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Autor Thema: BVerfGE 40, 56 - "Örtliche Aufwands- und Verbrauchsteuer" -> Art 105 Abs 2a GG  (Gelesen 624 mal)

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Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits Gelegenheit, zu Art 105 Abs 2a GG Aussagen zu treffen; zuerst sei auf eine Altentscheidung verwiesen, die beim BVerfG selbst nicht online verfügbar ist, aber dafür bei der hier im Forum bereits bekannten Website der Schweiz "unibe.ch" aufgeführt wird.

BVerfGE 40, 56 - Vergnügungssteuer
Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1975
- 2 BvR 824/74 -

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv040056.html

Zitat
17
2. "Örtliche" Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind begrifflich nichts anderes als "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. Die "örtliche" Steuer ist also ebenso an die Voraussetzung der "örtlichen Radizierung", die sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben muß (BVerfGE 16, 306 [327 f.]), gebunden wie die "Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis". Das ist dem Gang der Gesetzesberatung eindeutig zu entnehmen. Danach sollte die Formulierung "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" durch den Begriff "örtliche Steuern" ersetzt werden, ohne daß hiermit eine sachliche Änderung beabsichtigt war (BTDrucks. V/2861, S. 87; zu BTDrucks. V/3605, S. 7). Diese Auslegung steht auch mit dem Wortlaut des Art. 105 Abs. 2a GG in Einklang.

Zitat
18
3. Der Zusatz "solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind" schränkt die Befugnis der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein. Dabei wird der Begriff der Gleichartigkeit von Steuern vom Grundgesetz hier erstmalig und nur an dieser Stelle verwandt.

Zitat
20
b) Das Gleichartigkeitsverbot ist ein traditioneller Rechtsbegriff des deutschen Steuerrechts, der schon unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung eindeutig verfassungsrechtlichen Bezug hatte. Wenn § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 bestimmte: "Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist", so war das nur die spezielle Ausprägung des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 WRV ausgesprochenen allgemeinen Grundsatzes, daß die Länder das Recht der Gesetzgebung behielten, solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch machte (BVerfGE 7, 244 [259]). Hieran hat das Bundesverfassungsgericht bei der Untersuchung der Frage angeknüpft, wann und in welchem Umfang der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Steuerrechts die Länder von der Befugnis zur Gesetzgebung dadurch ausgeschlossen hat, daß er von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ebenso ausschließt, wie das seinerzeit in § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ausgesprochen war (BVerfGE 7, 244 [258 f.]). Im Anschluß daran hat es die Merkmale aufgezeigt, nach denen die Gleichartigkeit von Steuern zu beurteilen ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]). Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht ursprünglich vor allem den Steuergegenstand und den Steuermaßstab erfaßt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der zu vergleichenden Steuern dagegen mehr am Rande behandelt (BVerfGE 7, 244 [260 ff.]). In späteren Entscheidungen hat es dann auch darauf abgestellt, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere, und diesem Kriterium gegenüber anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik (zu letzterem BVerfGE 7, 244 [264]) -, insbesondere soweit diese lediglich eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale erkennen lassen, schließlich die für die Kompetenzabgrenzung entscheidende Bedeutung zuerkannt (BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75]).

Aus einer neueren Entscheidung des BVerfG heißt es zur Begrifflichkeit der Aufwandssteuer:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2022
- 1 BvR 2868/15 -, Rn. 1-151,

http://www.bverfg.de/e/rs20220322_1bvr286815.html

Leitsätze
Zitat
1. Gegenstand der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 <347>; 114, 316 <334>). Eine verfassungsrechtliche Pflicht, von der Aufwandbesteuerung abzusehen, kann sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben. Daher kann auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein.

2. a) Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG schränkt das Steuererfindungsrecht der Länder über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit nicht verbunden. 

Zitat
80
(1) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334>). Bei ihm handelt es sich wie bei den anderen in der Finanzverfassung genannten Steuerarten um einen weit zu interpretierenden Typusbegriff, der durch das traditionelle deutsche Steuerrecht mitbestimmt wird (vgl. nur BVerfGE 145, 171 <193 Rn. 66, 212 Rn. 114>). Der Begriff der Aufwandsteuer hat durch die Finanzreform 1969 keine Veränderung erfahren (vgl. BVerfGE 40, 56 <60 f.>; 65, 325 <343, 346 f.>; 123, 1 <15>), sodass auch neue Aufwandsteuern durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuer geprägt werden.

Zitat
81
Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>; 145, 171 <213 Rn. 118>; siehe auch BVerwGE 143, 301 <303 Rn. 13>; BFHE 229, 572 <574 f. Rn. 14>). Das Merkmal der Einkommensverwendung umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer von den Steuern, die an die Entstehung von Einkommen anknüpfen (vgl. BVerfGE 65, 325 <347>; 145, 171 <212 f. Rn. 116, 118>).

Zitat
82
Als Aufwand gilt ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfGE 65, 325 <347>; 114, 316 <334>). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>) oder der dem Aufwand zugrundeliegende Grund festgestellt werden müsste. Die Vereinfachung sichert gerade bei den Bagatellsteuern, dass der Aufwand der Steuererhebung nicht außer Verhältnis zum Steuerertrag gerät, zumal bei solchen, die wie die Übernachtungsteuer indirekt erhoben werden. Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. BVerfGK 17, 44 <52> mit Verweis auf BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Für die Annahme einer Einkommensverwendung „für den persönlichen Lebensbedarf“ reicht es dementsprechend aus, dass der Steuerträger den Aufwand selbst betreibt. Das gilt auch dann, wenn die Verwendung von Einkommen beruflich veranlasst ist und insoweit nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; dazu auch BVerfGK 17, 44 <48>).

Zitat
83
Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>; 114, 316 <334>; a.A. BVerwGE 143, 301 <304 ff. Rn. 16 ff.> für ausschließlich beruflich bedingten Aufwand; unten Rn. 141). Dem Steuergesetzgeber bleibt es indessen unbenommen, von einer Besteuerung beruflich veranlassten Konsums unter Beachtung des Gleichheitssatzes abzusehen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Ihm steht bei der Auswahl der Aufwendungen, die er einer Steuer unterwerfen möchte, ein weitreichender, nur der Willkürgrenze unterliegender Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 120, 1 <30 f.>; 137, 350 <369 f. Rn. 51> – Luftverkehrsteuer).
Wenn es diesen "Konsum" aber nun einmal gar nicht hat? Von der "Möglichkeit des Konsums" ist nicht die Rede.

Zitat
89
Typusprägend ist bei der Aufwandsteuer die Verwendung finanzieller Mittel für einen persönlichen Lebensbedarf als äußerer Vorgang oder Zustand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert, nicht jedoch der Zweck dieses privaten Konsums (oben Rn. 82). Bei beruflich bedingten entgeltlichen Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb handelt es sich nach außen um denselben nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steuerbaren Aufwand wie bei privaten Übernachtungen. Daher verlieren die Übernachtungsteuern durch eine an der (beruflichen) Zwecksetzung der Übernachtung orientierte Ausnahme von der Besteuerung nicht ihren typischen Charakter als Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.

Zitat
92
Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG darf eine örtliche Aufwandsteuer nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot schränkt die Befugnis der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein (vgl. BVerfGE 40, 56 <61>). Sein Umfang und seine Voraussetzungen sind bisher ausdrücklich offengeblieben (vgl. BVerfGE 40, 52 <55>; 40, 56 <64>; 42, 38 <41>; 69, 174 <183>; vgl. auch BVerfGE 145, 171 <202 Rn. 89>).

Zitat
93
Für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern verlangt Art.105 Abs. 2a Satz 1 GG zunächst im Einklang mit der überkommenen Begrifflichkeit, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfGE 65, 325 <351>; 98, 106 <125>). Im Kontext des Art. 105 Abs. 2a GG kommt dem Gleichartigkeitsverbot aber eine auf die Besonderheiten dieser Norm zugeschnittene eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 40, 52 <55>; 40, 56 <56 Leitsatz 2, 63 f.>; 65, 325 <350>). Die zur Zeit des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 – Finanzreformgesetz –) herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bezieht er allerdings aus historischen Gründen von vornherein nicht ein, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 <55>; 40, 56 <63 f.>; 42, 38 <41>, 44, 216 <226>; 69, 174 <183>).

Den geneigten Leser*innen bleibt der Rest der Entscheidung zum Lesen.

Das Thema wurde mit Blick auf die andere Entscheidung des BVerfG erstellt, wonach auch für nicht-steuerliche Abgaben die Finanzverfassung einzuhalten ist.

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35151.0.html


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Nachtrag:

In der im Eingangsbeitrag zitierten BVerfG-Entscheidung aus 2022 wird auf die damalige Rundfunkentscheidung Bezug genommen; diese Rn. 61 sei mal hier noch zitiert.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2022
- 1 BvR 2868/15 -, Rn. 1-151,

http://www.bverfg.de/e/rs20220322_1bvr286815.html

Zitat
61
Bei der Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch Beschränkung der Übernachtungsteuer auf Beherbergungsbetriebe setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Charakter der Übernachtungsteuer auseinander. Sie verkennt bereits, dass eine Steuer in der Regel nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zu bestimmten Staatsausgaben steht und die Aufwandsteuer anders als nicht-steuerliche Abgaben (vgl. BVerfGE 149, 222 <248 ff. Rn. 53, 55> m.w.N. – Rundfunkbeitrag) keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Aufwand des Staates darstellt (vgl. BVerfGE 135, 126 <153 f. Rn. 89 f.> m.w.N. – Zweitwohnungsteuertarif).

Ganz kurioserweise hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rundfunkentscheidung

Fundstelle(n) BVerfGE 149, 222 - 293

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

den hier thematisierten Art 105 Abs 2a gar nicht mit beachtet.

Den Abs 2a gab es da schon, wieso wurde der in die Rundfunkentscheidung nicht mit einbezogen?
(Der Begriff 2a wird in der Rundfunkentscheidung nicht gefunden).


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Mit Dank an @pinguin :

Beide Entscheide wurden eingefügt in das Sammelgutachten "Metsstudie LIBRA",
mit minimalen Kurzzitaten, nur, damit diese definitorischen Aussgen des Gerichts im Fall von zukünftiger Vertiefung dieser Fragen berücksichtigt werden können.

Für mehr als ein "Festhalten der Infos" ict zur Zeit keine Zeit, weil die Schwergewichte zur Zeit andere Streitfonten sind und zeitlich voll absorbieren.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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