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Autor Thema: EuGH C-21/20 - Zum Rechtsverhältnis zw. Staat <-> ÖRR <-> Bürger*in  (Gelesen 881 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Dienstleistung gegen Entgelt – Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen öffentlichen Zuschuss finanziert werden und für die von den Zuschauern kein Entgelt entrichtet wird – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtiger, der sowohl steuerbare als auch nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Umsätze bewirkt“

In der Rechtssache C-21/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=246083&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1172136

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines öffentlich-rechtlichen nationalen Fernsehanbieters, die in der Erbringung audiovisueller Mediendienste an die Zuschauer besteht und vom Staat durch einen Zuschuss finanziert wird, wobei die Zuschauer für ihre Ausstrahlung keine Gebühren entrichten, keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.      Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der öffentlich-rechtliche nationale Fernsehanbieter die Vorsteuer abziehen darf, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendet werden; nicht abziehen darf er die Vorsteuer, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Tätigkeiten verwendet werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen steuerbaren und nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Umsätzen festzulegen; dabei haben sie den Zweck und die Systematik dieser Richtlinie zu berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Es wird hier hervorgehoben, daß auch dann, wenn der Staat seinen ÖRR mittels eines Zuschusses aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert bzw, mitfinanziert, im Sinne der Mehrtwertsteuernormen kein Rechtsverhältnis des ÖRR zum Staat begründet wird und es zudem deshalb auch keine "Dienstleistung gegen Entgelt" darstellt.

Rn. 31
Zitat
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne dieser Vorschrift „gegen Entgelt“ erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 11, 12 und 16, vom 22. Juni 2016, ?eský rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 22, sowie vom 22. November 2018, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).

Zur Begrifflichkeit "Dienstleistung gegen Entgelt" hat es bereits ein eigenständiges Thema:

EuGH C-16/93 - Begriff "Dienstleistung gegen Entgelt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35764.0

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 25. März 2021(1)
Rechtssache C-21/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=239284&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1172136

Zitat
21.      Im Urteil ?eský rozhlas(9) hat der Gerichtshof zunächst an seine frühere Rechtsprechung erinnert, wonach eine Dienstleistung nur dann „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG(10) erbracht wird und somit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet(11). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ausdruck „Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne des angeführten Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388 voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht(12).

Zitat
22.      Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwischen der durch die Rundfunkgebühr finanzierten öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt und den Schuldnern dieser Gebühr kein derartiges Rechtsverhältnis besteht. Zum einen hängt diese Verpflichtung nämlich nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, sondern lediglich vom Besitz eines Empfangsgeräts ab, und zum anderen setzt der Zugang zu diesen Dienstleistungen nicht die Entrichtung der Gebühr voraus. Diese Rundfunkgebühr stellt folglich keine Bezahlung für die Dienstleistung dar, die die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt erbringt(13).

Zitat
23.      Der Gerichtshof hat auch das Vorbringen der tschechischen Regierung zurückgewiesen, wonach ein solches Rechtsverhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt und dem Staat bestehe, der ihre Finanzierung durch die Begründung der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr gewährleiste(14).

Zitat
28.      Daraus folgt, dass ähnlich wie im Verhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt und den Personen, die zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet sind, auch zwischen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt, die durch Zuschüsse finanziert wird, und dem Staat kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ausgetauscht werden(19). Zwar besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung, die die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt erbringt, und dem von ihr empfangenen Zuschuss, doch stehen diese beiden Leistungen in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis, sondern sind untrennbar und zwingend mit der Ausübung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe und ihrer Finanzierung verbunden.

Fußnote 38:
Zitat
38      Zur Verdeutlichung möchte ich hinzufügen, dass die Mitteilung der Kommission es grundsätzlich verbietet, dass durch die öffentliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten Gewinne auf ihrer Seite erwirtschaftet werden (Rn. 72 bis 74 dieser Mitteilung). Daher muss, wenn die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zugleich mit den Grundsätzen der staatlichen Beihilfen im Einklang stehen soll, jeder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, der über den nach dieser Mitteilung zulässigen Rahmen hinausgeht, der gewerblichen Tätigkeit hinzugerechnet werden.


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