Hallihallo!
Nachdem ich nun ein Problem mit der GEZ habe dahingehend, dass die behaupten, mein Antrag auf Befreiung sei nicht eingegangen und eine nachträgliche Befreiung sei "nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben" , habe ich mal nach dem rechtlichen Grundlagen dafür gesucht. Also wer das "nicht zulässt". Ich habe dazu den Rundfunkgebührenstaatsvertrag 'runtergeladen und durchforstet. Ergebnis: Nirgendwo steht ausdrücklich, dass eine nachträgliche Befreiung "nicht zulässig" sei. Dort steht nur:
§6 Abs. 5: "Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt".
Die GEZ hatte mir aber geschrieben:
"Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben."
Frage nun: Mit welchem Recht behaupten die das, worauf stützen die sich dabei? Denn das steht nirgendwo...