Damit ist eigentlich klar, daß jede Zwangsvollstreckung, bei der die ZPO einhaltepflichtig ist, nur auf Basis eines gerichtlichen Urteils erfolgen darf, also auch dann, wenn die ZPO nur "entsprechend" gilt.
Nein, zu beachten ist bei der
Verwaltungsvollstreckung, dass
etwas an die Stelle vom Urteil/Klausel treten soll. "Der Ersatz für das gerichtliche Urteil/Klausel".
Frag doch mal, wie die Stadtkasse eine Verwaltungsstrafe vollstreckt? Oder wie ein "Realakt" vollzogen wird, z.B. Räumung einer "Kreuzung" wegen Demo etc. -> Ja, ganz ohne Richter, da kommt eine Anordnung, dann Vollzug. -> Beschweren kann Bürger sich im Anschluss.
-> Die Verwaltung erschafft sich Ihre "Titel" am Richter vorbei. Per "Selbsttitulierung".
Beim Rundfunk läuft das sogar so, dass gar keine Titel vorliegen, es wird aus Festsetzungsbescheiden vollstreckt, weil sie da draufschreiben, diese seien Titel.
Während die Festsetzungsbescheide aus dem Grund erstellt werden, weil ein Konto, welches für eine
vermutete Beitragspflicht angelegt ist, sich nicht im Soll befindet. Ein
Vorverfahren zur Klärung ob für eine vermutete Raumeinheit überhaupt eine Beitragspflicht besteht, das findet nicht statt. -> Es wird schlicht davon ausgegangen, dass zu jedem Meldedatensatz eine Raumeinheit vorhanden ist.
Der "Bürger" hat es ja in der Hand, denn seine Meldedaten basieren auf seiner Selbstauskunft.
Das Problem, dieser "Titel" muss auch bekannt gemacht sein. Und ebenso alle Anforderungen an einen Titel erfüllen, welche so vorgeschrieben seien. -> Da mangelt es beim Rundfunk vielleicht. -> Die machen die Vollstreckung und sichern die Vollstreckbarkeit zu gegenüber dem GV/Stadtkasse, und die "GV, Stadtkassen etc. vertrauen darauf dass alles seine Richtigkeit hat" und haben somit nur das Ersuchen, welches als "Ersatz" herhalten soll. -> Im Grunde liegt das Problem im Bereich der Selbsttitulierung und der aktuellen "Verwaltung", welche es "immer schon so gemacht hat". Der GV
prüft nichts mehr, die Stadtkasse auch nicht, weil sie ja dort der Ansicht sind, dass alles klar ist und der Vollzug/Vollstreckung ja durch geführt werden kann, weil bei der Verwaltung ja die Vollstreckung/Vollzug a bereits neben dem Widerspruch möglich ist -wegen fehlender aufschiebender Wirkung- oder b erst nach dem Widerspruchsverfahren möglich ist. So sagt man dort bei der "Verwaltung" Einsprüche gegen den Anspruch sind im Verfahren
noch vor der Vollstreckung zu klären, aber
nicht mehr
im Vollstreckungsverfahren. -> Läuft!
Jetzt kommt der Bürger, der zum ersten Mal in seinem Leben vollstreckt wird und sich über diese Abläufe wundert und zunächst nur "Vollstreckungen" aus dem Zivil Recht findet und
nicht kapiert, dass was dort geregelt sei, und dass das die "Verwaltung" bei der "Verwaltungsvollstreckung"
schlicht nicht interessiert. -> Somit denkt der Bürger, Vollstreckung nur nach Richter und Titel, aber falsch gedacht. -> In Deutschland können auch nicht vorhandene Bescheide vollstreckt werden, wenn die um Vollstreckung ersuchende Stelle erstmal behauptet, dass es vollsteckbar ist. -> Der Rattenschwanz, dass richtig so aufzulösen, dass z.B. die tatsächlichen Titel auch vorzulegen -Bekanntgabe- sind, der wird seit 2015 verfolgt.
-> Bislang kein Fortschritt zu erkennen, im Sinne dass die Vollstreckung a entweder tatsächlich richtig läuft oder b auch aus den richtigen Gründen eingestellt wird. -> Z.B. fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen, fehlende Titel, fehlende Leistungsbescheide.
Edit "Bürger": Danke für die Klarstellungen - siehe dazu u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16142.0
Der Thread wird zur Vermeidung weiterer Irreführung vorerst geschlossen.