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Autor Thema: Datenschutz-Wahnsinn beim Versand von Impf-Briefen  (Gelesen 983 mal)

D
  • Beiträge: 48
Heute las ich zufällig im Kiosk die Bild zu diesem Thema.

 Wie kann es sein das wegen rechtlichen Hürden in Niedersachen nicht auf das Meldregister zugreifen darf( Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz einen Zugriff auf das zentrale Register verbietet, laut Bild)
Auch das Hessische Innenministerium hat auch keinen Zugriff auf die Daten des Melderegister. Auch in Baden Württemberg ist dem so.

Saarland, Brandenburg und NRW haben die Kommunen den Versand der Impf-Infos aufgedrückt.
Bremen, Hamburg und Schleswig Holstein haben vollen Adress-Zugriff.

Wie passt das zu der Datenweitergabe an den ÖR?

Gruß
Domspitze


Edit "Bürger": Thread-Betreff irreführend/ nicht aussagekräftig in Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag".
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2021, 03:00 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Für die "Impf-Info's" gibt es - anders als für die Beitragserhebung benötigten Meldedaten - augenscheinlich keine Verordnung oder dergleichen.

****************
Bei den Rundfunkern ist das "geregelt":

Es gibt zwei Wege/Arten wie Daten an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice gelang(t)en:

Anlassbezogene Datenübermittlung:
Es gibt die (ständig durchgeführte sog.) anlassbezogene Datenübermittlung.
Diese erfolgt bei Anmeldung, Abmeldung und Tod - also pro Person im Einzelfall.
Geregelt in jeweiligen Landesverordnungen: für RP nennt sich das z. B. "Meldedatenlandesverordnung" (in anderen Bundesländer mag es anders heißen)

Meldedatenabgleich:
Datenübermittlung der Meldedaten aller volljähriger Bundesbürger an die LRA
Bisher als "einmaliger Meldedatenabgleich" in 2013 durchgeführt.
Ein weiterer lief mit den am 06.05.2018 00:00 Uhr "eingefrorenen" Daten (Bestandsdatenabzug);
- geregelt für das Jahr 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9
- geregelt für das Jahr 2018 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9a

Lt. 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag findet jetzt ein Meldedatenabgleich in 4-jährigem Rhythmus statt; Start soll 2022 sein.

PS: in der DSGVO gibt es Ausnahmeregelungen; alles o.a. fällt darunter

Hier am Beispiel Rheinland-Pfalz und SWR:
Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Vom 13. März 2018
§ 12 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/g6m/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldeDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-MeldeDVRPpP12


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  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 171
  • Grossherzogtum Baden
Im Bananenstaat kann ja jedes Bundesland Entscheidungen treffen, nahezu wie es möchte, siehe Aktuell Corona.
Die Datenweitergabe erfolgt so wie mir bekannt ist beim Einwohnermeldeamt, bei Abmeldung geht umgehend Meldung an ÖR und bei Anmeldung geht das auch so, heißt wenn der MA vom Amt auf den Knopf drückt, wissen die Bescheid.
 

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2021, 03:00 von Bürger«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

 
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