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Autor Thema: Verordnung (EU) 2021/847 über ... die Zusammenarbeit im Steuerbereich  (Gelesen 660 mal)

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Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.188.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A188%3ATOC

Diese Verordnung wurde heute im EU-Amtsblatt veröffentlicht; sie hat eine Vorgänger-Verordnung und ist möglicherweise bei den für den Rundfunk zuständigen Ländern nicht auf dem Radar? Siehe Hervorhebung in Grün.

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Steuern“ Angelegenheiten, einschließlich der Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften, im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben:

a) der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (19);

b) Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (20);

c) Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (21);

d) Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (22);

e) andere Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (23), soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;

2.
„Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;

3.
„europäische elektronische Systeme“ ein für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderliches elektronisches System;

Zu dieser Richtlinie 2010/24/EU, wie sie unter Buchstabe e des obigen Zitates in Grün hervorgehoben wurde, hat es hier ein Thema:

Auslandsvollstreckungen nur via Bundesfinanzministerium zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35301.msg213735.html#msg213735

Zitat
Artikel 3
Ziele des Programms


(1)   Das Programm hat die allgemeinen Ziele, die Steuerbehörden und die Besteuerung zu unterstützen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und um die Steuererhebung zu verbessern.

(2)   Das Programm hat das besondere Ziel, die Steuerpolitik und die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Steuerbereich zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, darunter den Austausch von steuerlichen Informationen, zu stärken und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme zu fördern.

Diese Verordnung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021.

Wichtig ist der Zusammenhang zwischen "Finanzhilfe" "Steuerbehörde" und "Haushaltsordnung".

Der Rundfunkbeitrag als "staatliche Beihilfe", (EuGH C-337/06 -> EuGH C-492/17), mithin u. U. als "Finanzhilfe" zu bezeichnen (?), könnte auch hier gegen das Unionsrecht verstoßen, wenn er nicht von "Steuerbehörden" ausgereicht wie kontrolliert wird und nicht von der jeweiligen "Haushaltsordnung" erfasst wird.

Der Rundfunkbeitrag jedenfalls wird im Land Brandenburg über das Rundfunkvertragsrecht hinaus von keinem Landesgesetz erfasst, wie es noch immer kein Landesgesetz hat, das die Einführung und Erhebung von landesweiten Beiträgen auf Landesebene regelt.

Der Rundfunkbeitrag hat insofern keinen anderweitigen Rückhalt im übrigen Landesrecht und ist insofern auch nicht steuerähnlich, denn für die Erhebung der Kirchensteuer hat es bspw. ein eigenes Landesgesetz.

Fundstellennachweis Brandenburg - Gesetze und Verordnungen - Sachgebietlich 6 Finanzwesen
https://bravors.brandenburg.de/de/vorschriften_fundstellennachweis_gesetzte_und_verordnungen_sachgebietlich/sachgebiet/6

Ob der Einstufung aller dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts", (BGH KZR 83/13), bzw. "... im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), (beide durchaus in Anlehnung an EuGH C-41/90 zu sehen), hat der Rundfunkbeitrag freilich eine unionsrechtliche Bedeutung, (siehe Hervorhebung in Grün im Zitat des Art 2 der hier thematisierten Verordnung), da er den Wettbewerb zwischen den nationalen wie innereuropäischen Rundfunkunternehmen verfälscht, wenn er das notwendige Maß übersteigt, was dadurch realisiert wird, daß er sich nicht an den Kosten der Wettbewerber orientiert, die jene hätten, würden sie den gleichen Auftrag zu verwirklichen haben, wie ihn die Länder ihrer LRA zur Umsetzung übertragen haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2021, 13:01 von pinguin«
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