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Autor Thema: Erfolg vor Gericht: Vom Rundfunkbeitrag befreit  (Gelesen 6621 mal)

Uwe

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Erfolg vor Gericht: Vom Rundfunkbeitrag befreit
Autor: 31. Oktober 2021, 08:18


Massengeschmack-TV, 30.10.21 [Video ~15.04 min]
Erfolg vor Gericht: Vom Rundfunkbeitrag befreit

Auch veröffentlicht auf Twitter und Facebook.

Zitat
Danny hat geschafft, was viele nicht schaffen: Vor dem Verwaltungsgericht Gießen setzte er gerichtlich durch, keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen zu müssen.
Wie er das gemacht hat, erzählt er im Interview. (Aktenzeichen des Urteils: 9 K 5833/18.GI)
https://www.youtube.com/watch?v=o97LrjZr2iU

VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)
https://www.urteilsbesprechungen.de/2021/11/12/vg-giessen-urteil-vom-15-06-2021-az-9-k-5833-18-gi/?fbclid=IwAR2-PpQZ7fVba_-2NQU88glrF_q72YF44q1KMSxNlwUcd3gpQUmndyk6rDg


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Wir benötigen den Text des Urteils. Erst dann wird das einordenbar, ob es den Durchbruch des Rechts darstellt oder nur eine Einzelfall-Komplexität betrifft.


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o
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Man hätte hier mal so freundlich sein und kurz schildern können, in welche Richtung diese Befreiung vonstatten gegangen zu sein scheint. So musste Person O eigens clicken...

In Stichworten:

  • Person A war in Ausbildung und hatte geringes Einkommen (weniger als H4)
  • Person A war zu alt, um Ausbildungsförderung zu bekommen
  • Person A bezieht sich auf die Härtefallregelung per Antrag.
  • Beitragsservice (stellt sich dumm wie eine Maschine und) verlangt einen positiven Drittbescheid.
  • Person A telefoniert sogar mit Person Q vom BS. Q soll sehr herablassend gesprochen haben.
  • Person A holt sich anwaltliche Hilfe (es ist von einer Anwältin die Rede).
  • Anwältin hat den Fall sofort angenommen und  PKH für Person A beantragt
  • Genau! Das berühmte Urteil BVerwG 6 C10.18 wird herangezogen.
  • Bei der mündlichen Verhandlung ist die "Gegenseite" nicht erschienen. Die Anwältin war zugegen, übrigens ohne A.
  • Das Gericht hebt einen (sog.) Bescheid in Form des (sog.) Widerspruchsbescheid auf.


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Die Begründung ist recht einfach:

1. Antrag wegen Härtefall bei der Rundfunkanstalt stellen und Ablehnung erwarten
2. Einkommensnachweise/Miete etc. zusammensuchen und währenddessen schon mal beim Amt/Jobcenter einen Antrag stellen
3. Wenn vom Jobcenter/Amt ein Bescheid kommt, die ablehnende Antwort der Rundfunkanstalt abwarten
4. Mit den Unterlagen, die eine Härtefallregelung "von Amtswegen" bescheinigen einen Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einreichen und die nächste Ablehnung abwarten
5. Nach ablehnendem Widerspruch mit den o.g. Belegen die Klage einreichen und sich befreien lassen.

Das sind keine Mutmaßungen, das sind Erfahrungswerte (aus verlorener Klage), die man erst Jahre später zu hören bekommt. Enttäuschung schreibe ich hier nicht mehr aus.


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N
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Täusche ich mich oder sagt dieses Urteil im Grundprinzip nichts anderes aus, als dass das Einkommen des Antragsstellers durchaus als Härtefall-Kriterium gewertet werden muss? Da der ÖRR rechtlich jedoch nicht an die Einkommens & Vermögensverhältnisse eines Antragsstellers kommt, ist ja gar keine sachgerechte Bearbeitung solcher Fälle möglich. Wo genau ist denn da jetzt die Grenze gesetzt? Bei ALG 2 Empfängern wird ja die Miete schon mal vom Staat übernommen + beantragbare Zusatzleistungen + 446 Euro Grundsatz. Das können also grob gerundet so an die Tausend Euro sein, die als Grenze dienen und dann fällt ja fast jeder Student oder geringfügig Beschäftigter drunter.
Alles Fragen die hier keiner Antwort bedürfen - ich denke nur laut und rufe Herrn Thorsten Bölck zur Klärung auf ;)


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Ich erinnere nur laut daran, dass ein forumlicher Rechtskenner schon seit Jahren auf dieser Spur ist und auch auf grobe 1 T€ als Richtwert für eine Befreiung wegen geringen Einkommens gekommen ist.

Angeblich ist alles schon längst in trockenen Tüchern geltenden Rechts gewickelt, nur müssten sich die Intendanten der LRA daran halten und die Gerichte diese Tücher durchsetzen.


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Ich fasse das Video mal so zusammen, wie ich den Fall verstanden habe:

Der Betroffene hat geltend gemacht, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse normalerweise BAföG-Empfänger gewesen wäre, aber nur aufgrund seines Alters kein BAföG mehr erhalten hat. Er sei deswegen hinsichtlich des Rundfunkbeitrages einem BAföG-Empfänger gleichzustellen und somit vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Diese Argumentation ist das Gericht gefolgt. Der Fall ist übrigens auch auf der Seite Rundfunkbeitrag.de so beschrieben, wo die entsprechenden Paragrafen genannt werden und weitere Fälle der "Be­freiung als be­sonderer Härte­fall" aufgeführt sind. 

Zitat
Ich bin vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Was gilt dann?

Grund­sätz­lich ist eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Studierende nur mög­lich, wenn sie BAföG be­ziehen. Auch unter Berück­sichti­gung der Recht­sprechung des Bundes­ver­waltungs­gerichts (BVerwG) kommt eine Be­freiung als be­sonderer Härte­fall nur in Ausnahme­fällen in Betracht.

Ein solcher Aus­nahme­fall kann vor­liegen, wenn Studierende in be­stimmten Fällen keine BAföG-Leistungen (mehr) erhalten, obwohl sie be­dürftig sind.

Eine Härte­fall­befreiung ist zum Beispiel in folgen­den Fällen mög­lich:

- Studierender be­findet sich in einem Zweit­studium, § 7 Abs. 2 BAföG
- Studierender hat das Studien­fach ge­wechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Alters­grenze über­schritten, § 10 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Förderungs­höchst­dauer über­schritten, § 15a BAföG
- Studierender hat den Leistungs­nachweis gemäß § 48 BAföG nicht er­bracht
 
Eine Bedürftig­keit liegt vor, wenn das Einkom­men nach Ab­zug der an­zu­rechnen­den Kosten (Wohn­kosten, Kranken­kassen-Beiträge) unter­halb des für Bezug von Hilfe zum Lebens­unter­halt maß­geblichen Regel­satz liegt.
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_fuer_studierende/index_ger.html#ich_bin_vom_bafoeg_bezug_ausgeschlossen_was_gilt_dann


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Dass auch Azubis ganz normal Bafög bekommen, wird von den LRA ignoriert.

Der Typ hier im Video scheitert an zwei Stellen, nämlich, dass er kein Student und zu alt ist.

Der Nichtservice hält Bafög für eine reine Studentensache. Akademische Arroganz der LRA.

Der jetzt reinkopierte Text vom BS ist überhaupt nicht einschlägig.

Bitte nochmals hinhören. Eventuell ist die hier im Faden schon früher vorgeschlagene Zusammenfassung hilfreich.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wichtig hierbei bleibt zu erwähnen:

ca. 3:50 min
Zitat
"Dann habe ich der Form halber diesen Antrag ( gemeint ist der BAföG-Antrag) gestellt."

Es spielt zunächst keine Rolle, ob einem BAföG-Antrag stattgegeben oder abgelehnt wird.
Wichtig ist, dass jede Person, die eine Berufsausbildung macht, einen BAföG-Antrag stellt.

Es bleibt zu hoffen, dass Auszubildende und Studenten von dieser Möglichkeit erfahren, davon Gebrauch machen, BAföG-,  Befreiungsantrag stellen, der Ablehnung auf Befreiung widersprechen, sich nicht von der Bürokratie und einem möglichen Klageverfahren abschrecken lassen.
Hierzu wurden auch schon von Gerichten entsprechende Prozesskostenhilfe gewährt.

Weitere Informationen hierzu:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.0.html



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Es bleibt zu hoffen, dass Auszubildende und Studenten von dieser Möglichkeit erfahren, davon Gebrauch machen, BAföG-,  Befreiungsantrag stellen, der Ablehnung auf Befreiung widersprechen, sich nicht von der Bürokratie und einem möglichen Klageverfahren abschrecken lassen.
Hierzu wurden auch schon von Gerichten entsprechende Prozesskostenhilfe gewährt.
Das Gericht kann aber auch damit argumentieren, dass man trotz des ablehnenden Bafög-Antrags auch Ausbildungshilfe vom Jobcenter beantragen kann und das dann auch muss, damit das Gericht überzeugt wird, dass man alles mögliche getan hat, dass man Geld bekommt. Erst wenn auch dieser Versuch scheitert, man sich somit zwei mal total nackt gemacht hat, dann erst kann die Rundfunkanstalt einen Härtefallantrag als korrekten Antrag akzeptieren und bewilligen. Vorher ist das eher auf "Schlampigkeit der Gerichtsbarkeit" zu führen, dass in diesem Fall die Härtefallregelung pro Antragsteller/Student ausgefallen ist. (wie gesagt, das sind Erfahrungswerte)


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Uwe

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VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)
https://www.urteilsbesprechungen.de/2021/11/12/vg-giessen-urteil-vom-15-06-2021-az-9-k-5833-18-gi

Zitat
[...]
In diesem Fall ging es um eine Person, die eine Berufsausbildung machte, aber wegen Überschreitens der Altersgrenze keine Ausbildungsförderung (BAFöG) bekam. Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass das Nicht-Beziehen von BAFöG nicht automatisch dazu führen darf, dass man den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Sofern man genauso bedürftig ist wie jemand, der unterhalb der Altersgrenze liegt und BAFöG bekommt, hat man einen Anspruch auf Befreiung.

Allerdings bedeutet die Entscheidung wohl nicht, dass in jedem Fall bei geringem Einkommen vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann. Hinzu kommen muss, dass man „eigentlich“ die Voraussetzungen einer bestimmten Leistung erfüllen muss, in dem Fall also das Arbeit in einem Ausbildungsverhältnis, sodass BAFöG zumindest theoretisch möglich ist.

[...]


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Der Anwalt liefert eine Urteilsbesprechung:
----------------------------------------------
VG Gießen, Urteil vom 15.06.2021, Az. 9 K 5833/18.GI (GEZ-Befreiung bei geringem Einkommen)
auf https://www.urteilsbesprechungen.de/2021/11/12/vg-giessen-urteil-vom-15-06-2021-az-9-k-5833-18-gi
 
Das Urteil entspricht, glaube ich mich zu erinnern, dem Fall BVerwG Oktober 2019, erstritten von einer Forumsteilnehmern mit einem Forumsbeitrag, wenn alle bisher vorliegende Info zutrifft.
( @pjotre Januar 2017)

Die alles bestimmende Frage "Bescheidpflicht ja oder nein" wird hier im Entscheid nicht voll tangiert. Denn BAFÖG-Ablehnung wirkt ja in diesem Kontext bescheidartig.

Die richtige Argumentation muss lauten:
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Nach dem schrecklichen Juristenversagen im Dritten Reicht - und damals "die Juristen" vielleicht die Kernschwachstelle gegen Massenmorde von einigen Millionen - wurde "mittelbarer Mord durch Hunger und Lager" aufgenommen als Kernbestandteil von Art. 1 GG: Menschenwürde. 
Art. 1 GG hat deshalb "Ewigkeitsgarantie" - nie mehr soll derartiges Entwürdigen durch materielles Ausblutenlassen zulässig sein.

Diese ist unabdingbar durch irgendein Gesetz oder Behördenverhalten. Das ist das "nie wieder - wehret allen Anfängen".
Korrekterweise haben wir deshalb § 4 Abs. 6 Rundfrunkbeitrags-Staatsvertrag. Das geht also weit zurück und ganz in die Tiefe des Menschseins oder Unmenschseins.
Genauso wie die Nullbesteuerung bei unterem Einkommen und die Pfändungsfreigrenzen. Alles (auch) Ausfluss von Art. 1 GG.


Das Nichtantasten des Existenzminimums ist unmittelbarer (!) Ausfluss von Art. 1 GG
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und ist unabdingbar, auch alle öffentlich-rechtlichen Stellen dürfen es nicht antasten - siehe Nazi-Regime,
die KZ - "Internierungslager", gab es auch für deutsche Widerständler - dürfen nicht durch Unterversorgung die Würde antasten.
Wer "unterhalb Existenzminimum" nachweist, ist umgehend danach für die gesamte Nachweisdauer zu befreien. Jeder Versucht, dies zu sabotieren, ist Juristen-Illegalität.


Ist das Verhalten der ARD-Juristen demnach Inkasso-Betrug im Sinn des Strafgesetzbuches
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über insgesamt akkumuliert einige Milliarden Euro? Zum Vergleich, das Jahresbudget einer kleineren Großstadt)
Diese Frage liegt seit Ende September in einer Klageschrift bei einem Verwaltungsgericht.
Demnächst soll es als Standardtext für alle verfügbar sein. Denn jeder, der die entsprechende Überzeugung teilt, kann seine Nichtbeihilfe-Pflicht nur durch Beitragsverweigerung konkretisieren:
Neue VG-Klage "über alles seit 2013" dann nötig.

Jeder Verwaltungsrichter, der dies auf den Tisch bekommt, ist im Dilemma.
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was er auch macht, ist verkehrt:
- Bewilligt er Befreiung dieses Nicht-Geringverdieners, so löst er das Ende der Rundfunkabgabe aus.
- Damit werden rund 50 % der VG-Entscheide - auch die eigenen - seit 2013 Makulatur - rückwirkend nichtig.
- Bewilligt er sie nicht, so muss er schriftlich fixieren, wieso dieser Verstoß gegen Art. 1 GG kein Inkassobetrug ist.
- Dann aber endet der Vorgang bei Verfassungsgerichten - vielleicht nicht rühmlich für den VG-Richter.
- Denn auch er muss sich der Beihilfe-Frage stellen. Zwar nicht Rechtsbeugung, aber dicht dran, sofern der Kläger Klartext lieferte.

Bundesweit haben übrigens fast alle Landesverfassungsgerichte das gleiche bereits auf dem Bearbeitungstisch.
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Wir bellen nicht mehr, wir beißen. Das Volk verlangt seinen Rechtsstaat.
1932 war das letzte Jahr mit vollständiger Informationsfreiheit des Volkes.
2022 möchte das Volks die vollständige zurück erhalten, Art. 5 Abs. 1 GG.
Übertriebene Hast kann dem Volk nicht vorgeworfen werden.

Zurück zum Thread: In diesem Gesamtrahmen ist dies Urteil ein kleiner weiterer fallender Dominostein,
-----------------------------------
aber noch nicht der serienweise Dammbruch.
Das Strafrecht muss hinein für die Geringverdiener, ohne Strafrechts-Risiko interessieren viele und vielleicht fast alle Juristen sich nicht für Gerechtigkeit, erst recht nicht in Sachen Rundfunkabgabe.
Das Geringverdiener-Inkasso ist der Hebel dafür. Wir sind dabei, ihn zu betätigen.



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