Im Forum wird der Rundfunkbeitrag allgemein als staatliche Abgabe behandelt; die unionsrechtliche Einstufung als staatliche Beihilfe, (EuGH C-337/06, EuGH C-492/17), sei hier einmal ohne Relevanz.
Beim EGMR heißt es ja:
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIAhttp://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-7838153. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
daß, wer sich selbst verwalten darf, nicht zum Staat zählt und als "nicht-staatliche Organisation" zu behandeln ist.
Die dt. ÖRR dürfen sich selbst verwalten, sind also nach Maßgabe des EGMR als "nicht-staatliche Organisationen" zu qualifizieren.
Die Frage, die hier nun zur Debatte steht, ist, ob der Staat den Abgabebürger verpflichten darf, seine Abgabe an eine aus dem Staat ausgegliederte Organisation leisten zu müssen, ohne daß es einer der Abgabepflicht an die nicht-staatliche Organisation vorangehenden, ein Rechtsverhältnis zu dieser nicht-staatlichen Organisation begründenden
Aktivität des Abgabeschuldners bedarf?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;