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Autor Thema: EuGH C-385/18 - öffentl. Unternehmensübernahme kann staatl. Beihilfe darstellen  (Gelesen 1544 mal)

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In dem Fall ging es darum, daß ein verschuldetes öffentliches Unternehmen durch staatliches Zutun von einem anderen öffentlichen Unternehmen quasi übernommen worden ist; Auflage seitens des Staates war hier, daß das übernehmende Unternehmen die Schulden des übernommenen Unternehmens ausgleicht.

Der EuGH kam hier zur Erkenntnis, daß es sich in diesem Falle auch um eine meldepflichtige Beihilfe handelt.

Link führt zurt Pressemitteilung:

Rechtssache C-385/18
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - In Schwierigkeiten befindliches öffentliches Eisenbahnunternehmen - Beihilfemaßnahmen - Bereitstellung einer Finanzhilfe - Zweck - Weiterbetrieb des öffentlichen Eisenbahnunternehmens - Bereitstellung von Mitteln und Beteiligung am Kapital dieses öffentlichen Unternehmens - Übertragung in das Kapital eines anderen öffentlichen Unternehmens - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Pflicht, neue Beihilfen im Voraus anzumelden)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.068.01.0009.01.DEU&toc=OJ:C:2020:068:TOC

Relevant wäre das in Belangen des dt. ÖRR, wenn bspw. einer der kleineren Rundfunksender mit einem größeren fusionieren würde. Evtl. könnte man dazu auch das damalige Zusammengehen von ORB+SFB zum RBB betrachten; zumindest, wenn einer der damaligen Sender ein eher Minusbudget hatte.

Wenn der Sender also auf Minus wirtschaftet, ist es eine staatliche Beihilfe, wenn der Staat das ausgleicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2020, 15:57 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
19. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Begriff – In Schwierigkeiten befindliches öffentliches Eisenbahnunternehmen – Beihilfemaßnahmen – Bereitstellung einer Finanzhilfe – Zweck – Weiterbetrieb des öffentlichen Eisenbahnunternehmens – Bereitstellung von Mitteln und Beteiligung am Kapital dieses öffentlichen Unternehmens – Übertragung in das Kapital eines anderen öffentlichen Unternehmens – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Pflicht, neue Beihilfen im Voraus anzumelden“

Rechtssache C-385/18

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221797&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4254347

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – sowohl die Bereitstellung eines Geldbetrags für ein in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindliches öffentliches Unternehmen als auch die Übertragung der gesamten Beteiligung eines Mitgliedstaats am Kapital dieses Unternehmens auf ein anderes öffentliches Unternehmen, und zwar ohne Gegenleistung, aber unter Verpflichtung letzteren Unternehmens, das Ungleichgewicht hinsichtlich der Vermögenslage des ersteren zu beseitigen, als „staatliche Beihilfen“ im Sinne dieses Artikels eingestuft werden können.

2.      Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn Maßnahmen wie die Bereitstellung eines Geldbetrags für ein in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindliches öffentliches Unternehmen oder die Übertragung der gesamten Beteiligung eines Mitgliedstaats am Kapital dieses Unternehmens auf ein anderes öffentliches Unternehmen, und zwar ohne Gegenleistung, aber unter Verpflichtung letzteren Unternehmens, das Ungleichgewicht hinsichtlich der Vermögenslage des ersteren zu beseitigen, als „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 AEUV anzusehen sind, das vorlegende Gericht alle Konsequenzen daraus zu ziehen hat, dass diese Beihilfen entgegen Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden und daher als rechtswidrig anzusehen sind.

Der LRA-interne Finanzausgleich ist unionsrechtswidrig, so dieses nicht bei der EU-Kommission angemeldet worden ist.


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Danke. @pinguin . Dies wurde in gleicher argumentativer Zielrichtung eingefügt in das 700-seitige Sammelgutachten Medienzukunft". 
Ferner im Sinn einer Quellenübersicht im Entscheid über die aufgelisteten anderen rechtlichen Aspekte. Mit jedem fundierten Störfaktor für das aktuelle System liefern wir den obersten Richtern, was diese neben den Vorwürfen vom Einreicher erwarten: Der rechtliche Rahmen.

Dies beträfe also konkret die Verletzlichkeit
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der zwei Sender Bremen und Saarland.
Aber auch, da sind auch Gesichtspunkte, die Ende 2021 berühren könnten:  RBB und HR. 
Ferner 2022 den Bayerischen Rundfunk.
Aus rechtlichen Gründen kann das hier im Forum nicht präzisiert werden.
 


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Dies beträfe also konkret die Verletzlichkeit
----------------------------------------------------------------
der zwei Sender Bremen und Saarland.
Aber auch, da sind auch Gesichtspunkte, die Ende 2021 berühren könnten:  RBB und HR. 
Ferner 2022 den Bayerischen Rundfunk.
Es betrifft alle öffentlichen Unternehmen, hier themenspezifisch freilich die dt. ÖRR, die auf Basis des ihnen zugestandenen Wirtschaftsraumes wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehen können.

Der RBB muß mit den Einnahmen aus dem Verbreitungsgebiet der ihn begründenden Länder Brandenburg und Berlin und der ihm etwaig zugestandenen sonstigen Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten auskommen und darf nicht auf Mittel anderer öffentlicher oder auch privater Unternehmen zurückgreifen (können dürfen), ohne das dieses der EU-Kommission gemeldet wird.

Relevanz entfaltet das bspw. für alle Orchester, sofern diese durch den ÖRR mitfinanziert werden und eigenständige juristische Personen mit Unternehmensstatus sind und keine Gegenleistung durch das so unterstützte Unternehmen erfolgt.

Es betrifft also keinesfalles nur Bremen oder das Saarland; der ganze ÖRR-interne Finanzausgleich gehört auf den Prüfstand.


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 @pinguin , Dank für Hinweis auf die Orchester.
Das ist nun geeignet komplettiert worden im "Sammelgutachten Medienzukunft":
Zitat
KEC1.b)   Siehe im Abschnitt PPR2. siehe den Unterabschnitt: "2018... Der gütige gottgleiche WDR schenkt - nicht etwa der zwangsabkassierte Abgabenzahler:
"WDR 2 schenkt Ihnen das WDR Sinfonieorchester www.wdr.de/k/wdr2-sinfonieorchester
(1) Die Orchester und Chöre werden vermutlich zu einem wesentlichen Teil aus der Rundfunkabgabe subventioniert. Denn die den Sendern "verkauften Leistungen" liegen vermutlich deutlich unterhalb der Finanzbeiträge der Sender.

(2) Wenn immer die Menge von historischen Kulturinstitutionen reduziert werden soll, geht ein Aufschrei des Entsetzens durch das Land: Künstler, Journalismus und akademische Bildungsbürgerschaft sind eng verzahnt und das ist an sich gut so.

(3) Aber auch, im Zeitalter von Videos, Internet und Datenträgern für Musik braucht man nicht mehr in jeder größeren Stadt ein breites Spektrum der physisch präsenten Angebote. Soweit man es hat und will, gehört es in den Staatshaushalt, damit es unter Parlamentskontrolle dem mutmaßlichen Mehrheitsinteresse angepasst werden kann.

(4) Eine verdeckte Staatsfinanzierung von Orchestern und Chören durch Subventionen aus der Rundfunkabgabe ist im Rechtssystem nicht verankert. In der Zeit 1946 bis 1960 war es anders, weil "ARD, ZDF etc." die zentrale Rolle der Verbreitung ausfüllten. Ferner wurden damals Musiker vermutlich deutlich weniger hoch vergütet, gemessen am allgemeinen Gehaltsniveau. Spätens um 1960 generalisierte sich die Schallplatte und ab 1975 gab es erste Formen von Abspielgeräten für Videos auf Datenträgern.


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