Vorabhinweis:Anbei eine Entschließung des Europaparlamentes zur Änderung des Kommissionsvorschlages. Nachstehend ein paar Zitate daraus; ist in dem Abschnitt "Vorschlag der Kommission" nichts zu lesen, hat die Kommission keinen Vorschlag unterbreitet, den das Parlament hätte ändern können, ist der Wortlaut in dem Abschnitt "geänderter Text" vom Parlament selber und neu eingefügt.
Die Länder werden die Konditionen um die KEF herum wohl zu ändern haben; folgt die Kommission dem Wortlaut der Entschließung muß die KEF künftig eine eigenständige Behörde sein, deren Tun der gerichtlichen Kontrolle unterfällt; was für alle Stellen aller Unionsländer gilt, die dazu da sind, den öffentlichen Mediendienstenanbieter öffentliche Mittel zu beschaffen
Die öffentlichen Mediendienstanbieter wiederum müssen vollständig autonom sein.
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202401196 Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission
(1) Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter sollen ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen.
Geänderter Text
(1) Die Mitgliedstaaten stellen durch ihr nationales Recht und ihre Maßnahmen sicher, dass die öffentlich-rechtlichen Medienanbieter von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder privaten Interessen völlig autonom und redaktionell unabhängig sind, damit sie ihrem Publikum bei der Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags unparteiisch und unabhängig eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen können .
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige Behörde oder richten unabhängige Verfahren ein, um den für öffentlich-rechtliche Medienanbieter angemessenen Finanzbedarf gemäß Absatz 3 zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine unabhängige gerichtliche Überprüfung gewährleistet ist.
Das Verfahren zur Benennung einer unabhängigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 oder die darin festgelegten Verfahren müssen vorhersehbar, transparent, unabhängig, unparteiisch und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven und verhältnismäßigen Kriterien beruhen, die im nationalen Recht vorab festgelegt werden.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 6a
Beschränkungen der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich
(1) Natürliche Personen, die mit den folgenden wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind, dürfen während ihrer Amtszeit keine wirtschaftlichen Eigentümer einer Presseveröffentlichung oder eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) XXXX/XXX [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, COD 2021/0239] sein:
a) in einem Mitgliedstaat:
i) Staatschefs, Regierungschefs oder Minister;
b) auf Unionsebene:
i) Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Kommission und Mitglieder der Kommission;
c) in einem Drittland:
i) Funktionen, die den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Ämtern gleichwertig sind.
(2) Ist eine natürliche Person mit einem wichtigen öffentlichen Amt gemäß Absatz 1 betraut, so stellt sie den Betrieb des betreffenden Mediendiensteanbieters ein oder beendet die Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Mediendiensteanbieter, sofern es die Einmischung in die Angelegenheiten des Mediendiensteanbieters ermöglicht, unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage, nachdem sie zu einer politisch exponierten Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 geworden ist.
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen rechtlich und funktional von ihrer jeweiligen Regierung sowie von jeglichen anderen öffentlichen oder privaten Stellen unabhängig sind.
Das wird sich dann also so zu entwickeln haben, daß die Medienaufsichtsbehörden für alle Mediendienstanbieter incl. der öffentlichen Mediendiensteanbieter zuständig sind.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;