Vorabhinweis:Es wird kompliziert.
Der EuGH führt aus, daß Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, eine "EEG-Erklärung" abzugeben haben, wenn sie den öffentlichen Auftrag mit eigenen Mitteln und eigenen Mitarbeiter/-innen realisieren möchten. Wollen sie zur Erledigung dieses öffentlichen Auftrages auf Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreifen, müssen sie von jedem dieser anderen Unternehmen, auf dessen Kapazitäten sie zur Erledigung des öffentlichen Auftrages zurückgreifen möchten, zusätzlich jeweils eine eigene EEG-Erklärung einreichen.
Alle dt. ÖRR sind bekanntlich selbst "öffentliche Auftraggeber" im Sinne des Unionsrahmens; hierzu siehe
EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeberhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0Andererseits sind die ÖRR u. U. selber Auftragnehmer im Sinne des Unionsrahmens, wenn sie sich ihrerseits um Aufträge bewerben? Denn sie sind bekanntlich ebenfalls
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0Insofern sind die Aussagen des EuGH nicht völlig unbeachtlich für die Belange des dt. ÖRR, nur aus diesen Gründen wird diese Entscheidung thematisiert.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
10. November 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Erteilung des Zuschlags – Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 – Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ – Einbeziehung einer offenen Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit – Art. 19 Abs. 2 und Art. 63 – Gemeinschaftsunternehmen oder Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen der beteiligten Personen – Art. 59 Abs. 1 – Verpflichtung, eine oder mehrere Einheitliche Europäische Eigenerklärungen (EEE) einzureichen – Zweck der EEE“
In der Rechtssache C-631/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=267939&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2251367Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) entschieden:
Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 63 dieser Richtlinie sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung
ist dahin auszulegen, dass
ein Gemeinschaftsunternehmen, das – ohne eine juristische Person zu sein – die Form einer Gesellschaft hat, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Handelsregister eingetragen ist, sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein kann und deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind wie das Unternehmen und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen haften, dem öffentlichen Auftraggeber ausschließlich seine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen muss, wenn es in eigenem Namen an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnehmen oder ein Angebot abgeben möchte und den Nachweis erbringt, dass es den in Rede stehenden Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material ausführen kann. Meint das Gemeinschaftsunternehmen hingegen, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Mittel bestimmter Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, ist dies als eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Art. 63 der Richtlinie 2014/24 zu betrachten, und das Unternehmen muss dann nicht nur seine eigene EEE, sondern auch eine EEE für jeden Gesellschafter vorlegen, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte.
Liegen diese EEG-Erklärungen nicht vor, könnte die jeweils damit verbundene öffentliche Auftragsvergabe rechtswidrig erfolgt sein?Querverweise:Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Text von Bedeutung für den EWRhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0024&qid=1706794983176in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0007&qid=1706795022413
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;