Frage A1:
Wer ist
Adressat - Person, an die etwas gerichtet, für die etwas bestimmt ist - der
Angebote des öffentlich-rechlichen Rundfunks?
mögliche Antworten:
Fall 1: die Angebote richten sich an die
AllgemeinheitFall 2: die Angebote richten sich an
TeilnehmerBetrachtet werden soll nur der
Fall 1: die Angebote richten sich an die
AllgemeinheitVermutung V1
Es kann sein, dass die
Allgemeinheit den Rundfunk finanzieren muss, wenn dieser öffentliche Rundfunk sich an die
Allgemeinheit richtet.
siehe Frage A1 Fall 1
Behauptung B1
Art. 5 GG sichert die freie Entscheidung wofür das Budet ausgegeben wird.i.V.m.Der Rundfunk ist von der Menge zu finanzieren, welche Ihn haben will. Will die
Allgemeinheit einen öffentlichen Rundfunk, dann trägt diese
Allgemeinheit die Verantwortung.
Behauptung B2
Es gibt verschiedene Gruppen.
- Gruppe der
Allgemeinheit- Gruppe der Wohnungsinhaber
Behauptung B3
Diese Gruppen sind nicht deckungsgleich.
Schlussfolgerung
Es bedarf also der genauen Abgrenzung dieser Gruppen.
Behauptung B4
Wohnungsinhaber sind nicht die AllgemeinheitBehauptung B5
Die Finanzierungsform für die Allgemeinheit ist kein Beitrag. Behauptung B6
Der öffentliche Rundfunk ist eine
Gemeinlast.
i.V.m.
der Beweisführung nach
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. November 1999
- 2 BvL 5/95 -, Rn. 1-42,https://www.bverfg.de/e/ls19991109_2bvl000595.htmlRN 27ff
[Platzhalter]--> hier sind Randnummern ab etwa 27ff bis 41 zu sichten und adaptieren <--[Platzhalter Ende]
Das Stichwort ist
Gemeinlast. Der öffentliche Rundfunk, der sich an die
Allgemeinheit richtet ist eine solche
Gemeinlast.
Fazit
Sofern sich der öffentliche Rundfunk
nicht an die
Allgemeinheit richtet, ist eine Finanzierung mittels
Beitrag denkbar.
Sonst eben nicht.