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Autor Thema: EuGH C-611/14 - Rundfunk - Ziel einer Richtlinie ist verbindlich  (Gelesen 783 mal)

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Eine Rundfunkentscheidung auf Basis eines dänischen Strafverfahrens gegen ein dänisches Rundfunkunternehmen in Belangen unlauterer Geschäftspraktiken.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
26. Oktober 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unlautere Geschäftspraktiken –Richtlinie 2005/29/EG – Art. 6 und 7 – Werbung für ein Fernsehabonnement via Satellit – Abonnementpreis, der neben dem Monatsbeitrag einen Halbjahresbeitrag für die zur Decodierung der Sendungen erforderliche Karte umfasst – Monatsgebühr, die nicht angegeben oder weniger hervorgehoben ist als die Halbjahresgebühr – Irreführende Handlung – Irreführende Unterlassung – Umsetzung der Bestimmung einer Richtlinie nur in den Materialien eines nationalen Umsetzungsgesetzes und nicht im Gesetzestext selbst“

In der Rechtssache C-611/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184853&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=10196824

Rn. 25
Zitat
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 nach ihren Erwägungsgründen 5 und 6 sowie ihrem Art. 1 einheitliche Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern aufstellen soll, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 51).

Rn. 26
Zitat
Mit dieser Richtlinie werden diese Regeln somit auf Unionsebene vollständig harmonisiert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, EU:C:2009:244, Rn. 52).
Zur "vollständigen Harmonisierung" hat es das eigene Thema:

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214348.html#msg214348

Rn. 28
Zitat
Eine nationale Regelung, nach der der Zusammenhang, in dem eine Geschäftspraxis steht – u. a. die durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen, und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen – für die Beurteilung, ob diese Praxis als irreführende Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, nicht zu berücksichtigen ist, entspricht folglich nicht den Anforderungen der Richtlinie.
Alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, müssen im Zusammenhang betrachtet werden; erst dadurch läßt sich beurteilen, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist.

Rn. 30
Zitat
Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebende Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 51, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30).

Rn. 32
Zitat
Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31).

Rn. 33
Zitat
Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114).

Rn. 37
Zitat
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten Punkte – darunter u. a. der Preis bzw. die Art der Preisberechnung – täuscht oder zu täuschen geeignet ist und den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Verbraucher*innen würden Rundfunk wohl nur dann ohne eigenes Zutun finanzieren, wenn diese Finanzierung auf Basis einer Steuer erfolgt, die der nationale dt. Rundfunkbeitrag aber weder ist, noch sein darf, da dann, wäre er eine Steuer, die nationale dt. Rundfunkfinanzierung national unstreitig verfassungsgwidrig wäre, da weder Regionen, noch Länder der Bundesrepublik Deutschland finanzverfassungsrechtlich zur Einführung allgemeiner Steuern befugt sind.

Rn. 38
Zitat
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die darin aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 43).
Aus Sicht der an Rundfunk nicht interessierten Verbraucher*innnen handelt der ÖRR unlauter, wenn er den Eindruck erweckt, daß die an Rundfunk nicht interessierten verbraucher*innen Rundfunk genauso finanzieren müssten, wie jene Verbraucher*innen, die Rundfunk aus freier Motivation heraus konsumieren.

Rn. 39
Zitat
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der anzuwendende Maßstab der des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren ist (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22). Ferner beruht der Begriff des „Durchschnittsverbrauchers“, wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 ergibt, nicht auf einer statistischen Grundlage, und die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.
Die Urteilsfähigkeit der Verwaltungsbehörden darf man da wohl sehr kritisch hinterfragen?

Rn. 40
Zitat
Daraus ergibt sich, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung, ob Geschäftspraktiken wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Durchschnittsverbraucher über den Preis täuschen oder darüber zu täuschen geeignet sind, festzustellen hat, ob die betroffene kommerzielle Mitteilung in Anbetracht aller maßgeblichen Umstände bewirkte, dass dem Durchschnittsverbraucher ein attraktiver Preis vorgespiegelt wurde, der sich letztlich als irreführend herausgestellt hat.

Rn. 41
Zitat
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens könnte gegebenenfalls u. a. berücksichtigt werden, dass sich die Angebote an Fernsehsendern durch eine große Bandbreite von im Allgemeinen sowohl nach Kostenprofilen als auch nach inhaltlichen Gesichtspunkten sehr strukturierten Angeboten und Kombinationen kennzeichnen, woraus sich ein erhebliches Informationsungleichgewicht ergibt, das den Verbraucher verwirren kann.

Rn. 54
Zitat
Eine Geschäftspraxis wird nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie ebenfalls als irreführende Unterlassung angesehen, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche, vom Verbraucher benötigte Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt und dies den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Es zählt also nicht nur, was der Gewerbetreibende an Aussagen tätigt, sondern auch, was er nicht tätigt, wenn das, was er nicht als Aussage tätigt, dazu führen könnte, die Verbraucher*innen zu veranlassen, eine andere Entscheidung zu treffen, als sie bei Kenntnis sämtlicher Details getroffen hätten.

Rn. 55
Zitat
Da der Preis für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen zu treffen hat, ist er als eine erforderliche Information anzusehen, um dem Verbraucher zu ermöglichen, eine solche Entscheidung in informierter Weise zu treffen.

Rn. 61
Zitat
Zudem ist zur Weiterleitung auf die Website des Gewerbetreibenden, auf der die Halbjahresgebühr angegeben ist, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen sind.
In Belangen der an Rundfunk nicht interessierten Verbraucher*innen erscheint es höchst kritisch, wenn sie erst über eine vom Rundfunk-Gewerbetreibenden bereitgestellte Website darüber informiert würden, daß sie nicht zur Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden, wenn sie kein Interesse an Rundfunk haben, könnte doch der Fall eintreten, daß bereits das Aufrufen einer Website eines Rundfunk-Gewerbetreibenden von diesem Rundfunk-Gewerbetreibenden als Interesse an Rundfunk gewertet wird.

Rn. 62
Zitat
Wie sich jedoch im Licht des mit der Richtlinie 2005/29 verfolgten Ziels, nämlich der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergibt, sind die durch das verwendete Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen gegen die Beschaffenheit und die Merkmale des betreffenden Produkts abzuwägen, um festzustellen, ob es dem Gewerbetreibenden tatsächlich unmöglich war, die in Rede stehenden Informationen einzubeziehen oder sie klar, verständlich und eindeutig in der ursprünglichen Kommunikation bereitzustellen.

Rn. 71
Zitat
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Gewerbetreibende alle in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aufgezählten Informationen in einer Aufforderung zum Kauf bereitstellt, nicht ausschließt, dass diese Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie eingestuft werden kann.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, der Zusammenhang, in dem diese Geschäftspraxis steht – u. a. die Beschränkungen des für diese Praxis verwendeten Kommunikationsmediums, die durch dieses Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen –, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich ein solches Erfordernis dem Wortlaut der betreffenden nationalen Regelung nicht ausdrücklich entnehmen lässt.

2.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, die darin besteht, den Preis in mehrere Bestandteile aufzuteilen und einen davon hervorzuheben, als irreführend einzustufen ist, wenn sie dazu geeignet ist, dem Durchschnittsverbraucher den falschen Eindruck zu vermitteln, dass ihm ein vorteilhafter Preis angeboten wird, und ihn dazu zu verleiten, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist. Die zeitlichen Zwänge, denen bestimmte Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterworfen sein können, dürfen bei der Beurteilung des irreführenden Charakters am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie allerdings nicht berücksichtigt werden.

3.      Art. 7 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender dafür entschieden hat, den Preis für ein Abonnement so zusammenzusetzen, dass der Verbraucher sowohl eine Monatsgebühr als auch eine Halbjahresgebühr zu entrichten hat, diese Praxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, wenn die Monatsgebühr in der Werbung besonders hervorgehoben wird, die Halbjahresgebühr aber ganz vorenthalten oder nur auf eine weniger auffällige Weise dargestellt wird, soweit eine solche Unterlassung den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie der anderen Maßnahmen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um den Verbrauchern die wesentlichen Informationen zum Produkt zur Verfügung zu stellen, zu prüfen ist.

4.      Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen enthält, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen. Die Beurteilung, ob der betreffende Gewerbetreibende seiner Informationspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, aber auch des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und der vom Gewerbetreibenden gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat, obliegt dem nationalen Gericht. Der Umstand, dass ein Gewerbetreibender in einer Aufforderung zum Kauf alle in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgezählten Informationen bereitstellt, schließt nicht aus, dass diese Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden kann.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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G
  • Beiträge: 272
[...] Rechtssache C-611/14
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[...]
Rn. 37
Zitat
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten Punkte – darunter u. a. der Preis bzw. die Art der Preisberechnung – täuscht oder zu täuschen geeignet ist und den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Verbraucher*innen würden Rundfunk wohl nur dann ohne eigenes Zutun finanzieren, wenn diese Finanzierung auf Basis einer Steuer erfolgt, die der nationale dt. Rundfunkbeitrag aber weder ist, noch sein darf, da dann, wäre er eine Steuer, die nationale dt. Rundfunkfinanzierung national unstreitig verfassungsgwidrig wäre, da weder Regionen, noch Länder der Bundesrepublik Deutschland finanzverfassungsrechtlich zur Einführung allgemeiner Steuern befugt sind.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn. 74
a) Durch den Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, so dass es sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handelt.


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