In dieser älteren Rechtssache, die am EuGH nur via PDF zugänglich ist und deswegen hier via EUR-Lex publiziert wird, geht es um Fernsehwerbung; diese ist eine Dienstleistung im Sinne der Verträge und darf daher nur mit Gültigkeit für alle Diensteanbieter verboten oder begrenzt werden, denn es besteht die absolute Pflicht der Gleichbehandlung der Diensteanbieter; siehe die untenstehend zitierte Rn. 38.
Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988.
Bond van Adverteerders und andere gegen Niederländischer Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Gravenhage - Niederlande.
Verbot der Werbung und der Untertitelung für Fernsehprogramme, die vom Ausland aus gesendet werden.
Rechtssache 352/85.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61985CJ0352&qid=1680819039901- Zum Werbeverbot
21 Gemäß Artikel 59 EWG-Vertrag waren die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als dem des Leistungsempfängers ansässig sind, bis zum Ende der Übergangszeit aufzuheben .
22 Ein Werbeverbot wie das in der Kabelregeling ausgesprochene enthält eine doppelte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs . Zum einen hindert es die in einem Mitgliedstaat ansässigen Betreiber von Kabelnetzen daran, von Sendern mit Standort in anderen Mitgliedstaaten angebotene Fernsehprogramme weiterzuleiten . Zum anderen verwehrt das Verbot es diesen Sendern, in ihre Programme - unter anderem zum Nutzen von im Empfangsstaat ansässigen Werbefirmen - Mitteilungen aufzunehmen, die sich speziell an das Publikum dieses Staates wenden .
26 Es liegt somit eine Diskriminierung vor, da das Werbeverbot der Kabelregeling den Sendern der anderen Mitgliedstaaten jede Möglichkeit nimmt, über ihr Programm speziell für das niederländische Publikum bestimmte Werbemitteilungen auszustrahlen, während die Omröpwet die Ausstrahlung derartiger Sendungen über die inländischen Programme zugunsten der Gesamtheit der Omröporganisaties zulässt .
27 Nach alledem hat ein Werbeverbot, wie das in der Kabelregeling enthaltene, Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zur Folge, die nach Artikel 59 EWG-Vertrag verboten sind .
- Zum Verbot der Untertitelung
30 Ein Verbot der Untertitelung wie das in der Kabelregeling enthaltene hat somit Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zur Folge, die nach Artikel 59 EWG-Vertrag verboten sind .
c ) Zur Frage, ob Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs wie die hier in Rede stehenden gerechtfertigt sein können
32 Zunächst ist hervorzuheben, daß sich innerstaatliche Vorschriften, die nicht unterschiedslos auf alle Dienstleistungen ohne Rücksicht auf deren Ursprung anwendbar und die somit diskriminierend sind, mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbaren lassen, wenn sie unter eine ausdrücklich abweichende Bestimmung fallen.
33 Die einzige abweichende Bestimmung, die in einem Fall wie dem vorliegenden in Betracht kommen kann, ist Artikel 56 EWG-Vertrag, auf den Artikel 66 verweist; nach jener Bestimmung gilt das Verbot von Artikel 59 EWG-Vertrag nicht für innerstaatliche Vorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind .
34 Wirtschaftliche Ziele wie dasjenige, einer inländischen öffentlichen Stiftung die Gesamtheit der Einnahmen zu sichern, die aus speziell für das Publikum des betroffenen Staats bestimmten Werbemitteilungen stammen, können keine Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 56 EWG-Vertrag sein .
38 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18 . Mai 1980 in der Rechtssache 52/79 ( Debauve, Slg . 1980, 833 ) entschieden hat, bleibt jeder Mitgliedstaat in Ermangelung einer Harmonisierung der auf dem Gebiet von Hörfunk und Fernsehen geltenden innerstaatlichen Vorschriften befugt, Fernsehwerbung in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen des Allgemeininteresses Rechtsvorschriften zu unterwerfen, zu beschränken oder sogar völlig zu verbieten, sofern er alle Dienstleistungen in diesem Bereich ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, auf die Staatsangehörigkeit des Erbringers der Leistung oder auf den Ort, an dem dieser ansässig ist, gleich behandelt .
Querverweise:EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0
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