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Autor Thema: Geringverdiener-Falschinkasso: "Wie erkläre ich das meinem Abgeordneten?"  (Gelesen 469 mal)

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Wer es verwenden möchte, kann es ja anpassen, umtexten.
Das entstand in dieen Tagen aus irgendeinem Anlass und wurde eingefügt in das Sammelgutachten "MetaStudie LIBRA" und hzwar wie folgt:

Leider geht beim Rüberkopieren das Layout verloren.
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Überschriften sollte man immer in Fettschrift machen. Denn lange Texte ohne optische Gliederung werden ganz einfah heutztage in VErwaltungen und durch Richter nicht mehr gelesen. Das führt dann zu den berüchtigten wirren Textbaustein-Anworten.



Zitat
*BBA3.   "Wie erkläre ich es meinem Abgeordneten? .
... beispielsweise mit folgendem Text gegen das unzulässige Geringverdiener-Inkasso:

BBA3.1) Bundesweite vorsätzliche illegale Falschbearbeitung aller Anträge wegen Härtefallbefreiung durch Geringverdiener
Es geht nur um die etwa 4 Millionen Haushalte, die maximal Existenzminimum verdienen, aber "nicht von anderer Leute Geld leben" wollen und können. Diese Anträge werden unzuiässig zu 100 % ohne Bearbeitung abgelehnt, "weil die Betreffenden keinen Bescheid vorlegen können".

Dies hat sich herumgesprochen. Darum ist es sinnlos, zu erwarten, dass diese 4 Millionen einen Antrag stellen. Würde diese Illegalität nicht bundesweit praktiziert werden, so würden sich die Erfolge herumsprechen und alle würden dann natürlich den Antrag stellen.

BBA3.a2) Die rund 4 Millionen, die sich ohne "Geld anderer Leute" durchkämpfen,
haben individuelle Gründe für die Nichtanträge. Wohl nur unter 0,1 Prozent sind dennoch zum Sozialamt gegangen und haben sich eine pro-Forma-Bestätigung der Armut ausstellen lassen, ohne das Geld anzunehmen.

Seit 2006 ist dies den Sozialämtern jedoch untersagt. - Berichtet wird - wäre bei Bedarf zu verifizieren: Behauptet wird:
"Beispielsweise hat ein Sozialamt im Saarland dies verweigert, zu Recht, und daraufhin wurde dort vom SR / SWR der sicherlich vorliegende Härtefall dennoch NICHT freigestellt. Diese unvorstellbare Rechtsmissachtung durch Manipulierbarkeit funktionierte sogar bis zum dortigen OVG."

Die Sozialämter dürfen es seit 2006 nicht mehr. Es wird gelegentlich vorgetragen. dass es seither eine strafbare Veruntreuung der begrenzten Verwaltungsressourcen darstellen würde. Der Vorwurf lautet sodann:
"Die ARD-Juristen betreiben mit der Bescheidforderung also nicht nur unzulässiges Falschinkasso, sondern auch mittelbare Anstiftung zur Veruntreuung."

Dies Sammelgutachten wird freigehalten von der Behauptung von Straftaten. Vorstehendes war also nur Zitat einer Drittmeinung, ohne Übereinstimmung zu erklären.

BBA3.a4) Diese sogenannte "Bescheidpflicht" steht nirgends im Gesetz.
Sondern jeder ARD-Sender ist verpflichtet, die Härtefalldaten selber zu prüfen - nichts als das steht im Gesetz.

Ein gelegentlicher Vorwurf sei zitiert:
"Es handelt sich um eine Zweckerfindung von ARD-Juristen, hinein getextet durch deren Autoren in den 'Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar' und dann durch nicht ausreichend kritisch überprüfende Verwaltungsrichter zur 'herrschenden Rechtsprechung' gemacht: Zwecks Arbeitsvereinfachung und Juristen-Ruhm: 'Pro Jahr rund 1 Milliarden Euro unzulässig ins System zu verdienen'."

Es drängt sich die Frage auf: Haben hier hier einen Justizskandal, bedingt durch den vom NDR aus um 2003 begründeten Jura-Kommentar? Hat dieser sodann den neutralen anderen vom Markt verdrängt?
"Der Hahn-Vesting" wurde konkretisiert durch den Herausgeber Dr. Hahn, Leiter der NDR-Rechtsabteilung. Mitherausgeber Prof. Dr. Vesting. Letzterer war eventuell einige Jahre zuvor in einer vom NDR mit-finanzierten rechtswissenschaftlichen Einrichtung (dies wurde nicht voll verifiziert, ist also Angabe unter Vorbehalt):

BBA3.b1) Irrige Rechtsprechung, diese ganz gezielt geplant
t über die Macht über die Kommentarwerke zur 'herrschenden Rechtsprechung' zu machen, diese gelegentlichen Vorwürfe wären vor jeder Stellungnahme noch verifizierungsbedürftig, weil gravierend.

Derartiges gab es zum letzten Mal wohl in der NS-Zeit und in der DDR-Zeit, vermute ich. Wäre alles wie gelegentlich vorgetragen, so wäre es ein einige Besorgnis begründendes Versagen der Rechtsprechung.

Die Kapitel über die angebliche §Bescheidpflicht" im Rechtskommentar waren/sind wohl verfasst durch seinen NDR-Juristen XX. Demnach wäre er der Hauptverantwortliche. Vor Meinungsbildung müsste ihm allerdings das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden.

BBA3.b2) Einzige bekannt gewordene Ausnahme bundesweit 2013...2023: VG Gießen Mitte 2022.
Es verweigerte Verurteilung des Geringverdieners zur Rundfunkabgabe, weil dieser durch die ARD-Anstalt zuvor zur Härtefallprüfung hätte eingeladen werden müssen.

BBA3.b3) Die Befreiungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von etwa 201
war in den entscheidenden Jahren um 2017 in der Richter-Kopiervorlage, nämlich in der Online-Ausgabe des Kommentars, ohne die Aktenzeichen, wird behauptet. Sollte dies zutreffend sein und sollt es als rechtlich relevant eingestuft werden, so wäre es allerdings inzwischen verjährt.

BBA3.b4) Erörtert wurde der Vorwurf mit einem Mitautor des Kommentarwerks.
Über Gesprochenes soll hier nicht berichtet werden. Es wurde zu diesem späteren Zeitpunkt festgestellt: Nicht nur die Druckausgabe, sondern auch die Online.-Ausgabe enthielt inzwischen die Aktenzeichen.

Anmerkung. Herr Dr. Binder, nun mit Büro wohl in Potsdam, ist nun Mitherausgeber des Kommentars statt Dr. Hahn: Nun "der Binder-Vesting". - Dr. Binder verließ den RBB, Berlin, Ende 2016 vorzeitig durch Amtsniederlegung. Zeitlich korreliert ist ein vorheriger Bürgerschriftsatz, Frau Schlesinger müsse behauptete Rechtsverstöße vermeiden. Mehr als die zeitliche Korrelation soll nicht vorgetragen werden. Über Intentionen und Kausalitäten soll nichts vorgetragen werden, um Vermutungen zu vermeiden.

Herr Dr. Binder wurde in der Folgezeit Datenschutzbeauftragter von ARD-Anstalten (nicht für den RBB, Berlin), ist also eingebunden in Einkommen aus der Rundfunkabgabe, allerdings wohl nicht beim RBB, Berlin. Die Einbindung ist damit geringer als die frühere von Dr. Hahn.

BBA3.c1) Zurück zur Frage der Eroberung des Rechts durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Bundesverfassungsgericht: Bereits seit 2010...2011 ist die Pflicht der eigenständigen ARD-Härtefallprüfung dort herrschende Rechtsprechung. Maßgeblich dafür ist Professor Paulus (FDP).

Mit einem Briefbeispiel-Text von Januar 2017 des Koordinators der "Metastudie LIBRA", im Internet verfügbar, hat eine offenkundige Anwenderin sodann erstmals den schwierigen Weg durchgehalten bis zum Bundesverwaltungsgericht - erster Fall dieser Art nach etwa einem Jarhzehnt. Die frühere Studentin hatte dies dann also später stellvertretend für schätzungsweise 4 Millionen andere ausgestritten bis zum obersten Fachgericht.

Damit haben die hier vertretenen Argumente gesiegt: Das Recht hat gesiegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle entgegenstehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des vorhergehenden Jahrzehnts für irrig erklärt. Das hat Folgewirkungen, die an anderer Stelle der "Metastudie LIBRA" näher behandelt werden: daraus dürfte die Rückzahlpflicht für 1 Jahrzehnt Falschinkasso resultieren, wird hier als Meinung vertreten und begründet.

BBA3.c2) Da die Missstände der demzufolge irrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fortdauerten,
sind zweit bemerkenswerte Vorgänge zu berichten:

Am 10. Januar 2022 erfolgte Mitteilung des Koordinators der "Metastudie LIBRA" an Herrn Prof. Dr. XX., früherer Verfassungsrichter. Er wurde intensivst gebeten, Intervention zu erwägen: im Hinblick auf seinen früheren FAZ-Artikel, dass die Unantastbarkeit des Existenzminimums das real mit Wichtigste des Art. 1 GG "Menschenwürde" sei im Hinblick auf die NS-Zeit-Erfahrungen.

Das andere Ereignis im gleichen Monat, eine vermutlich nur zufällige Überschneidung:
Am 19. Januar 2022 hat Prof. Dr. Paulus beim Bundesverfassungsgericht als einen seiner letzten Entscheide (vermutlich als Berichterstatter) erneut die Befreiung bekräftigt - mit Mitunterzeichner.
(Prof. Habarth war nicht der Mit-Unterzeichner. Dies Faktum bleibe hier ohne Kommentar.)

BBA3.d1).Zurück zur Frage "Falschinkasso".
Dies wird erstaunlicherweise dennoch fortgesetzt. Die Richter haben die Rechtsprechung unverändert nicht in Eigenanalyse integriert, sondern vertrauen weiterhin dem Vortrag der ARD-Juristen.

Beispiel: Schon etwa 10 Tage später Ende Januar 2022 wurde eine nachgewiesene Berliner Geringverdienerin wiederum zur Rundfunkgabe verurteilt, also rechtsfehlerhaft. De Anträge auf Befreiung beim RBB Berlin wurden extrem detailliert gestellt: Eine Antragstellerin mit eigener Verwaltungserfahrung. Sie lieferte eine Nachweisperfektion mit Wert der Einmaligkeit.

BBA3.d2) Obendrein verlangt der RBB Berlin Erstattung von Anwaltskosten.

Dies wird als unzulässig angesehen, wie in einem anderen Abschnitt der "Metastudie LIBRA" näher erläutert. Hier aber ist es eine doppelte Unzulässigkeit: Die Kosten werden zu Lasten des Existenzminimums durch den RBB, Berlin, vollstreckbar gestellt.

Während den Geringverdienern die Gerichtskosten erlassen werden, werden sie durch die drohenden Anwaltskosten eingeschüchtert, ihre Rechtewahrnehmung trotzdem zu unterlassen. Das Prinzip der Nichtbelastung des Existenzminimums gilt auch für Anwaltskosten, beispielsweise bei Asylverfahren und Beihilfeverfahren. Für alle gilt: Bei Verfahren über den Schutz des Existenzminimums darf - unabhängig vom Streitergebnis - durch die Verwaltung keine Anwaltskosten-Belastung verursacht werden.

Der Widerstand gegen die Anwaltskosten blieb ebenfalls erfolglos beim RBB, Berlin. Beruhigend ist, dass der RBB bislang 0 Euro kassieren konnte. Beunruhigend ist, dass diese unzulässige Auseinandersetzung aus der Rundfunkabgabe finanziert wurde.

BBA3.e1) Informationspflicht über Befreiungsmöglichkeiten
zählt zu den normalen Rechtspflichten der Verwaltung. Der Kölner Beitragsservice praktiziert dies auf der Website aber nur für Beihilfeempfänger mit entsprechenden Bescheiden. (Der Wohngeldbezug gilt nicht als Bescheid in diesem Sinn - dieser Teil der Logik ist in sich stimmig.)

Als Ende 2019 der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts für Befreiung der Geringverdiener erobert worden war, wurde die Entscheidliste dort auf der Kölner Website seither nicht mehr fortgeschrieben. Es unterblieb damit die Publizierung des Entscheides über die Umkehrpflicht der Rechtsprechung der bundesweiten Verwaltungsgerichte.

BBA3.e2) Die Verbraucherschutzvereine erhalten pro Rundfunkabgabe-Beratung
von den ARD-Anstalten überwiegend eine Beratungspauschale in Sachen Rundfunkabgabe. NAch eienr fürher erfolgten Überschlagsrechnung entsprechen die Pauschalen in etwa dem Regelbetrag von etwa 90 Euro pro Beratung. Geringverdiener werden im Sinn der Sender "beraten", indem die Verbraucherzentralen hierauf verweisen: Also entsteht fast immer eine angebliche "Zahlungspflicht trotz Existenzminimums-Antastung".

Diese "Finanzierung seitens der Gegenseite" wird auf allen hier gesichteten Websites nicht offengelegt. Inwieweit diese abweichend vom Rechtsberatungsrecht so gehandhabt werden darf, wirkt Fragen auf., die hier aber nicht näher analysiert werden sollen.

Soweit hier bekannt, ist es diesen Vereinen gesetzlich untersagt, über Abgaben zu beraten. Sie tun es hier jedenfalls und eine Begründung darüber wurde erörtert. Dies soll hier nicht näher analysiert werden.

BBA3.e3) Dies gilt nach bisherigem Informationsstand wohl auch für Berlin und Brandenburg und bundesweit.
Nur für NRW wurde dies durch eine Bürger-Intervention strittig gemacht (Antrag der Vertrags-Offenlegung) und wurde etwa 2020 sofort beendet. Damit erübrigte sich immerhin die Offenlegung.

Soweit erinnerlich, ist eine Person des Verbraucherschutzvereins sogar im Rundfunkrat für zwei Sender. Auch das darf nach hier bestehender Meinung nicht sein. Ein Verbraucherschutzverein ist nicht "gesellschaftliche Gruppe", ist nicht "nur eine Gruppe", sondern laut Gesetz "neutraler Dienstleister für alle".

BBA3.f1) Die pro-aktiven Informationspflicht über Befreibarkeit
rechnet zum öffentlichen Recht und wird fast überall korrekt praktiziert. Das ist einer der Gründe, weshalb das öffentliche Recht keine Amtsgerichts-Ebene kennt: Das Verwaltungsgericht entspricht in etwa dem Landgericht. weil die Verwaltung die Amtsgerichts-Funktion in etwa erfüllt.

Diese Informationspflicht wird also gegenüber den beihilfefreien Geringverdienern verletzt. Aber das wäre unproblematisch. Die Möglichkeit und die Pflicht des Antrags würde sich ja herumsprechen, sofern mehr als 0,0 Prozent Aussicht.

Es geht im Kern also nur um das Niveau wie oben dargestellt, um unzulässiges Inkasso durch Machtgebrauch durchzusetzen.

BBA3.f2) Jede Landesregierung, jedes Landesparlament, für sich allein und einzeln würde genügen,
um durch Aufbrechen des Skandals bundesweit das Ende zu bewirken. Es ist eine nicht vertretbare Rechtsverletzung. Ein einziger Verhinderer unter den maßgeblichen Institutionen würde genügen, und dies System des Falschinkassos würde bundesweit zusammenbrechen.

Die zuständigen Rechtsaufsichtsstellen der 16 Landesregierungen wurden seit 2018 mehrfach informiert, zum letzten mal mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2023. Bisher hat wohl kein einziger leitender Beamte es seiner Karriereaussicht antun wollen, gegen dies Unrecht zu intervenieren, fragt sich der Bürger.
   


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