Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014§ 12 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:
der Rundfunkrat,
der Verwaltungsrat,
der Intendant oder die Intendantin.
[...]
4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
4. Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, [...]
§ 14 Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden:
[...]
7. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Berlin und der Deutsche Beamtenbund Brandenburg,
[...]
§ 19 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, darunter mindestens drei Frauen, und einem vom Personalrat gewählten Mitglied des Personalrats zusammen.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind nicht die
Mitglieder des Beamtenbundes selber Beamte?
Wenn "ja", so dürfen diese auch nicht dem Verwaltungsrat angehören, da dieser ja aus
*** den Mitgliedern des Rundfunkrates gebildet
*** wird.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;