Es reicht "besonderen individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Vorteil", der durch das Angebot entsteht. Kann es ein besonders individuell zurechenbaren Vorteil geben, wenn deutlich wird, dass ein Angebot einen Vergleich zu anderen Angeboten nicht standhält bzw. wenn "Angebote" egal ob "öffentlich-rechtlich" oder "privat" schlicht unerwünscht -im Sinne, es besteht keine Nachfrage nach solchen Angeboten- sind?
Hier um beim Thema zu bleiben entsteht sogar eine Verzehrung der Wirklichkeit, da nur eine kleine Auswahl von Parteien präsentiert wird. Es kann damit der Nachteil eintreten, dass Personen, welche diese Angebote, wenn auch nur "unterschwellig" verfolgen eine "Prägung" oder auch "Einseitige" Beeinflussung hervorgerufen wird, wenn diese Personen nicht noch weitere Informationsquellen zu Rate ziehen. -> Der öffentlich rechtliche Auftrag lautet, die Wirklichkeit jedoch so abzubilden, wie diese ist.
Privaten Anbietern wird zugestanden, die Wirklichkeit nicht so abbilden zu müssen, wie diese ist, weil das möglicherweise nicht den Marktinteressen entspricht. Sofern es also nicht durch "Wahlgesetze" untersagt sei, "Wahlwerbung" nur auf eine Auswahl von Parteien zu machen, so spricht bei Privaten Anbietern die Reduktion keine Rolle.
Im Gegensatz dazu müssten die öffentlich rechtlichen wohl umfassend allen Parteien die gleiche Möglichkeit einräumen, um eben die Wirklichkeit nicht zu verzehren, in dem Sinne dass über die Wahlinhalte nicht informiert wird.
Vielleicht muss die Frage gestellt werden, ab welcher Schwelle die Wirklichkeit verzehrt abgebildet ist?
Unter dem Blickpunkt der Selektion der vorgefilterten Informationen, muss eine Person nun diese mit der Wirklichkeit vergleichen. Es stellt sich dabei die Frage, nach welchem Kriterium die Begrenzung bei der Auswahl der Parteien bei den öffentlich rechtlichen erfolgte, bzw. ob diese überhaupt erfolgte? Es könnte ja schließlich sein, dass "jede" Partei eingeladen war, aber diese Einladung nicht angenommen hat. Dann wäre wohl zu prüfen, welches Format diese Einladung hatte und warum Parteien dieser nicht folgen konnten. -> Sofern der der öffentlich rechtliche Anbieter das nicht transparent gemacht hat für die "Zuschauer" so können diese die "gefilterten" Informationen auch nicht richtig bewerten.
Sofern der "Zuschauer" einen Vergleich zu privaten Anbietern, welche "Rundfunk" Angebote bieten ausführt und diese Anbieter, die "gleiche" Vorselektion haben, so kann es Ihm bei ausschließlicher Nutzung von Rundfunk nicht gelingen zu erkennen, dass die Wirklichkeit anders sei. Das würde er dann vielleicht auch erst am Wahlzettel sehen. Sofern aber der öffentliche Auftrag sei, zur Meinungsbildung bei zutragen, um bei einer Person Grundlagen für eine "fundierte" Entscheidung zu ermöglichen, so versagt dieses System.
Es braucht neben dem "öffentlichen" Anbieter weitere Informationsquellen, welche einen Vergleich zur Wirklichkeit ermöglichen.