URTEIL DES GERICHTSHOFES
12. September 2000 (1)
„Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Berufsrentenfonds als Unternehmen“
In den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45608&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=80051475.
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).
Nachstehend die Zitate der im obigen Zitat benannten weiterführenden EuGH-Entscheidungen.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen.
Rechtssache 118/85.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61985CJ0118&qid=16918817113047 DIE IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ERWÄHNTE UNTERSCHEIDUNG GEHT VON DER ANERKENNUNG DER TATSACHE AUS, DASS DER STAAT SOWOHL ALS ÖFFENTLICHE HAND ALS AUCH IN DER WEISE HANDELN KANN, DASS ER WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN INDUSTRIELLER ODER KOMMERZIELLER ART AUSÜBT, DIE DARIN BESTEHEN, GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN AUF DEM MARKT ANZUBIETEN . UM EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG TREFFEN ZU KÖNNEN, IST ES DAHER ERFORDERLICH, IN JEDEM EINZELFALL DIE VOM STAAT AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN ZU PRÜFEN UND ZU BESTIMMEN, ZU WELCHER KATEGORIE SIE GEHÖREN .
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. Juni 1998 (1)
„Vertragsverletzungsklage — Kartell — Festsetzung einer Gebührenordnung — Zollspediteure — Rechtsvorschriften, die die Wirkungen des Kartells verstärken“
In der Rechtssache C-35/96https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43942&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=83028436.
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).
Alle ÖRR haben also wie alle anderen Medienunternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsvorgaben, da sie ihre medialen Dienstleistungen auf dem Markt für Medien anbieten.
Auch der Staat selber tritt mit seinen ÖRR als Wirtschaftsteilnehmer auf und nicht als öffentliche Hand, denn es kommt nicht darauf an, ob er selber oder "durch andere" handelt, wie der Rn. 8 der Rechtssache 118/85 weiterführend zu entnehmen ist.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen.
Rechtssache 118/85.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61985CJ0118&qid=16918817113048 HIERBEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN, DASS DER STAAT DIESE WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN DURCH EINE ANDERE EINRICHTUNG AUSÜBT, AUF DIE ER NACH DEN IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE GENANNTEN KRITERIEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR EINEN BEHERRSCHENDEN EINFLUSS AUSÜBEN KANN, ODER DASS ER DIE TÄTIGKEITEN UNMITTELBAR DURCH EINE STELLE AUSÜBT, DIE ZUR STAATLICHEN VERWALTUNG GEHÖRT . IM LETZTGENANNTEN FALL IST NÄMLICH AUFGRUND DER TATSACHE, DASS DIE STELLE IN DIE STAATLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT IST, ANZUNEHMEN, DASS EIN BEHERRSCHENDER EINFLUSS IM SINNE DES ARTIKELS*2 AUSGEUEBT WIRD . IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNEN DIE FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN NOCH VIELSCHICHTIGER SEIN, UND DIE MIT DER RICHTLINIE ANGESTREBTE TRANSPARENZ WIRD DAHER NOCH NOTWENDIGER . IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE SCHLIESST DER UMSTAND, DASS DIE AAMS IN DIE STAATLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT IST, SOMIT NICHT AUS, DASS SIE ALS ÖFFENTLICHES UNTERNEHMEN IM SINNE DER RICHTLINIE 80/723 ANGESEHEN WIRD .
Selbst dann, wenn die ÖRR in die öffentliche Verwaltung eingegliedert wären, wären sie im Unionsrahmen als "öffentliche Unternehmen" eingestuft, da die Begrifflichkeit der Art ihrer Tätigkeit ihren wirtschaftlichen Charakter nicht verlieren würde.
Es zählt im Unionsrahmen also primär die Art der Tätigkeit als Kriterium, ob jene, die diese Tätigkeit ausüben, als Unternehmen anzusehen sind oder nicht.
Ist diese Tätigkeit derart, daß sie in Wettbewerb zu anderen erbracht wird, es dafür also einen Markt gibt, ist jene Person, die diese Tätigkeit ausübt, stets ein Unternehmen und hat alle Wettbewerbsvorgaben der Union einzuhalten.
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301&qid=1642439242963Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.
Hierzu sei zudem daauf hingewiesen, daß bereits die Rundfunkstaatsverträge von "Angeboten" schreiben, die die ÖRR zu erbringen haben, bzw., erbingen.
Medienstaatsvertrag (MStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv§ 27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
Es braucht keiner damit argumentieren, daß die ÖRR ja alle staatsfern sind und der Staat keinen Einfluß hat; der Staat hat die ÖRR gegründet und hat allein dadurch Einfluß auf sie.
Beispiel:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;