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Autor Thema: EuG T-309/12 - Wirtschaftliche Stelle mit hoheitlichen Elementen -> Unternehmen  (Gelesen 1014 mal)

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Diese Rechtsache ist in einem Beihilfeverfahren begründet und betrifft die Bundesrepublik Deutschland, speziell die Länder Saarland und Rheinland-Pfalz als auch die Landkreise Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus als Kläger bzw. Klagebeteiligter; die Klage wurde seitens der Kläger verloren, auch die spätere Revision verwarf der EuGH.

Nachstehende Herausarbeitung erfolgt in der Reihenfolge "Gericht" - "Gerichtshof" - "Beschluß der Kommission", die alle hier auch verlinkt sind.

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
16. Juli 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Unternehmensbegriff – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Bestehende Beihilfen oder neue Beihilfen – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T-309/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=155071&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7872646

Rn. 51
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 107 und 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, kommt es weder darauf an, ob die ausübende Einrichtung privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status hat, noch auf die Rentabilität der Tätigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 53
Zitat
Was die eventuelle Auswirkung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf die Einstufung einer juristischen Person wie den Kläger als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union anbelangt, steht die bloße Tatsache, dass diese Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Betätigung ist für jede von einer Einrichtung ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit sind bei der Prüfung der fraglichen Umlagen die wirtschaftlichen Tätigkeiten von denen zu unterscheiden, die auf hoheitlichen Befugnissen beruhen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 98).

Rn. 56
Zitat
Um zu entscheiden, ob der Kläger in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelte, oder ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, ist die Art der betreffenden Tätigkeit zu prüfen. Hierzu ist zu untersuchen, ob die betreffende Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, oder ob sie wirtschaftlichen Charakter hat, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts rechtfertigt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C-343/95, Slg. 1997, I-1547, Rn. 16, 18 und 23, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 59
Zitat
Hierzu ist zum einen mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ weiter ist als der der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Außerdem erkennt die Gesetzesbegründung zu § 3 TierNebG an, dass der Verarbeitung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 eine „wirtschaftliche Bedeutung“ zukommt. Zudem ziehen die Gesetzesbegründung und § 3 Abs. 1 TierNebG ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht, dass die Verarbeitung und Beseitigung solchen Materials privaten Unternehmen übertragen werden können, was einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 82). Zum anderen geht aus der Gesetzesbegründung und aus § 3 TierNebG hervor, dass sich die zuständige Behörde auch dann, wenn die Verarbeitung und Beseitigung auf Dritte übertragen werden kann, gleichwohl vergewissern muss, dass dieses Material jederzeit ordnungsgemäß verarbeitet und beseitigt wird. Wie die Kommission vorträgt, muss sich die Behörde selbst somit nur der Verarbeitung und Beseitigung vergewissern, und nur dies stellt nach der Gesetzesbegründung und § 3 TierNebG eine hoheitliche Aufgabe dar.
Sobald der Gesetzgeber die LRA befugt, etwas auf Private übertragen zu dürfen, und sei es nur dadurch, daß diese Privaten von der LRA dafür selber gegründet werden, hat sich das mit "hoheitlich".

Rn. 67
Zitat
Soweit der Kläger geltend macht, die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 hänge aufgrund des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammen, ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass dieser Zwang bei öffentlichen Unternehmen gemäß Art. 106 Abs. 1 AEUV typischerweise besteht. Schlösse das Bestehen eines solchen Zwangs die Anwendung der im AEU-Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln aus, wäre Art. 106 Abs. 1 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, da er die Beachtung der Art. 101 AEUV bis 109 AEUV vorschreibt.
Selbst ein etwaiger Benutzungszwang würde die Einhaltung der Wettbewerbsregeln nicht unnötig werden lassen.

Rn. 70
Zitat
Erstens ist das Argument zurückzuweisen, der Kläger stelle kein Unternehmen dar, weil die zuständigen Gebietskörperschaften entschieden hätten, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam hoheitlich und damit unter Ausschluss des Marktes zu erfüllen. Was die eventuelle Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags angeht, ist nämlich zwischen dem Fall, dass der Staat hoheitlich handelt, und dem Fall zu unterscheiden, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten gewerblicher oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Urteile Diego Calì & Figli, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 16 und 17, und Compass-Datenbank, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch einen Verband der Gebietskörperschaften in der Form kommunaler Zusammenarbeit vorgenommen wird, schließt somit nicht aus, dass der Kläger wirtschaftliche Tätigkeiten auf einem Markt ausübt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers führt diese Feststellung in keiner Weise zu einem Zwang zur Privatisierung. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 KomZG keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einem Markt ausüben darf.

Rn. 73
Zitat
Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Stelle, die wirtschaftliche Tätigkeiten gewerblicher oder kommerzieller Art ausübt, in die Verwaltung des Staates eingegliedert ist, mit dem sie ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit hat, das Bestehen finanzieller Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Stelle nicht ausschließt. Denn der Staat verfügt mit der Zuweisung von Haushaltsmitteln naturgemäß über die Befugnis, einen Einfluss auf die Wirtschaftsführung des Unternehmens auszuüben, der es erlaubt, Betriebsverluste auszugleichen und dem Unternehmen neue Mittel zur Verfügung zu stellen, und kann es diesem somit ermöglichen, einen Betrieb außerhalb der Regeln einer normalen Geschäftsführung weiterzuführen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Rn. 13).

Rn. 74
Zitat
Zweitens ist zu dem Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, oben in Rn. 16 angeführt, ebenfalls festgestellt habe, dass ein Markt für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers nicht eröffnet worden sei, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Rn. 38 und 39 seines Urteils die Feststellung des Fehlens eines Marktes damit begründet hat, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 im Verbandsgebiet des Klägers eine hoheitliche Aufgabe darstelle, was die Eröffnung eines Marktes ausschließe. Es ist bereits festgestellt worden, dass das Vorbringen des Klägers nicht belegt, dass die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. oben, Rn. 62). Der bloße Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, bietet keine weiteren Anhaltspunkte, die diese Feststellung in Frage stellen könnten.
Es genügt vor den Unionsgerichten nicht, sich auf die, (hier im Beispiel), den Kläger begünstigende Entscheidung eines Bundesgerichtes zu stützen, wenn die EU-Kommission anderer Meinung ist, ohne sich die vertiefende Mühe zu machen, sich mit den Argumenten der EU-Kommission eingehend zu befassen, um genau darauf argumentieren zu können.

Nachfolgend wird dargestellt, daß aus einer gesetzlichen Pflicht keinesfalles hoheitliche Befugnis abgeleitet werden kann.

Rn. 83
Zitat
Wie die Kommission vorträgt, folgt aus dieser Pflicht jedoch nicht, dass ihre Erfüllung durch den Kläger eine hoheitliche Betätigung darstellt. Es ist nämlich bereits festgestellt worden, dass sich die Behörde selbst nur der Verarbeitung und Beseitigung vergewissern muss und nur dies eine hoheitliche Aufgabe darstellt (vgl. oben, Rn. 59). Folglich stellt zwar das sich der Vorhaltung einer Reservekapazität Vergewissern, damit die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 jederzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, eine Tätigkeit dar, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, doch ist dies bei der Vorhaltung der Reservekapazität selbst nicht der Fall.
Die Aussage ist also, daß nur die Kontrollaufgabe selbst hoheitlich ist, der Rest nicht.

Rn. 85
Zitat
[...] Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Rn. 26). Ferner hat das Gericht bereits entschieden, dass die Tätigkeit der Errichtung oder des Ausbaus einer Infrastruktur nicht von deren späterer Nutzung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der errichteten Infrastruktur zwangsläufig den Charakter der Ausbautätigkeit bestimmt (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-1311, Rn. 95).

Rn. 97
Zitat
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Vorbringen des Klägers nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellung einer Quersubventionierung, die die Kommission in den Erwägungsgründen 239 bis 272 des angefochtenen Beschlusses getroffen hat, offensichtlich fehlerhaft ist. Der Kläger stützt sich nämlich auf den Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. Juli 2012. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da der in Rede stehende Bericht vom 5. Juli 2012 datiert, konnte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 25. April 2012 nicht darüber verfügen. Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger sich darauf beschränkt, auf das Ergebnis dieses Berichts hinzuweisen, ohne anzugeben, welche Stellen dieses Berichts das Vorliegen von Fehlern im angefochtenen Beschluss belegen sollen. Die bloße Bezugnahme auf diesen der Klageschrift beigefügten Bericht kann das Fehlen wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände in der Klageschrift nicht ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 106
Zitat
Gleichwohl ist die mitgliedstaatliche Befugnis, DAWI zu definieren, nicht unbegrenzt und kann nicht willkürlich mit dem alleinigen Ziel ausgeübt werden, einen bestimmten Sektor der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 168). Damit die betreffende Dienstleistung als DAWI qualifiziert werden kann, muss an ihr ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, das gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Rn. 27, und vom 17. Juli 1997, GT-Link, C-242/95, Slg. 1997, I-4449, Rn. 53).

Rn. 127
Zitat
Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Kommission fälschlich der Auffassung gewesen sein sollte, dass die zuständigen deutschen Behörden einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI qualifiziert hätten, dieser Umstand für sich allein nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen würde.

Um den angefochtenen Beschluss infolge eines solchen Rechtsfehlers der Kommission für nichtig erklären zu können, wäre nämlich erforderlich, dass die Zahlungen der Umlage für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, aufgestellten Kriterien darstellten oder diese Zahlungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, was im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes und im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird.

Rn. 129
Zitat
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt hat, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 87 und 88).

Das soll jetzt hier zum Urteil Altmark nicht speziell ausgeführt werden, denn dazu hat es ein eigenständiges Thema.

Rn. 132
Zitat
[...] In Anbetracht dessen, dass die Parteien nicht bestreiten, dass der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, dem der DAWI entspricht, den der angefochtene Beschluss verwendet, und dass er sich nicht von dem in Art. 106 Abs. 2 AEUV unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 162), ist somit festzustellen, dass das erste Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht erfüllt war

Rn. 148
Zitat
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, Rn. 99 und 100). Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs nur einer beschränkten Kontrolle der Organe zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß dem zweiten Kriterium des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, in der Lage sein, das Vorhandensein objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff der DAWI ausgeschlossen ist (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 214).

Rn. 162
Zitat
Zunächst wies sie im 207. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie sich auf die Net-avoided-cost-Methode gestützt habe. Wie aus Rn. 27 des DAWI-Unionsrahmens hervorgehe, bestehe diese Methode darin, dass Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich seien oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet würden. Im 208. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission darauf hin, dass ihrer Ansicht nach § 10 Abs. 2 der Verbandsordnung des Klägers in Bezug auf die Größe der Seuchenreserve festlegt, dass ab 2009 die vorzuhaltende Seuchenreserve 7 110 Tonnen betrage, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zu verarbeiten seien. Der Kläger habe also Vorsorge zu treffen, dass im Seuchenfall neben den Normalmengen noch weitere 1 185 Tonnen pro Woche über einen Zeitraum von sechs Wochen verarbeitet werden könnten.

Im weiteren Verlauf wird dargelegt, daß die Kommission sogar den arbeitszeitlichen Aufwand ermittelt und einem Teil ihrer Aussagen zu Grunde legt, um die Nettokosten zu ermitteln.

Rn. 170
Zitat
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur bei Einhaltung des dritten Kriteriums des Urteils Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, gewährleistet ist, dass dem betreffenden Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der dadurch, dass er die Wettbewerbsstellung dieses Unternehmens stärkt, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 92).

Zitat
–       Zum vierten im Urteil Altmark aufgestellten Kriterium betreffend die Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte

Rn. 186
Zitat
Dieses Kriterium besagt, dass, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 93).

Rn. 187
Zitat
In den Erwägungsgründen 230 bis 232 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, da der Kläger nicht durch eine Ausschreibung ausgewählt worden sei und die Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe, dass es sich beim Kläger um ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen handle. Die hohen Gebühren für die Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und die Notwendigkeit einer Finanzierung durch eine Umlage, die in keinem anderen Bundesland existiere, wiesen gleichfalls darauf hin, dass der Kläger kein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen sei.

Rn. 198
Zitat
Der Handel in der Union wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteile Unicredo Italiano, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 56, und Libert u. a., oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 203
Zitat
In einem vergleichbaren Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dadurch, dass ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewährt, die Erbringung von Diensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden kann, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. Urteil Altmark, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 206
Zitat
[...] Wenn Beihilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im Handel in der Union stärken, ist nämlich nach der oben in Rn. 198 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die betreffenden Beihilfen den Handel in der Union beeinträchtigt haben. Aber auch Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das auf einem monopolisierten Markt tätig ist, können den Handel beeinträchtigen, wenn das begünstigte Unternehmen auch auf Märkten tätig ist, auf denen es dem Wettbewerb unterliegt.

Rn, 213
Zitat
[...] Diese in den Abschnitten 2.3 und 2.8 des DAWI-Unionsrahmens angeführten Voraussetzungen umfassen zum einen Regeln hinsichtlich der Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind, und zum anderen Regeln hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsleistungen. Es ist zu beachten, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-6619, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist die Kommission speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses alle Mitgliedstaaten zugestimmt, ihre Beihilferegelungen mit dem DAWI-Unionsrahmen in Einklang zu bringen (ABl. 2012, C 308, S. 3).
Der Gesetzgeber muß die LRA also förmlich mit der Erbringung der Dienstleistung betrauen, sie dazu verpflichten, diese zu erbringen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen bestimmen.

Hier stellt sich die rhetorische, hier aber nicht zu diskutierende Zwischenfrage, wer die KEF gegründet hat? Haben die LRA die KEF selber geschaffen, genügt das u. U. nicht den unionsrechtlichen Auflagen, da ja alle LRA bekanntlich "nicht-staatliche Organisationen" im Sinne des Art 34 EMRK sind.

Ein nicht unwichtiger Hinweis:
Rn. 219
Zitat
Zweitens ist, soweit der Kläger eine Missachtung des Subsidiaritätsprinzips geltend macht, darauf hinzuweisen, dass das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EUV nur in den Bereichen Anwendung findet, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV hat die Union jedoch ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln einschließlich der in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV verankerten Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Das Vorbringen des Klägers ist somit ungeachtet der Befugnis des Mitgliedstaats zur Definition der DAWI (vgl. oben, Rn. 105) zurückzuweisen, da Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, Rn. 79).
Es braucht national nicht die Einhaltung des Rechtsweges, wenn sich eine Frage des Unionsrechts stellt und die Union hierin die alleinige Rechtssetzungsbefugnis hat.

Rn. 236
Zitat
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Rn. 66). Außerdem dürfen beihilfebegünstigte Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des im AEU-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gewährt wurden. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wurde es bei der Einführung des Rundfunkbeitrages an die Kommission nicht mit angegeben, daß sie Zwangsbeiträge enthält, brauchen Länder, LRA wie BS nicht auf Vertrauensschutz zu pochen, da die Anmeldung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Rn. 237
Zitat
Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, die sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen und folglich einer Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen. Es obliegt jedoch dem Begünstigten, diese Umstände vor den nationalen Behörden oder einem nationalen Gericht geltend zu machen, indem er den nationalen Rückforderungsbescheid anficht, mit dem diese Behörden den Beschluss der Kommission durchführen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, gegebenenfalls nach Vorlage von Auslegungsfragen an den Gerichtshof alle Umstände zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 234 angeführt, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg. 1998, II-1, Rn. 182 und 183, und Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 222 angeführt, Rn. 136 und 137). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der Kläger somit nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, oben in Rn. 16 angeführt, berufen, indem er geltend macht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Rn. 238
Zitat
Jedenfalls kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien, C-217/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Weitere 30 Rnn., die lesen darf, wer mag.

Zitat
für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg trägt seine eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Saria Bio-Industries AG & Co. KG, die SecAnim GmbH sowie die Knochen- und Fett-Union GmbH (KFU) tragen ihre eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten.

4.      Der Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
18. Februar 2016(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ausgleich für eine Gemeinwohlverpflichtung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C-446/14 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=174443&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7910262

Rn. 21
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 25, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 121, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38).

Rn. 23
Zitat
[...] Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 30, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 59, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40).

In den nachstehenden Rnn. wird wieder auf das Urteil Altmark verwiesen.

Rn. 38
Zitat
In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass sich aus der Beurteilung der vierten Voraussetzung durch das Gericht in keiner Weise ergibt, dass es die verschiedenen im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen miteinander vermengt hätte oder dass ihm mit seiner Feststellung in Rn. 135 des angefochtenen Urteils, die Bundesrepublik Deutschland habe das Vorliegen der vierten Voraussetzung nicht nachgewiesen, ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

Rn. 39
Zitat
Wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, müssen die Voraussetzungen kumulativ vorliegen, unter denen ein Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren ist. Daher ist nicht zu prüfen, ob das Gericht ordnungsgemäß untersucht hat, ob die an den ZT gezahlten Umlagen für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität auch die drei ersten Voraussetzungen erfüllten.
Ist also nur eine Voraussetzung nicht eingehalten, sind sie alle nicht eingehalten.

Rn. 42
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bleiben, wenn einer der vom Gericht herangezogenen Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler einer im betreffenden Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung auf diesen Tenor jedenfalls ohne Einfluss, so dass der auf sie gestützte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und zurückzuweisen ist (vgl. Urteil Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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Zitat
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. April 2012

über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2557)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32012D0485&qid=1622309093899

Zitat
(160)
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass ein allgemeines wirtschaftliches Interesse nur dann besteht, wenn es sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet (45).
Welches besondere Interesse besteht am öffentlich-rechtlichen Rundfunk bspw. im Vergleich zu den ambulanten Pflegediensten, im Vergleich zum Zoologischen Garten, im Vergleich zu Verkehrsunternehmen, im Vergleich zu den Unternehmen der Energieversorgung, (ohne die der Rundfunk übrigens nicht könnte)?

Zitat
(167)
Zunächst ist für das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht entscheidend, ob der Mitgliedstaat die betreffende Dienstleistung als eine kommunale Pflichtaufgabe definiert. Die Definition einer Dienstleistung als kommunale Pflichtaufgabe entspricht der Gewährung eines ausschließlichen Rechts. Wäre die Rechtsansicht des BVerwG zutreffend, so könnte der Mitgliedstaat jedwede Dienstleistung als kommunale Pflichtaufgabe deklarieren, und so zu einer Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse machen. Eine solche Auslegung beraubte aber Artikel 106 AEUV einer jeglichen praktischen Wirksamkeit, denn Sinn und Zweck ist ja gerade, dass Ausgleichszahlungen nur dort gewährt werden dürfen, wo eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dies rechtfertige.

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(168)
Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen der Gewährung eines ausschließlichen Rechts einerseits und der Qualifikation einer Dienstleistung als Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse andererseits zu unterscheiden ist.

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(184)
Das heißt, alleine aus dem Vorliegen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lässt sich nicht ableiten, dass eine staatliche Ausgleichszahlung für die Kosten, die aus dieser Verpflichtung entstehen, gerechtfertigt ist.

Zitat
(197)
Das zweite Altmark-Kriterium verlangt, dass die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind. Gleicht daher ein Mitgliedstaat, ohne dass zuvor die Parameter dafür aufgestellt worden sind, die Verluste eines Unternehmens aus, so stellt dies einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Zitat
(206)
Das dritte Altmark-Kriterium schreibt vor, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

Zitat
(207)
Bei der Berechnung der Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung stützt sich die Kommission auf die NET-avoided-cost-Methode (50). Dabei werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kosten bzw. Einnahmen, die der Dienstleistungserbringer nicht tragen müsste bzw. erzielen dürfte, falls keine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bestünde, korrekt bewertet werden. Bei der Berechnung der Nettokosten sollten die Vorteile zugunsten des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nach Möglichkeit einschließlich der immateriellen Vorteile, geprüft werden (51).

Zitat
(229)
Das vierte Altmark-Kriterium besagt: Wenn die Wahl des Unternehmens, welches mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.
Auch hieraus sollte ersichtlich sein, daß diese Altmark-Kriterien im Fall der Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrages niemals können eingehalten worden sein, denn welchem Rundfunkunternehmen steht schon fast eine Milliarde Euro im Jahre zur Verfügung?

Zitat
(230)
Die vier Altmark-Kriterien stellen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Ausgleichszahlungen einen Vorteil darstellen. Die Beweislast für ihre Einhaltung liegt deshalb beim Mitgliedstaat.

Zitat
(278)
Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Vorschriften des AEUV. Artikel 106 Absatz 2 AEUV sieht jedoch für den Fall, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert, eine Ausnahme von den Vorschriften des AEUV vor. Diese Ausnahmebestimmung findet nur Anwendung, wenn die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

Zitat
(279)
Gemäß Randnummer 69 des DAWI-Unionsrahmens wendet die Kommission die Grundsätze dieses Unionsrahmens auf alle rechtswidrigen Beihilfen an, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, selbst wenn die Beihilfe vor dem genannten Datum gewährt wurde. Da es sich bei den Umlagezahlungen um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt, ist der DAWI-Unionsrahmen anzuwenden.

Zitat
(281)
Im Einklang mit dem zweiten und dem dritten Altmark-Kriterium ist eine Beihilfe nach dem DAWI-Unionsrahmen nur dann als mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar anzusehen, wenn ein Betrauungsakt, in dem die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind, vorliegt ( Abschnitt 2.3 ) und die Höhe der Beihilfe nicht die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreitet ( Abschnitt 2.8 ).
Der Rundfunkbeitrag ist also eine unionsrechtswidrige Beihilfe, wenn seine Höhe die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überschreitet.

Zitat
(284)
Es handelt sich bei den Umlagen um Betriebsbeihilfen, die in der Regel verboten sind (64). Die Beweislast für die Vereinbarkeit solcher Beihilfen liegt daher beim Mitgliedstaat.

Der im Beschluß genannte DAWI-Unionsrahmen

ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=OJ:C:2012:008:TOC

 wird separat thematisiert.


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