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Autor Thema: Sind die "Freien" des ÖRR im Sinne der MwSt-Richtlinie freiberuflich tätig?  (Gelesen 366 mal)

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Thema basiert auf:

EuGH 235/85 - Notare und Gerichtsvollzieher sind mehrwertsteuerpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37164.msg222122.html#msg222122

Die Frage im Titel ist ja insofern nicht völlig unwichtig, denn wenn die "Freien" des ÖRR im Sinne der MwSt freiberuflich tätig und damit mehrwertsteuerpflichtig wären, könnte sich dieses auf die künftige Höhe des Rundfunkbeitrages auswirken, wenn der Bund auf die Idee käme, evtl. diesbezüglich nicht geleistete MwSt. nachzuerheben?

Frage ist sicherlich hypothetisch, aber ob der Bund zugunsten des ÖRR ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren würde, ist ja gar nicht mal klar.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Die Frage im Titel läßt sich auf Moderatoren, Schauspieler und evtl. sogar die Indentanten, (m/w/d), die seitens des ÖRR beschäftigt werden, ausweiten.

Dabei darf der Begriff "Arbeitnehmer" offenbar nicht vom nationalen Recht anders definiert werden, als es die Unionsnormen vorgeben; siehe die entsprechende Aussage in einem älteren EuGH-Entscheid.

Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1982.
D.M. Levin gegen Staatssecretaris van Justitie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Aufenthaltsrecht.
Rechtssache 53/81
.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61981CJ0053&qid=1681326922572

Zitat
Leitsätze

1
. DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' LEGEN DEN ANWENDUNGSBEREICH EINER DER VOM VERTRAG GARANTIERTEN GRUNDFREIHEITEN FEST UND DÜRFEN DESHALB NICHT EINSCHRÄNKEND AUSGELEGT WERDEN.

Zitat
11 DIESER ARGUMENTATION KANN INDESSEN NICHT GEFOLGT WERDEN . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEM URTEIL VOM 19 . MÄRZ 1964 IN DER RECHTSSACHE 75/63 ( UNGER , SLG . S . 379 ) ENTSCHIEDEN HAT , DÜRFEN DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' NICHT DURCH VERWEISUNG AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DEFINIERT WERDEN ; SIE HABEN VIELMEHR EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG . ANDERENFALLS WÜRDE DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER VEREITELT , DENN DER INHALT DIESER BEGRIFFE KÖNNTE OHNE KONTROLLE DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE EINSEITIG DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT UND VERÄNDERT WERDEN ; JEDER STAAT WÄRE SOMIT IN DER LAGE , BESTIMMTEN PERSONENGRUPPEN NACH BELIEBEN DEN SCHUTZ DES VERTRAGES ZU ENTZIEHEN .


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