Solange
1) es nicht irgendwo ein offizielle Liste gibt, welche Rechtsbereiche vollharmonisiert sind oder nicht
und
2) sich irgendwelche Richter auch daran im konkreten Fall halten würden
und
3) die Nichteinhaltung irgendwelche Konsequenzen für die Richter hätte (Willkür wird in der Juristerei ja nur in Ausnahmefällen sanktioniert)
wird
a) das BVerfG (für es selbst konsequenzlos) weiter Rechtsbeugungen vornehmen, wenn es das für nötig und/oder politisch(!) geboten hält (Beispiel: Rundfunkurteil 18.07.2018, Nichtanwendung des Verhältnismäßgkeitsprinzips bei der Prüfung von Art.3 GG bzgl. Alleinlebenden/-erziehenden)
b) sich der EuGH weiter bedeckt halten und Vorabentscheidungsanfragen aus D zum Thema Rundfunk weitestgehend abbügeln, um es sich mit dem Schwergewicht 'Deutschland' in der EU nicht zu verscherzen (Beispiel: das bekannte EuGH Urteil C 492/17, 18.12.2018, nach Vorlage des LG Tübingen)
c) aufgrund der im Thread "Juristenstand: Nur 2 Prozent setzten für uns Gerechtigkeit durch." angesprochenen 'Gleichschaltungsbereitschaft des Juristenstandes' auch kein anderer deutscher Verwaltungsrichter das oder andere Rundfunkthemen aufgreifen und Anfragen zur Vorabentscheidung an den EuGH stellen.
(
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37134.msg222030.html#msg222030)
Insofern mag es gut und richtig sein, die juristischen Zusammenhänge aufzuarbeiten, nur: Wer soll die Ergebnisse wo gewinnbringend adressieren? Da müssten wohl hier aus dem Forum selbst einige Mitglieder Verwaltungsrecht studieren und Richter werden. Und dann bei einem Gericht unterkommen, in dem er/sie trotz Punkt c) nicht -wie z.B. Dr.Sprißler am LG Tübingen- kaltgestellt wird, um dann im 3-Monatstakt Anfragen zu Vorabentscheidungen bzgl. Rundfunkthemen beim EuGH stellen zu können...
Ansonsten könnte man die Frage auch mal Prof. Dr. Carsten Herresthal weiterleiten, der sich mit solchen Themen offenbar beschäftigt hat.
(
https://www.uni-regensburg.de/assets/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/herresthal/herresthal-publikationen/herresthal_20in_20gsell_herresthal_vollharmonisierung.pdf)
Über den Uni-Link
https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/herresthal/startseite/index.html gibts auch eine email Adresse (zumindest zum Sekretariat).
Die Erfahrung des 18.07.2018 hat aber auch gezeigt, dass sich z.B. das BVerfG keinen Deut um rechtswissenschaftliche Ansichten schert, wenn sie nicht der eigenen Interessenlage entsprechen.