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Autor Thema: Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht  (Gelesen 1694 mal)

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Wie Interessierte sicherlich erfahren haben, war auch die gemeinsame Medienanstalt der Länder Brandenburg und Berlin bereits Gegenstand nicht nur eines Verfahren vor dem EuGH, bzw., dem damaligen EU-Gericht 1. Instanz, dem heutigen EuG.

Auch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ist demnach als eine in den Staat integrierte Behörde anzusehen, da sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird und Kontrollaufgaben wahrnimmt.

Rn. 53
Zitat
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.

Rn. 51
Zitat
Angesichts dessen, dass die der MABB zugewiesenen Mittel staatlicher Natur sind und dass sie verpflichtet ist, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, vermag die Klägerin mit diesem Vorbringen ihre Unabhängigkeit nicht zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnr. 91).

Rechtssache T-24/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=77565&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=medienanstalt&doclang=DE&cid=7607513#ctx1

Weiterhin heißt es in einem Beschluß des Gerichts zur gleichen Rechtssache, daß diese in den Staat als Behörde integrierte Medienanstalt, die selbst aus staatlichen Mitteln finanziert wird, Unterstützungsleisten zugunsten der von ihr, bspw., kontrollierten Unternehmen nur als staatliche Beihilfe leisten kann, die ihrerseits den europäischen Kriterien für staatliche Beihilfen zu entsprechen hat.

Rn. 2
Zitat
In Art. 1 der Entscheidung wird festgestellt, dass die von der Bundesrepublik Deutschland durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MAAB) (Medienbehörde für Berlin-Brandenburg) den privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Ferner wird in Art. 2 der Entscheidung die Rückforderung der erwähnten Beihilfe von den Begünstigten angeordnet, da diese nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 angemeldet worden sei.

Rechtssache T-24/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=medienanstalt&docid=61495&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7607513#ctx1

Besondere Aufmerksamkeit gehört dem in Blau hervorgehobenen Wortlaut.

Weil diese Beihilfe nicht in Brüssel bei der Kommisssion angemeldet worden war, musste sie vom Begünstigten zurückgefordert werden; ob diese Rückforderung erfolgt ist, ist nicht Gegenstand dieses Themas.

In der benannten Entscheidung, die später von EuG wie EuGH bestätigt wurden, ging es um die Unterstützung zur Einführung von DVB-T, die die Kommission ja einkassiert hatte.

Alle EuG-/EuGH-Dokumente dieser Angelegenheit,

Zitat
    C-544/09 P - Urteil
    T-24/06 - Klage (ABl.)
    T-24/06 - Beschluss
    T-24/06 - Urteil
    T-24/06 - Urteil (ABl.)
    T-24/06 - Urteil (Information)
    T-21/06 - Urteil
    T-8/06 - Urteil

sind via der schon ins Thema eingestellten Links zur Rechtssache T-24/06 aufrufbar und werden daher nicht separat zusätzlich verlinkt.

Da diese Beihilfe zudem ohne vorherige Auftrags-Ausschreibung gewährt wurde, war das bereits Grund für die Aussage, daß schon damit die Wettbewerbsverzerrung gegeben sei.

Rn. 53
Zitat
Drittens ist zur Verzerrung des Wettbewerbs festzustellen, dass zum einen auf der Ebene der Rundfunkanbieter die meisten Lizenzen für DVB-T ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen erteilt wurden, die den mit der Förderung durch die MABB verbundenen selektiven Vorteil hätten ausgleichen können, und dass zum anderen der entscheidende Faktor für die unmittelbare Zuteilung von Programmplätzen die Tatsache war, dass jeder der von der Beihilfe begünstigten Rundfunkanbieter auf dem betroffenen geografischen Markt bereits im analogen terrestrischen Netz tätig war.

Rechtssache T-8/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=77567&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=medienanstalt&doclang=DE&cid=7607513#ctx1

Die Entscheidung der Kommisssion, die übrigens noch als "in Kraft" bezeichnet wird, hat es hier:

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1565806960245&uri=CELEX:32006D0513


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2019, 20:32 von pinguin«
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Nachtrag:

Auch heute noch, am 09. April 2023, ist die im Eröffnungsbeitrag genannte Entscheidung der Kommission, (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903), als "in Kraft" gekennzeichnet; man könnte prüfen, ob die seitens der Kommission angeordnete und vom Unionsgericht letztlich bestätigte Rückforderung der Beihilfe, (siehe EuG T-24/06, Rn. 7), wirksam erfolgt ist.

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
6. Oktober 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-24/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77565&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1399327

Zitat
7        Die Kommission ordnete an, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, von den Begünstigten zurückzufordern (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung).

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1565806960245&uri=CELEX:32006D0513

Zitat
Artikel 2

(1)   Die Bundesrepublik Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen nach Absatz 2 werden gemäß Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet (89). Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

(4)   Die Bundesrepublik Deutschland fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle in Artikel 1 bezeichneten Begünstigten dazu auf, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe inklusive der fälligen Zinsen zu erstatten.


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