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Mitteilung -> Kriterien d. Vereinbarkeit staatl. Beihilfen mit dem Binnenmarkt

Begonnen von pinguin, 30. Dezember 2021, 18:35

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pinguin

Mitteilung der Kommission Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt 2021/C 528/02
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.528.01.0010.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A528%3ATOC

Zitat2.   ANWENDUNGSBEREICH
9. Die Kommission wendet die in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätze auf IPCEI in allen Wirtschaftszweigen an.

[...]

3.2.   Gemeinsames europäisches Interesse
3.2.1.   Allgemeine kumulative Kriterien


19. Der Beihilfeempfänger muss einen erheblichen Kofinanzierungsbeitrag zu dem Vorhaben leisten. (19)

4.   VEREINBARKEITSKRITERIEN
4.2.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverfälschungen und Abwägungsprüfung


42. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die geplante Beihilfe ein geeignetes Politikinstrument zur Erreichung des Ziels des Vorhabens darstellt. Eine Beihilfe wird nicht als geeignet betrachtet, wenn das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Politikinstrumenten oder Beihilfearten erzielt werden könnte.

ANHANG
Beihilfefähige Kosten


g) Bei Beihilfen für Vorhaben der ersten gewerblichen Nutzung: die Investitionsaufwendungen und Betriebskosten, sofern die gewerbliche Nutzung ein Ergebnis von FEI-Tätigkeiten ist und selbst eine wichtige FEI-Komponente umfasst, die ein integraler und notwendiger Faktor für die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens ist. Die Betriebskosten müssen zu einer derartigen Komponente des Vorhabens in Bezug stehen.

h) Sonstige Kosten, sofern sie gerechtfertigt und mit der Realisierung des Vorhabens untrennbar verbunden sind, mit Ausnahme der nicht von Buchstabe g abgedeckten Betriebskosten.

Da der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe darstellt, (siehe EuGH C-492/17), und kein Wirtschaftszweig von den Aussagen der Kommission ausgenommen ist, werden die Länder ihr Rundfunkfinanzierungssystem möglicherweise zu überarbeiten haben?

Freilich vorausgesetzt, daß die Kommission diese Aussagen auch auf die ÖRR-Beihilfen anwendet.

Nachtrag:

Die in Fußnote 11 der Mitteilung genannte EuGH-Entscheidung C-156/98 ist bereits im Forum thematisiert.

Zitat(11)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116.

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34997.msg212081.html#msg212081

Zitat
Deutschland
EuGH C-156/98 - Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35240.0

Gleiche Entscheidung, anderer Schwerpunkt
Deutschland
EuGH C-156/98 - Diskriminierung - Unternehmensdiskriminierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35241.0

Wichtig ist dieser weitere Hinweis deswegen, weil, wenn die Art der Finanzierung unionsrechtswidrig ist, auch die Beihilfe als solches unionsrechtswidrig ist.

Hierzu siehe die eindeutige Aussage in der hier thematisierten Mitteilung:

Mitteilung der Kommission Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt 2021/C 528/02
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.528.01.0010.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A528%3ATOC

Zitat
2.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für:

c) Beihilfemaßnahmen, die als solche, aufgrund der mit ihnen verknüpften Bedingungen oder aufgrund ihrer Finanzierungsmethode zwangsläufig einen Verstoß gegen Unionsrecht (11) darstellen, insbesondere:
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

pinguin

Zitat von: pinguin am 30. Dezember 2021, 18:35
Die in Fußnote 11 der Mitteilung genannte EuGH-Entscheidung C-156/98 ist bereits im Forum thematisiert.

Zitat(11)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116.
Die andere Entscheidung, EuGH C-333/07 ist ebenfalls nicht unbedeutend und wurde deswegen separat thematisiert, denn die Beihilfe namens Rundfunkbeitrag hat gute Chancen darauf, insgesamt unionsrechtswidrig sein.

EuGH C-333/07 - Kommission muß Beihilfe-Finanzierungsweise prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35864.msg216690.html#msg216690
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;