  Bull DVBl 2017, 409, 411; Guckelberger in FS Herberger, 2016, S. 397, 402; Martini/ Nink NVwZ-Extra 10/2017, 1, 2: Siegel DVBl 2017, 24, 26; nur Gesetz und VO mögl. nach Prell in Bader/Ronellenfitsch, § 35a Rn. 11; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
55  Prell in Bader/Ronellenfitsch, § 35a Rn. 12.
56  Hierzu auch Britz GVwR II, § 26 Rn. 65.
57  Hierzu auch Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1277.
58  S. hierzu U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 209 ff.
59  Vgl. BVerfGE 119, 331, 374 = NVwZ 2008, 183 Rn. 180.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraus. Keine Willensbetätigung eines Menschen heißt also, dass kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt. Ob nun „Festsetzungsbescheide“ ein geeignetes Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung sind, ist zu verneinen. Dies insbesondere deshalb, da die Behörde als Eingriffsverwaltung tätig wird und einen vollstreckbaren Titel erlässt, der Grundlage für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist.

Ich darf ferner auch an das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 erinnern:

… die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. …

Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.“

Wegen der „Gefährlichkeit“ für den Bürger der Verwaltungsakte mit Titelfunktion ist daher anzunehmen, dass diese von einer Vollautomatisierung auszuschließen sind.

Vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird daher zu klären sein, ob Verwaltungsakte mit Titelfunktion überhaupt vollautomatischen Verwaltungsakten zugänglich sind. Denn dies stellt auch eine Gefahr für die errichtete Rechtsordnung dar, da vollstreckbare Titel einer Maschine dieser Rechtsordnung widersprechen.


2.5.   Aktuelles „Formular“ „Festsetzungsbescheid“

Der aktuelle „Festsetzungsbescheid“ weist keine wesentlichen Veränderungen zu dem letzten „Festsetzungsbescheiden“ auf. Insbesondere ist keine Abänderung der Fußzeile: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“ vorgenommen worden.

Das GIM nun generell nicht unterschreiben kann ist offensichtlich. Zur Untermauerung dieser Tatsache verweise ich auch auf den 2. Titel im BGB Willenserklärung, insbesondere auf § 126 BGB hin. Die Unterschrift muss nämlich vom eigenen Willen einer natürlichen Person bestimmt sein. Eine Schreibhilfe ist zulässig, sofern diese nur unterstützend ist und der Schriftzug vom Willen der natürlichen Person bestimmt wird (BGH 47, 68, NJW 81).
Die Fußzeile des vollautomatischen Bescheides lässt jedenfalls nicht erkennen, dass es sich um einen Bescheid nach § 10 a RBStV handeln soll. Auch die Rückseite enthält hierzu keinerlei Hinweise (Rechtsgrundlagen nicht abgeändert). Damit wird klar, dass zur Änderung der Rechtslage und Einführung des § 10 a RBStV gar keine Änderungen des seit Jahren praktizierten illegalen Verfahrens der vollautomatischen Bescheiderstellung vorgenommen wurde.

2.6. § 10 a RBStV „kann“ als „Verfahrens- und Organisationsermessen“

Nun wurde in § 10 a RBStV gesetzlich bestimmt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann.

Bei der Ausübung der Entscheidung ob und wie eine Vollautomatisierung der Bescheidung erfolgt, dürfte wohl ein Behördenleitervorbehalt bestehen. Dies insbesondere wegen der Streubreite des Massenverfahrens § 35 a VwVfG / § 10 a RBStV.

Die Entscheidung hinsichtlich der Vollautomatisierung wurde außerhalb des förmlichen Rechtsetzungsverfahrens auf die „zuständige Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV verfassungswidrig verlagert (Wesentlichkeitstheorie). Dies steht im direktem Gegensatz zu dem, was eigentlich mit § 35 a VwVfG beabsichtigt war (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35a Rn. 33; Zweck des Rechtsvorschriftenvorbehalts; gesteigerte Staatshaftungsrisiko; Gesetzgebungskompetenz).

Wer nun dieses „Verfahrens- und Organisationsermessen“ ausgeübt haben will, ist schon nicht zu erkennen. Welche sachlichen Erwägungen den „Amtsträger“ hier leiteten ebenso wenig. Vielmehr ist anzunehmen, dass gar keine Erwägungen zur Vollautomatisierung vorgenommen wurden, sondern das vollautomatische Verfahren unverändert durchgeführt wird und selbst die verwendeten „Formulare“ (BSD) beibehalten wurden. Weder wurde die Rundfunkbeitragssatzung ergänzend geändert, noch ist irgendwie sonst ersichtlich, dass meine erhobenen personenbezogenen Meldedaten nunmehr der vollautomatischen Bescheiderstellung nach § 10 a RBStV unterliegen. Ein entsprechendes an mich gerichtetes Hinweisschreiben erfolgte zum 01.06.2020 nachweislich nicht.

Die „zuständige Landesrundfunkanstalt“ i.S.d. RBStV hat somit gar kein „Verfahrens- und Organisationsermessen“ ausgeübt und nachgeprüft ob das Massenverfahren „Festsetzungsbescheide“ zur Vollautomatisierung überhaupt geeignet ist.




Im Rahmen der Ausübung des „Verfahrens- und Organisationsermessens“ war zu prüfen, ob das „Massenverfahren Festsetzungsbescheide“ geeignet erscheint. Eine Verpflichtung die „Festsetzungsbescheide“ im Massenverfahren abzuwickeln, bestand zu keinem Zeitpunkt. Nach der alten Rechtslage waren die „Festsetzungsbescheide“ als automatisierte Einzelentscheidungen verboten.

Bei der Ausübung des „Verfahrens- und Organisationsermessens“ war auch zu Prüfen unter welchen Vorrausetzungen die 39,5 Millionen Beitragskonten im privaten Bereich in die Datenbank zur Bescheiderstellung im Massenverfahren eingespeist werden dürfen.

Die Einspeisung personenbezogener Daten in eine Datenbank zur vollautomatisierten Verarbeitung durch eine Behörde. hat durch Dauerverwaltungsakt zu erfolgen. Dabei ist ein Leistungsgebot zu formulieren und anzugeben, welcher Beitragsschuldner für welche Wohnung (Lage der Wohnung etc.) einen Rundfunkbeitrag an die „zuständige Verwaltungsstelle“ zu zahlen hat.
In diesem Veranlagungsbescheid ist auch anzugeben, welche personenbezogenen Daten erfasst werden, wie die Daten vollautomatisch verarbeitet und welches „Beitragskonto“ hierzu eingerichtet wurde (kontoführender Zahlungsdienstleister; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [ZAG]). Dabei ist dann auch schriftlich darzustellen, dass das Beitragskonto vollautomatisch überwacht wird und bei Sollstellung des eingerichteten Beitragskontos die vollautomatische Bescheidung erfolgt. Ferner sind auf die Möglichkeiten zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen hinzuweisen.

Der Veranlagungsbescheid ist mit einem Rechtsbehelf zu versehen.


3. Völlig untaugliche „Vorverfahren“

Ein Vorverfahren hat den Sinn, dass die Verwaltungsbehörden eine Selbstkontrolle durchführen. Sinn und Zweck ist es nicht, dass die „Widerspruchsbehörden“ das Ausmaß der Rechtsverstöße jahrelang verschleiern und mit einfachen Textbausteinen „Widerspruchsentscheidungen“ abfassen, die vom rechtswidrigem Treiben der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ ablenken sollen.

Ein Mangel im Vorverfahren ist dann wesentlich, wenn z.B. Widerspruchsentscheider nicht für die zuständige Behörde tätig werden oder der Widerspruch von einem Beamten entschieden wird, der nicht befugt ist für, für die zuständige Widerspruchsbehörde tätig zu werden. Das folgt aus der Funktion des Widerspruchsverfahrens, dass der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörde im Bereich der Verwaltung selbst dient. Keine der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ i.S.d. RBStV verfügt über Widerspruchsentscheider mit Beamtenstatus. Die bislang durchgeführten RBStV Vorverfahren sind bereits derart mangelbehaftet, dass schon erhebliche Zweifel daran bestehen, ob eine Anfechtungsklage überhaupt zulässig ist.

Das „Widerspruchsverfahren“ wurde sozusagen „rechtsmissbräuchlich“ durchgeführt, da die „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ überhaupt nicht über den in Art. 33 Abs. 4 GG bezeichneten (unparteiischen) öffentlichen Dienst verfügen.

Ich verweise zudem auf die Ausführungen der Herren Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer, in Subsumtionsautomaten ante portas? Zu den Grenzen der Automatisierung in verwaltungs-rechtlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahren, DVBl 2018, S. 1128 – 1138:

Zitat
Führt eine Behörde ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschrift ihr dies – sei es ausdrücklich, sei es nach verständiger Auslegung – erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidung im Ergebnis richtig, weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt § 46 VwVfG die Aufhebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: § 35a VwVfG ist eine Verfahrensnorm i. S. d. §§ 45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen (Normvorbehalt; Ermessen/Beurteilungsspielraum). Er formuliert aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs. von Menschenhand).19

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat den Verstoß gegen § 35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlass des Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den sonstigen Fällen des § 45 VwVfG – eine einfache Verfahrenshandlung (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen – letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Ebenso wie das Fehlen einer gesetzlichen Befugnisnorm (und im Vergleich zu diesem a maiore ad minus) wiegt ein Verstoß gegen den Normvorbehalt regelmäßig nicht so schwer, dass der Verwaltungsakt allein deshalb nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist.
20 Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.21

19 § 35a a. E. VwVfG lässt sich aber auch anders lesen, nämlich als unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, Verwaltungsakte, die unter Verstoß gegen die Vorschrift vollautomatisch erlassen wurden, generell als inhaltlich fehler-, insbesondere ermessens-/beurteilungsfehlerhaft bzw. ohne die gebotene Rechtsgrundlage ergangen zu bewerten. Eine solche materielle Durchschlagskraft kommt aber weder in der Norm selbst noch ihrer Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 18/8434, 122) hinreichend klar zum Ausdruck. Ein Verwaltungsakt, den die Behörde ohne Zulassungsnorm vollautomatisch erlässt, leidet nicht notwendig an einem inhaltlichen Mangel.
20 Vgl. zum etwas anders gelagerten Fall einer fehlenden Befugnisnorm BVerwG, Urt. v. 26.5.1967 – VII C 69.65, BVerwGE 27, 141 (143); F. O. Kopp/U. Ramsauer, VwVfG. 18. Aufl., 2017, § 35a Rdnr. 20 sowie Rdnr. 55 ff.
21 Vgl. L. Prell (Fußn. 10), Rdnr. 11b.
Der Südwestrundfunk müsste schon die „Datenbank Massenbescheiderstellung“ sperren und einen kompletten Neuaufbau anordnen.

Ich vermag nicht zu erkennen, dass der SWR hierzu Willens ist, dass war der Südwestrundfunk in der Vergangenheit schon nicht. Vielmehr haben sich die „Behördenleitungen“ der „zuständigen Landesrundfunkanstalten“ in herausragender Weise an diesem völlig rechtsstaatswidrigen Verfahren beteiligt.

Eine Selbstkontrolle der „Verwaltung“ hat nicht stattgefunden. Stattdessen wurde versucht die „Lücken“ im RBStV zu schließen und eine mängelbehaftete Datenbank durch „bundesweite Neu- / Wiedereinspeisung“ personenbezogener Meldedaten „am Laufen“ zu halten.

Das die „Widerspruchsentscheider“ des SWR Befangen i.S.d. §§ 20 und 21 VwVfG sind, ist offensichtlich. Diese Befangenheit wird auch durch die bisherigen „Widerspruchsentscheidungen“ überdeutlich.

Von einer „Neudurchführung § 10 a RBStV“ kann jedenfalls gar keine Rede sein.


4.

Abschließend wird dem Beklagten die vollautomatische Verarbeitung meiner personenbezogenen Meldedaten untersagt und  ausdrücklich der automatisierten Verarbeitung widersprochen.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Edit "Markus KA":
Der Betreff musste zur Präzisierung angepasst werden.
 


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Der Link geht mittlerweile ins Leere. Dieses pdf ist aber durch Websuche leicht aufzufinden und von jedermann herunterladbar (Stand 9.6.2024, ca. 19:30 Uhr).


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