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Autor Thema: Falsche Forderung im Festsetzungsbescheid für zurückliegenden Zeitraum  (Gelesen 1614 mal)

a
  • Beiträge: 3
Hallo Freunde des Forums,
 
leider konnte Person X nach intensiven Durchstöbern des Forums nichts wirklich Verwertbares finden.

Person X ist erst im laufenden gerichtl. Verfahren aufgefallen, dass die geforderte Summe im Festsetzungsbescheid falsch ist. Es liegt für den Zeitraum 01/2013- 05/2015 ein Festsetzungsbescheid vom 01.12.2015 vor, gegen den Person X fristgemäß ein Widerspruch und später Klage erhoben hat. Person X ist erst im April 2013 in die damalige Wohnung gezogen, davor hat Person X noch Zuhause gewohnt. Es wurden somit 3 Monate zu viel berechnet.
Frage wäre nun: Aufgrund des fehlerhaften Bescheides (falsche Summe) muss die LRA doch einen neuen Bescheid mit korrekter Forderung erstellen und bekannt geben? Hier könnte möglicherweise dann Verjährung eingetreten sein – oder? Wie kann Person X hier angreifen und am besten vorgehen? Person X gehen nämlich langsam die Argumente aus und ist vor kurzem ebenso mit dem Argument der vor Juni 2020 vollautomatisch erstellten, nichtigen Festsetzungsbescheide gescheitert. Die LRA verweist hier auf den Beschluss aus Baden-Württemb. (VGH BaWü 13.11.20, 2 S 213/20), bei dem ja ein Widerspruchsbescheid in der Lage ist, etwaige Formfehler zu 'heilen'.

Danke für Eure Antworten


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Z
  • Beiträge: 1.564
Bei Vortragen solcher Konstellationen im Gerichtsverfahren kommt die Rundfunkanstalt in der mündlichen Verhandlung regelmäßig darauf, den Bescheid abändern zu wollen, da müßte man recherchieren, ob das bei einem "heilenden Widerspruchsbescheid" zulässig ist.
Prinzipiell steht dem Gericht frei, auch nur Teile des Verwaltungsaktes aufzuheben.
Die Säumniszuschläge werden übrigens häufig von den Anstalten vom Gericht zurückgenommen, wenn denn der Kläger wenigstens zur Restzahlung vom Gericht verknackt werden wird.
Die Behauptung der "Heilung duch Widerspruchsbescheid" ist durch Auffahren entsprechender Geschütze zu verhindern, sonst schreiben die Gerichte das zukünftig als Urteilsbegründung gegenseitig voneinander ab, denn dem Kläger sind dadurch ja Möglichkeiten beschnitten worden.
Ziel müßte es sein, daß der Bescheid vom Gericht wegen der Formmängel für ungültig erklärt wird und der Widerspruchsbescheid aus formalen Gründen aufgehoben wird. Dann müßte die Rundfunkanstalt einen neuen Bescheid erstellen (der dann die Verjährungsfristen zu berücksichtigen hat).


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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

es sei darauf hingewiesen, dass ein Festsetzungsbescheid nicht(s) fordert - also keine Forderung beinhaltet sondern lediglich festsetzt!

"Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt"
Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist.
Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).
Gericht: VG Gera      
Entsch.-Datum: 06.05.2004      
Entsch.-Typ: BESCHLUSS      
Aktenzeichen:   5 E 71/04 GE
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument

Es sei weiterführend darauf hingewiesen, dass lt. jeweiligem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nur Geldforderungen vollstreckbar sind.
Dies bitte jeweils hier entnehmen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 691
Das mit der Verjährung beginnt erst ab Kenntnisnahme zu laufen. Dies bedeutet, dass die Frist erst ab dem Zeitpunkt (Jahresende) zu laufen beginnt, an dem Du der Rundfunkanstalt mitgeteilt hast, dass Du in einem festgesetzten Zeitraum noch gar kein Wohnungsinhaber warst. Es verjährt nicht automatisch dadurch, dass der Beitrags-Zeitraum schon über drei Jahre her ist.

Ansonsten ist meine Erfahrung, dass das Verwaltungsgericht solche Änderungen ins Urteil schreiben kann. Ansonsten kann auch der Rundfunkseite aufgegeben werden, einen Änderungsbescheid zu schreiben.


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  • Beiträge: 984
Sofern die Rundfunkanstalt aufgrund neuer Erkenntnisse einen Teil der Forderung zurücknimmt, sollte das unproblematisch für die Weiterverfolgung des verbleibenden Betrages sein.


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