Burhoff online Blog, 13. März 2023
Ausbleiben im Termin wegen Corona, oder: Foto vom positiven Selbsttest reicht als EntschuldigungRA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.
Die zweite „Corona-Entscheidung“, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.02.2023 – 1 ORs 2 Ss 44/22 – behandelt auch eine verfahrensrechtliche Problematik, und zwar die Frage der genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 StPO).
[...]Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen ein amtsgerichtliche Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.[...]
[...] Die dagegen eingelegte Revision hat beim OLG mit der Verfahrensrüge Erfolg:
„Die Revision hat mit der formgerecht gemäß § 344 Abs. 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO Erfolg, da das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt.[...]
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