Im Verhältnis zwischen ÖRR und EMA ist die Auftragsdatenverarbeitung entsprechend Art. 28 DSGVO der völlig falsche Ansatz.
Wieso? Es braucht
immer einen "Verantwortlichen" und einen "Auftragsdatenverarbeitenden", wenn personen-bezogene Daten verarbeitet werden.
Sind beide wechselseitig (?) in einer Person, hat diese Person beide separat geregelten Bereiche einzuhalten. (Die Frage der Zulässigkeit mal unbeachtet).
Mit Auftragsdatenverarbeitung hat es zwischen dem Einwohnermeldeamt und den ÖRR nichts zu tun.
Hat es unionsrechtlich aber; die ÖRR sind "Unternehmen", ("nicht staatlich" gemäß EGMR), die Bürger*ìnnen sind "Verbraucher*innen", nur das EMA ist "Staat".
Das EMA verarbeitet personen-bezogene Daten im Auftrag durch den ÖRR bereits damit, daß es den ÖRR auf den Datenbestand zugreifen läßt.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
8.
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
Die andere Begriff ist auch definiert:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Und selbst der Begriff "Verarbeitung" wurde definiert
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
Selbst das lediglich passive Bereitstellen von personen-bezogenen Daten gilt unionsrechtlich als Verarbeitung, insofern die EMA freilich "Datenverarbeitende" sind, ergo "Auftragsdatenverarbeitende", da sie den Auftrag haben, dem ÖRR diese Daten zur Verfügung zu stellen. Unionsrechtlich zulässig allerdings nur nach Tätigwerden der "Verbraucher*innen", nachdem diese mit dem "Unternehmen" in Kontakt getreten sind, wozu sie aber unionsrechtlich keine Pflicht haben, wenn sie die Dienstleistungen des "Unternehmens" weder nutzen, noch bestellt haben.
Wenn das EMA dem "Unternehmen" ÖRR personen-bezogene Daten herausgibt, ohne daß dieses zuvor durch den dadurch konkret betroffenen Verbraucher/die dadurch konkret betroffene Verbraucherin authorisiert worden ist, handelt das EMA unionsrechtswidrig.
Das Land ist auch niemals Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
Dieser Aspekt wird noch zu klären sein.
Weiterführend auch:
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;