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Autor Thema: BGH I ZB 10/22 - Unterlassungsverpflichtung erfordert u. U. positive Maßnahmen  (Gelesen 215 mal)

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Beschluss des I. Zivilsenats vom 10.11.2022 - I ZB 10/22 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a3dd9ea83961ca6fc12d9263c1e42002&nr=132250&pos=17&anz=521

Zitat
16
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die einstweilige Verfügung auch nicht durch das Berufungsurteil vom 29. September 2022 dahingehend beschränkt worden, dass sie von Beginn an allein die zukünftige Unterlassung der beanstandeten Handlungen umfasste. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund des Zeitablaufs im Berufungsurteil zwar nur noch mit dem in
die Zukunft gerichteten Unterlassungsgebot befasst. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen muss, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 [juris Rn. 26] = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn - wie hier - die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 [juris Rn. 22] = WRP 2018, 434 - Klauselersetzung, mwN)

I ZR 77/12

Urteil des I. Zivilsenats vom 13.11.2013 - I ZR 77/12 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ee330561af322fda72cf09afa1537da6&nr=67399&pos=0&anz=1

Zitat
26
aa) Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2009, 78; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1295, 1296; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 6.7; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 378, jeweils zu § 890 ZPO und mwN; ähnlich Teplitzky aaO Kap. 20 Rn. 15). Zwar hat er für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist. Außerdem wird, wenn eine Zuwiderhandlung vorliegt, das Verschulden des Schuldners vermutet (vgl. BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 35 - Kinderwärmekissen).

Querverweis:
BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0


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