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Autor Thema: Info: Die EZB hat für ihren Bereich eine allgemeine Gesetzgebungsbefugnis  (Gelesen 610 mal)

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Anders kann nachstehende Verordnung des EZB-Rates nicht gedeutet werden.

Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.073.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A073%3ATOC

Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich


Mit dieser Verordnung wird die Mindestreservepflicht für folgende Institute festgelegt:

a)
Kreditinstitute, die entweder

i)
nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassen sind, oder

ii)
nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;

b)
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.

Diese Thematik muß hier nicht diskutiert werden; sie könnte dann allerdings relevant werden, falls die EZB die Befugnis haben sollte, den Banken innerhalb der Union zu untersagen, sich an rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen zu beteiligen. Dann hat die jeweilige Bank die A-Karte, denn die EZB darf eine derartige Bank sanktionieren.


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