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Autor Thema: BFH VI R 18/17 - Rb. als Teil d. Kosten doppelt. Haushaltsführung absetzbar  (Gelesen 448 mal)

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In der nachfolgenden Entscheidung, die am BFH als einzige online zur Verfügung gestellte Entscheidung den Begriff "Rundfunkbeitrag" enthält, geht es insgesamt um die Absetzung der Kosten für doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers.

Urteil vom 04. April 2019, VI R 18/17
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910106/

Zitat
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Zitat
Leitsätze

1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können .

2. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind .

Zitat
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10.325 € geltend. Diese setzten sich wie folgt zusammen: Miete inkl. Betriebskostenvorauszahlung 5.460 € (7 x 780 €), Strom 210 €, Telefon 306,73 €, Rundfunkbeitrag 125,86 €, Sonstiges 65,55 €, Absetzung für Abnutzung (AfA) auf vom Kläger angeschaffte Einrichtungsgegenstände 661,69 € sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 3.495,60 €. Darüber hinaus machte der Kläger die von ihm im Streitjahr gezahlte Maklercourtage als Werbungskosten geltend.

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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ??FA??) erkannte bei den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten in Höhe von 6.830 € an (Miete, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Sonstiges und AfA auf die Einrichtungsgegenstände, jeweils wie erklärt). Außerdem berücksichtigte das FA die Maklercourtage als Werbungskosten.

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1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

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2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

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b) Nach Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ??BMF?? vom 24. Oktober 2014, BStBl I 2014, 1412, Rz 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Werde die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, seien die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig.

Aber:
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Hinsichtlich der Berechnung der Unterkunftskosten durch das FA merkt der Senat abschließend an, dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (nur) ab Begründung der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden dürfen. [...]

Der Rundfunkbeitrag zählt auch gemäß den Aussagen des Bundesfinanzministeriums bei beruflich notwendiger doppelter Haushaltsführung als Teil der Unterkunftskosten zu den absetzungsfähigen Werbungskosten.

Es scheint übrigens schon immer so zu sein, denn auf die letzte BVerfG-Rundfunkentscheidung mit ihren Aussagen zur Rundfunkbeitragsfreiheit für Zweitwohnungen bezieht sich der BFH nicht.


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