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Autor Thema: Länder isolieren S.-Anh. in Rundfunkbeitrags-Frage ("Bundestreue" verletzt?)  (Gelesen 1992 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...aber neinneinnein, der "Rundfunkbeitrag" ist natürlich kein "Spielball der Politik" ::)
Nein, er ist der "Flummi der Landesregierungen" ::) ::) ::)



Handelsblatt, 07.12.2020
Medienstaatsvertrag
Länder isolieren Sachsen-Anhalt in Rundfunkbeitrags-Frage
Im Streit um mehr Geld für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zeichnen sich drei Klagen ab. Und es drohen noch weitere Konsequenzen.
von Hans-Jürgen Jakobs

Zitat
[...]

Schon zeichnen sich Klagen anderer Bundesländer und politische Gegenschläge ab, die am Ende für Sachsen-Anhalt einen großen finanziellen Verlust bedeuten würden.

Die saarländische Landesregierung prüft im Falle eines 86-Cent-Vetos eine Klage gegen die von Reiner Haseloff angeführte Regierung in Magdeburg. Nach Handelsblatt-Informationen aus dem Umfeld der Saarbrücker Staatskanzlei gehen die Juristen von einer Verletzung der „Bundestreue“ aus.

Der Affront gegen ARD und ZDF missachte die Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten, die gegenseitige Rücksichtnahme und Zusammenarbeit geböte. [...]

Glücksspielvertrag als letzter Hebel

Zusammen mit dem Saarland dürften – im Falle eines Falles – auch Bremen und Hessen gegen Sachsen-Anhalt klagen. Hier laufen offenbar ebenfalls juristische Prüfungen. In allen drei Bundesländern sitzen kleine ARD-Anstalten, die ohne Geldzufluss wohl bald Liquiditätsprobleme bekämen. Neue Kredite verbieten sich in dieser Zwangslage von selbst.

Dann müssten am Ende die Steuerzahler des jeweiligen Landes einspringen – angesichts der vorgeschriebenen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wäre das überaus heikel.*** Im Umfeld der CDU-SPD-Grünen-Koalition in Magdeburg ist zu hören, dass über einen möglichen Schadensersatz intern schon gesprochen worden sei.

[...]

Weiterlesen unter (nunmehr mit Zahlschranke?)
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/medienstaatsvertrag-laender-isolieren-sachsen-anhalt-in-rundfunkbeitrags-frage/26695312.html


***Sehr bizarr, dass der Verfasser(?) ein (Staatsferne-)"Problem" erkennen will, wenn bei absehbaren Liquiditätsproblemen der "Steuerzahler einspringen" soll, wo doch schon seit 2013 mittels unausweichlicher "Wohnsteuer" (vulgo "Rundfunkbeitrag") jeder "Steuerzahler einzuspringen" hat und die Rundfunkanstalten zudem auch schon in der Vergangenheit mittels (über die Rundfunkbeitrags-Finanzierung hinausgehenden) Kreditaufnahmen über ihre Verhältnisse gelebt haben. "Aus die Maus..." ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2020, 13:48 von René«
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Guten TagX,

ahhh, die Klage nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO!
Damit werden dann die ARD, ZDF und Schlandradio Verfassungsbeschwerden endgülitg offensichtlich unzulässig! Hervorragend!

Keine Erhöhung des Rundfunkbeitrags? MDR würde klagen (BVerfG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34601.msg209656.html#msg209656

Verletzung der Pflicht zur Bundestreue:

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Januar 2001
- 2 BvE 1/00 -, Rn. 1-34,
http://www.bverfg.de/e/es20010124_2bve000100.html

Zitat
31
Das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens als solches schafft jedoch kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land. Es ist akzessorischer Natur und begründet für sich allein keine selbständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes (stRspr, jüngst BVerfGE 95, 250 <266>). Nur innerhalb eines anderweitig begründeten gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht kann die Regel vom bundesfreundlichen Verhalten Bedeutung gewinnen, indem sie diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfGE 42, 103 <117>).

32
Zwar brauchen diese anderweitigen selbständigen Rechte und Pflichten keineswegs verfassungsrechtlicher Natur zu sein (BVerfGE 42, 103 <117 f.>). Denn der Grundsatz der Bundestreue durchwirkt alle Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, seien sie privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur. Doch zur Geltendmachung in einem Bund-Länder-Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG eignet sich das Prinzip nur dann, wenn es im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Verhältnisses zur Anwendung gelangt; denn der Grundsatz der Bundestreue formt nicht automatisch jedes Rechtsverhältnis, in dem er sich auswirkt, in ein verfassungsrechtliches um (vgl. Benda/Klein, aa0., S. 991; Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 56 Rn. 34; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 9 Rn. 7).

Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8:

Zitat
II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur


2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).


2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)


BVerwG, 09.07.1976 - VII A 1.76;
Bonus-Malus-Regelung - Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung - Vergabe von Studienplätzen
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=09.07.1976&Aktenzeichen=7%20A%201.76

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2021, 22:13 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Na, dann werden die anderen 15 Länder wohl mit der Bundeswehr im Innern gemäß Art. 87a GG Absatz 4 nach Magedburg kommen:

Zitat
(4) 1Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. 2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/87a.html

Das hat was von Katalonien. Wird Haseloff außer Landes fliehen? Werden im Landtag Herr Kurze und seine Gesinnungsgenossen festgesetzt werden? Hoffentlich werfen Herr Kurze und seine Fraktionskollegen schnell ihre Papierscheren in den Mülleimer, sonst gelten sie als "organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische".

Es wird sehr spannend.

Eine Staatskrise.

Und das alles nicht wegen Corona (wo ich hier ein amtliches Totalversagen erkenne), sondern wegen ein paar Rundfunksendern?   >:(  >:( >:(

Lang dauert es nicht mehr, bis vor den LRA Demonstrationen stattfinden werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2020, 13:46 von Bürger«

 
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