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Autor Thema: Einforderungs- und Beitreibungsanordnung / Justizbeitreibungsgesetz  (Gelesen 1167 mal)

  • Beiträge: 984
Im Zuge von anderweitigen Recherchen bin ich auf die

Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO)

und das

Justizbeitreibungsgesetz  (JBeitrG)

gestoßen, in der es um Regeln für Vollstreckungsbehörden geht. Die Links stelle ich zur allgemein Information hier ein:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13072011_430022R52002009EBAO.htm

https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2021, 04:19 von Nichtgucker«

  • Beiträge: 7.385
Es zeigt aber, daß sich offenbar keiner wirklich um die Stimmigkeit der Regelsetzung Gedanken macht?

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
§ 6

https://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/__6.html

Zitat
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

1.
    §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886 der Zivilprozessordnung,

->

Zivilprozessordnung
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__753.html

Zitat
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Den §753 Abs 5 ZPO hat es nicht.

Liegt das daran?

Zitat
Hinweis:   Änderung durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3424 (Nr. 53) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
    Änderung durch Art. 34 G v. 10.8.2021 I 3436 (Nr. 53) mWv 1.1.2024 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

BGBL I 3424 und I 3436 enthalten übrigens Änderungs-Regelwerke zum Verbraucherschutz incl. Schuldrecht.


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