Dieses Thema wird eröffnet, weil es irgendwann mal zu lesen war, daß Studenten aus dem Unionsgebiet vom Rundfunk belästigt wurden, die nach ihrem Studium in ihr Unionsheimatland zurückgezogen sind.
Der Titel ist zwar evtl. etwas irreführend, aber dennoch zielführend gewählt:
Vollstreckungen in Belangen des Bürgers eines anderen Unionslandes, der in diesem anderen Unionsland seinen Wohnsitz hat, sind aus Deutschland heraus nur auf Basis eines unionsrechtlich zulässigen Vollstreckungstitels zulässig und zwingend über die in der Liste benannten Stellen des anderen Unionslandes zu führen. Gleiches gilt u. U. auch für Bürger Deutschlands, die ins Nachbarland, (bspw.), umziehen, (weswegen auch immer), und die dt. Staatsbürgerschaft behalten.
Grundlagen für diese Aussage:
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0024&qid=1622023260935Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit
a)
Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden;
b)
Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;
c)
Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst
a)
Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
b)
Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
c)
Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Buchstaben a und b um Amtshilfe ersucht werden kann.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
a)
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
b)
andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;
c)
vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
d)
strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a)
„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 2 genannte Forderung stellt;
b)
„ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
c)
„Person“
i)
eine natürliche Person;
ii)
eine juristische Person;
iii)
sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
iv)
alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;
d)
„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
e)
„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
Artikel 4
Organisation
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend jeweils „zuständige Behörde“ genannt) mit und unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen hinsichtlich dieser Behörde.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und veröffentlicht die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Die zuständige Behörde benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie hauptverantwortlich zuständig ist.
Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden.
(3) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsbüros benennen, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe bei allen bzw. einer oder mehreren besonderen Arten oder Kategorien von Steuern oder Abgaben gemäß Artikel 2 zuständig sind.
(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Stellen als das zentrale Verbindungsbüro oder die Verbindungsbüros als Verbindungsstellen benennen. Eine Verbindungsstelle ersucht um Amtshilfe oder leistet Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie in Bezug auf ihre spezifische territoriale oder funktionale Zuständigkeit.
(5) Erhält ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle ein Ersuchen um Amtshilfe, das eine Tätigkeit außerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs erfordert, so übermittelt es/sie das Ersuchen unverzüglich an das zuständige Büro bzw. die zuständige Stelle, soweit bekannt, oder an das zentrale Verbindungsbüro und teilt der ersuchenden Behörde dies mit.
(6) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission über dessen zentrales Verbindungsbüro und alle von ihm benannten Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen. Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(7) Jede Mitteilung wird vom zentralen Verbindungsbüro, das eine effiziente Kommunikation sicherstellt, oder in dessen Namen oder in Einzelfällen mit dessen Zustimmung übermittelt.
Liste der für die Zwecke der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zuständigen Behörden (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates) — Gültig ab dem Jahr 2010https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52011XC1012%2802%29&qid=1622023260935Liste der zuständigen Behörden (gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates)
Die „zuständige Behörde“ ist
[...]
— in Deutschland:
Bundesministerium der Finanzen
[...]
Und freilich hat es eine Durchführungsverordnung mit der Vorgabe der entsprechenden Dokumente:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011R1189&qid=1622023260935Artikel 1
Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU einschließlich ausführlicher Bestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.
Wollen BS oder LRA rückständige Rundfunkbeiträge bei jemandem vollstrecken, der "mal in Deutschland gewohnt hat", (warum auch immer), aber bspw., (warum auch immer), ins benachbarte Unions-Ausland gezogen ist, muß der unionsrechtlich vorgegebene Weg beschritten werden.
Weder GV, noch Stadtkasse wären hier dann zuständig; als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts müsste die LRA selbst Klage erheben, diese Forderung durch das zuständige Gericht titulieren lassen und sich damit dann an jene Stelle des Unionsauslandes wenden, die in der oben verlinkten Liste benannt ist.
Diese Liste enthält 27 Unionsländer, ist aber dennoch nicht aktuell; Kroatien ist nicht enthalten, die Briten sind noch aufgeführt.
Zu prüfen wäre, ob sich diese Richtlinie auch auf rein nationale Forderungen verpflichtend anwenden läßt, sind diese doch offenbar vom Unionsgesetzgeber nicht ausgeschlossen worden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;