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Autor Thema: ÖRR handeln im Anwendungsbereich der Art 10 EMRK und Art 11 Charta  (Gelesen 225 mal)

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 15. Juli 2021(1)(i)
Rechtssache C-401/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=244201&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=10398

Fußnote
Zitat
94 Abschließend möchte ich bemerken: Allein die Tatsache, dass die Anbieter von Sharing-Diensten indirekt zu einer solchen Überwachung ihrer Dienste verpflichtet werden, stellt an sich schon einen „Eingriff“ des Unionsgesetzgebers in die Meinungsfreiheit dieser Diensteanbieter dar. Soweit sie nämlich jedermann die Möglichkeit bieten, Informationen zu empfangen oder weiterzugeben, fällt ihre Tätigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 11 der Charta und Art. 10 der EMRK. Vgl. entsprechend EGMR, Neij u. a./Schweden, S. 9 und 10, EGMR, 2. Februar 2016, Magyar Tartalomzolgáltatók Egyesület and Index.hu zrt/Ungarn (CE:ECHR:2016:0202JUD002294713, § 45), und EGMR, 4. Juni 2020, Jezior/Polen (CE:ECHR:2020:0604JUD003195511, § 41).

96      Siehe Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge. Im Übrigen darf das durch die Charta gewährte Schutzniveau nach deren Art. 53 niemals niedriger sein als das durch die EMRK garantierte Schutzniveau. Hierzu muss der Gerichtshof die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta mindestens ebenso streng auslegen, wie der EGMR die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der EMRK auslegt.

Soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten "jedermann die Möglichkeit bieten, Informationen zu empfangen oder weiterzugeben, fällt ihre Tätigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 11 der Charta und Art. 10 der EMRK".

Hinweis, die EuGH-Entscheidung dazu wurde im Forum bereits thematisiert, siehe:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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