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Autor Thema: Was darf oder sollte mittels Kunst "nicht" dargestellt werden?  (Gelesen 743 mal)

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Die Frage im Titel ist heute schon relevanter, als manch jemand meint:

Bspw.:
00:17 11.12.2018
Reise durch Europa: Sinterklaas macht in Potsdam Halt
https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam/Nikolaus-Sinterklaas-im-hollaendischen-Viertel
Zitat
[...] Dass die Musikanten und auch die Begleiter des Sinterklaas geschwärzte Gesichter haben, kommt jedoch nicht bei Allen gut an. „Für mich ist es rassistisch, diese Kultur zu feiern. Das knüpft an die Zeit der Sklaverei an, das sollte man nicht ’Tradition’ nennen“, sagt ein Zuschauer.

[...] Nur im Jahr 2015 war er aufgrund der Debatte um die geschwärzten Gesichter fern geblieben. [...]

Wie weit geht Kunstfreiheit?
https://www.kulturrat.de/themen/demokratie-kultur/meinungsfreiheit/wie-weit-geht-kunstfreiheit/
Zitat
[...] Die Frage bleibt: Legitimieren wir die Ausbeutung von Kindern als Betrachter? Wo sind die Grenzen der Freiheit, vor allem dann, wenn es die Freiheit weniger Privilegierter ist? [...]

[...] Um die Freiheit Privilegierter geht es auch im Diskurs um das Gemälde „Open Casket“ der weißen Malerin Dana Schutz. Ihre Darstellung des schwarzen Gewaltopfers Emmett Till wirft die Frage auf, ob diese Art der Erinnerung an den Mord ihn verarbeiten hilft oder erneut verletzt. Die schwarze Künstlerin Hannah Black warf Schutz vor, schwarzes Leid in Profit und Vergnügen umzumünzen. [...]

"Kunst" ist ja keinesfalles nur das, was im Theater, auf der Bühne, (bspw. Woodstock und Co.), oder via Jahrmarkt dargestellt wird, sondern auch alles in audio-visuellen Produktionen.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218

Zitat
Artikel 6
(1)  Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,

a) keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten;

b) keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthalten.

(2)  Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen.

Zitat
Artikel 6a
(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen.

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen unterliegen.

(2)  Personenbezogene Daten von Minderjährigen, die von Mediendienstanbietern nach Absatz 1 erhoben oder anderweitig gewonnen werde, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke wie etwa Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten abgestimmte Werbung verwendet werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mediendiensteanbieter den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu nutzen die Mediendiensteanbieter ein System, mit dem die potenzielle Schädlichkeit des Inhalts eines audiovisuellen Mediendienstes beschrieben wird.

Zur Umsetzung dieses Absatzes unterstützen die Mitgliedstaaten die Nutzung der Koregulierung gemäß Artikel 4a Absatz 1.

(4)  Die Kommission ermutigt die Mediendiensteanbieter, bewährte Verfahren bezüglich auf Koregulierung beruhender Verhaltenskodizes auszutauschen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können für die Zwecke dieses Artikels die Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes der Union gemäß Artikel 4a Absatz 2 fördern.

Zu Art 6 Abs 1 Buchstabe a):

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

Zitat
Artikel 21 -  Nichtdiskriminierung
(1)   Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Zu Art 6 Abs 1 Buchstabe b):

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017L0541&qid=1616921752176

Zitat
Artikel 5

Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat


Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Äußerung — mit jeglichem Mittel, sei es im Internet und auf anderen Wegen — mit der Absicht, zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Straftat anzustiften, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten direkt — oder indirekt, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Handlungen — die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet und dadurch die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.

Weiterführend:

Zitat
Artikel 3
Terroristische Straftaten


(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden vorsätzlichen Handlungen entsprechend ihrer Definition als Straftaten nach den nationalen Rechtsvorschriften, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit einem der in Absatz 2 aufgeführten Ziele begangen werden:

a)
Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

b)
Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

c)
Entführung oder Geiselnahme;

d)
schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, an einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

e)
Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;

f)
Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen;

g)
Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

h)
Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;

i)
rechtswidrige Systemeingriffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in den Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b oder c der genannten Richtlinie Anwendung findet, und rechtswidrige Eingriffe in Daten im Sinne des Artikels 5 der genannten Richtlinie in den Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Richtlinie Anwendung findet;

Gerade für audio-visuelle Medien hat es hier klare europäische Vorgaben, was sie in ihren Produktionen eher zu unterlassen haben, als daß sie es darstellen dürften, wenn es geeignet ist, als Verherrlichung eines als Straftat gewürdigten Vorganges gedeutet werden zu können.

Zu Art 6a Abs 2:

Da war doch mal was? Potentieller Mißbrauch der personenbezogenen Daten der Kinder des WDR-Kinderchores?

Nach Wirbel um "Umweltsau"-Lied beschließt WDR-Kinderchor Änderung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33084.msg202418.html#msg202418

Es bleibt den Rundfunkkonsumenten vorbehalten, die audio-visuellen Publikationen auf Übereinstimmung zu den europäischen Rahmenvorgaben zu sichten.

Hinweis zum Titel:
Leider war es nicht möglich, das Wörtchen "nicht" im Titel durch Fettdruck oder Unterstreichen hervorzuheben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2021, 18:16 von Bürger«
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