Wie Interessierte sicherlich erfahren haben, war auch die gemeinsame Medienanstalt der Länder Brandenburg und Berlin bereits Gegenstand nicht nur eines Verfahren vor dem EuGH, bzw., dem damaligen EU-Gericht 1. Instanz, dem heutigen EuG.
Auch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ist demnach als eine in den Staat integrierte Behörde anzusehen, da sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird und Kontrollaufgaben wahrnimmt.
Rn. 53Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.
Rn. 51Angesichts dessen, dass die der MABB zugewiesenen Mittel staatlicher Natur sind und dass sie verpflichtet ist, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, vermag die Klägerin mit diesem Vorbringen ihre Unabhängigkeit nicht zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnr. 91).
Rechtssache T-24/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=77565&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=medienanstalt&doclang=DE&cid=7607513#ctx1Weiterhin heißt es in einem Beschluß des Gerichts zur gleichen Rechtssache, daß diese in den Staat als Behörde integrierte Medienanstalt, die selbst aus staatlichen Mitteln finanziert wird, Unterstützungsleisten zugunsten der von ihr, bspw., kontrollierten Unternehmen nur als staatliche Beihilfe leisten kann, die ihrerseits den europäischen Kriterien für staatliche Beihilfen zu entsprechen hat.
Rn. 2 In Art. 1 der Entscheidung wird festgestellt, dass die von der Bundesrepublik Deutschland durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MAAB) (Medienbehörde für Berlin-Brandenburg) den privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Ferner wird in Art. 2 der Entscheidung die Rückforderung der erwähnten Beihilfe von den Begünstigten angeordnet, da diese nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 angemeldet worden sei.
Rechtssache T-24/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=medienanstalt&docid=61495&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7607513#ctx1Besondere Aufmerksamkeit gehört dem in Blau hervorgehobenen Wortlaut.
Weil diese Beihilfe nicht in Brüssel bei der Kommisssion angemeldet worden war, musste sie vom Begünstigten zurückgefordert werden; ob diese Rückforderung erfolgt ist, ist nicht Gegenstand dieses Themas.
In der benannten Entscheidung, die später von EuG wie EuGH bestätigt wurden, ging es um die Unterstützung zur Einführung von DVB-T, die die Kommission ja einkassiert hatte.
Alle EuG-/EuGH-Dokumente dieser Angelegenheit,
C-544/09 P - Urteil
T-24/06 - Klage (ABl.)
T-24/06 - Beschluss
T-24/06 - Urteil
T-24/06 - Urteil (ABl.)
T-24/06 - Urteil (Information)
T-21/06 - Urteil
T-8/06 - Urteil
sind via der schon ins Thema eingestellten Links zur Rechtssache T-24/06 aufrufbar und werden daher nicht separat zusätzlich verlinkt.
Da diese Beihilfe zudem ohne vorherige Auftrags-Ausschreibung gewährt wurde, war das bereits Grund für die Aussage, daß schon damit die Wettbewerbsverzerrung gegeben sei.
Rn. 53Drittens ist zur Verzerrung des Wettbewerbs festzustellen, dass zum einen auf der Ebene der Rundfunkanbieter die meisten Lizenzen für DVB-T ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen erteilt wurden, die den mit der Förderung durch die MABB verbundenen selektiven Vorteil hätten ausgleichen können, und dass zum anderen der entscheidende Faktor für die unmittelbare Zuteilung von Programmplätzen die Tatsache war, dass jeder der von der Beihilfe begünstigten Rundfunkanbieter auf dem betroffenen geografischen Markt bereits im analogen terrestrischen Netz tätig war.
Rechtssache T-8/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=77567&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=medienanstalt&doclang=DE&cid=7607513#ctx1Die Entscheidung der Kommisssion, die übrigens noch als "in Kraft" bezeichnet wird, hat es hier:
2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1565806960245&uri=CELEX:32006D0513
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