Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EGMR -> Art 10 EMRK -> "public authority" umfasst auch "Gerichte"  (Gelesen 420 mal)

  • Beiträge: 7.385
In der nachstehenden, den Art 10 EMRK betreffenden Rechtssache bezeichnet der EGMR ein Strafgericht als Behörde im Sinne des Art 10 Abs 1 EMRK, die keine Einflußnahme in die Tragweite des Art 10 EMRK vornehmen darf.

EGMR, 18.12.2012 (FINAL 18.03.2013)
CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY
(Application no. 3111/10)
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115705
Zitat von: EGMR, 18.12.2012 (FINAL 18.03.2013), CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY (Application no. 3111/10)
55.  In sum, the Court considers that the impugned measure amounted to a restriction stemming from a preventive order blocking access to an Internet site. For the purpose of executing the latter, the Denizli Criminal Court of First Instance further ordered, at the request of the T?B, the blocking of access to Google Sites, which also hosted the applicant’s website. The applicant was thereby prevented from accessing his own website. This circumstance is sufficient for the Court to conclude that the measure in question amounted to “interference by public authority” with the applicant’s right to freedom of expression, of which the freedom to receive and impart information and ideas is an integral part (see, mutatis mutandis, Ay?e Öztürk v. Turkey, no. 24914/94, § 58, 15 October 2002).
Zitat von: EGMR, 18.12.2012 (FINAL 18.03.2013), CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY (Application no. 3111/10)
55.  Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Maßnahme eine Beschränkung darstellte, die sich aus einer präventiven Anordnung zur Sperrung des Zugangs zu einer Internetseite ergab. Zu deren Vollstreckung ordnete das Strafgericht Denizli auf Antrag der T?B außerdem die Sperrung des Zugangs zu Google Sites an, auf dem auch die Website des Klägers gehostet war. Dadurch wurde der Kläger daran gehindert, auf seine eigene Website zuzugreifen. Dieser Umstand reicht für das Gericht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass die fragliche Maßnahme einen "behördlichen Eingriff" in das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung darstellte, zu dem auch die Freiheit des Empfangs und der Verbreitung von Nachrichten gehört.
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Mit "Gericht" meint sich der EGMR selber.

Der Begriff "public authority" erfasst also letztlich alle staatlichen Stellen und nicht nur Behörden, wie in der deutschen Übersetzung, damit darf aber auch der Gesetzgeber selbst keine Einflußnahme in den Art 10 EMRK vornehmen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2022, 00:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben