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Autor Thema: BGH I ZR 34/23 - Begriff "öffentliche Wiedergabe" - Vorlage an EuGH  (Gelesen 564 mal)

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Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor

Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 ("Seniorenwohnheim") und I ZR 35/23

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=136369&linked=pm&Blank=1
Zitat
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In dem Verfahren I ZR 34/23 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" (die - wie etwa Gäste eines Hotels oder Patienten eines Rehabilitationszentrums - eine Öffentlichkeit bilden können) oder um "besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören" (die keine Öffentlichkeit bilden) handelt.

Fraglich ist außerdem, ob die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (wie hier die Kabelweitersendung eines über eine Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramms), oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit hat, oder ob das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung hat, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten (anders als im Streitfall) in das offene Internet stattfindet.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handelt, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet. Fraglich ist insbesondere, ob es für diese Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen, sowie, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten.

Das Verfahren I ZR 35/23 hat der Bundesgerichtshof bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt.

Beschluss des I. Zivilsenats vom 8.2.2024 - I ZR 34/23 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=727d3ba949ecec161b696f70063b0b89&nr=136437&pos=0&anz=1



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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Hervor ... stechend!

BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.02.2024&Aktenzeichen=I%20ZR%2034%2F23

Zitat
...

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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kabelweitersendung in die Zimmer der Bewohner des Senioren- und Pflegezentrums stelle keine öffentliche Wiedergabe dar. Auch wenn bei 88 Einzelzimmern und 3 Doppelzimmern das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union formulierte Kriterium der "recht vielen Personen" erfüllt sei, handele es sich bei den Bewohnern der Einrichtung nicht, wie weiter erforderlich, um "Personen allgemein". Die Wiedergabe beschränke sich im Streitfall auf "besondere Personen", da sie für einen begrenzten Personenkreis erfolge. Die Bewohner der Einrichtung bildeten - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation. Die Gemeinschaftsräume böten die Möglichkeit zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und sozialem Miteinander der Bewohner. Anders als in einem Hotel oder einer Reha-Einrichtung bestehe durch die Wahl der Heimeinrichtung als Wohnung für den letzten Lebensabschnitt zwischen den Bewohnern eine enge Verbundenheit. Das Angebot von Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch die Beklagte gebe ihrer Einrichtung kein entscheidend anderes Gepräge. Der Umstand, dass die Beklagte die Kabelweitersendung zu Erwerbszwecken durchführe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

...


BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.06.2015&Aktenzeichen=I%20ZB%2064/14
Gerichtsvollzieherauftrag: Inhaltliche und formelle Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt betreffend Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg

BGH, 27.04.2017 - I ZB 91/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=27.04.2017&Aktenzeichen=I%20ZB%2091/16
Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wegen rückständiger Rundfunkbeiträge: Überprüfung der wirksamen Zustellung des Beitragsbescheids durch Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht; Begriff der Vollstreckungsbehörde

BGH, 26.07.2018 - I ZB 78/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.07.2018&Aktenzeichen=I%20ZB%2078%2F17
Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren in Bayern: Voraussetzung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses; Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Darlegungs- und Beweislast im Erinnerungsverfahren

Von GIM und dem Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen bis heute niX gehört, legt der I. Zivilsenat des BGH dem EuGH Fragen zur "GEMA-Gebühr-Public-Viewing" in der "Betriebsstätte Pflege-/Seniorenwohnheim" vor.

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