Autor Thema: Sittenwidriges Wuchergeschäft  (Gelesen 11792 mal)

Offline Kümmelkäse

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Sittenwidriges Wuchergeschäft
« am: 27. April 2016, 21:43 »
Hallo
Ich stehe mit dem Beitragsservice mitlerweile bei der 2 ausgeführten Zwangsvollstreckung. Mein kleines selbstöndiges Unternehmen ist schon durch die erste Pfändung  mitte 2015 den Bach runter gegangen.
In meinen Widersprüchen habe ich mich stets darauf berufen, dass es sich meiner Meinung nach bei der ganzen Angelegenheit um ein sittenwidriges Wuchergeschäft nach § 138 BGB handelt. Die Sittenwidrigkeit würde auch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz die Bescheide des BS nichtig und damit eine Pfändung natrlich ungesetzlich machen. Momentan schreibe ich gerade an einer Strafanzeige gegen die Vollstreckungsstelle, in meinem Fall die Stadtkasse, da sie ja zur Vollstreckerin eben dieses Geschäfts, und somit zur Mittäterin wird.
Hierfür suche ich noch schlagende Argumente, die unmissverständlich klar machen dass der Rundfunkbeitrag oder die Verwendung dessen, gegen die guten Sitten verstösst.
Mein erster Ansatz sieht so aus:

Gründe für die Strafanzeige
Ein sittenwidriges Wuchergeschäft liegt vor, da im RBSTV von einer funktionsgerechten? Ausstattung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschrieben steht. Die Anzahl der in Deutschland liegenden Wohnungen, Autos und Betriebsstätten sind bekannte Kenngrössen. Die Berechnungen der tatsächlich notwendigen Beiträge wäre also für die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten möglich gewesen. Statt dessen weist das neue Beitragssystem schon Gewinne im Bereich mehrerer 100 Mio Euro pro Jahr auf, obwohl noch mehrere Millionen Mahnverfahren und Kontopfändungen anhängig sind.
Es hat also schon in der Vorbereitung des neuen Beitragssystems eine kriminelle Verschwörung gegeben, die über falsche Berechnung und ein perfide geplantes Beitragserhebungsverfahren, der eigenen Klientel (Betreiber des ÖR und deren Pensionäre), die schon mit dem alten Beitragssystem überfinanziert war, zusätzliche Milliardengewinne in die Taschen spült.
Tatsächlich sind die Gelder die nun per Zwangsmassnahmen eingetrieben werden schon lange nicht mehr zur funktionsgerechten Ausstattung der ÖR notwendig, sonder erhöhen deren Gewinne noch weiter.
Millionen von Bürgern unter Zwang einen Beitrag abzupressen, um letztlich privatwirtschaftlichen Betrieben Milliardengewinne zu bescheren verstösst gegen die guten Sitten.
Jemanden der wie ich in finanzieller Not ist hilft man, anstatt seine Not noch zu vergrössern.

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher §138 BGB

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


Edit "Bürger": Bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0

Aktuelle Beispiele zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Kündig. v. RBB-Verw.-dir. Brandstäter rechtens - kein Anspruch auf Ruhegeld (01/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37462.0
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss... (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37481.0


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« Letzte Änderung: 23. September 2023, 15:21 von Bürger »

Offline PersonX

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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #1 am: 27. April 2016, 21:48 »
Ein weiteres Thema dazu gibt es hier

Gesetz über unrechtmäßige Anreicherung von Beträgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18569.0


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« Letzte Änderung: 23. September 2023, 14:57 von Bürger »

Offline Roggi

  • Beiträge: 3.238
Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #2 am: 27. April 2016, 22:32 »
Mein erster Widerspruch befasste sich mit dem sittenwidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

Zitat von: Roggi
3. Begründung wegen Sittenwidrigkeit:

Der Beitragsservice verstößt in vielen Fällen gegen die guten Sitten!

Zunächst einmal die Definition für Sittenwidrigkeit (Quelle: www.juraforum.de):

Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt.

Definition: Sittenwidrig – Verwaltungsrecht

Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.

3.1)
Meine Unerfahrenheit und mein Mangel an Einschätzungsvermögen bezüglich dieser Thematik wird von ihnen dazu genutzt, sich Vermögensvorteile zu verschaffen. Anstatt konkreter und verständlicher Antworten erhielt ich bisher nur vorgefertigte, nichtssagende Textbausteine. Ich fühle mich mit jedem Brief durch den Beitragsservice an mich für dumm verkauft, die Sittenwidrigkeit ist hier fühl- und erlebbar. Als Beweise habe ich Ihre an mich gesendeten Antworten vom 06.04.2013, vom 26.07.2013 und vom 30.08.2013. Hier kann nur ein Gerichtsurteil klären, ob es sich um Sittenwidrigkeit handelt. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

3.2)
In ihrem Antwortschreiben vom 30.08.2013 schreiben sie u.A.: "Unterkünfte in Wohnheimen, z.B. Studenten- oder Schwesternwohnheimen sind hingegen nach der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich keine Gemeinschaftsunterkünfte". Da der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag solche Begründungen weder enthält noch auf deren Vorhandensein oder Anwendbarkeit hinweist, halte ich den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Vorgehensweise des Beitragsservice für sehr sittenwidrig, da der Vertrag überraschende Klauseln enthält, von denen ich keine Kenntnis habe und die wiederum dazu genutzt werden, mich für dumm zu verkaufen. Mein Recht wird verschleiert und meine Unwissenheit dazu genutzt um mich zu nötigen, Beiträge zu zahlen. Ich fordere Sie auf, alle Begründungen offenzulegen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.


3.3)
Ich wurde nicht darüber informiert, auf welcher Gesetzesgrundlage der Vertrag zustande kam und warum das Zitiergebot missachtet wird. Ich bekam den Text des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erst am 26.07.2013 zugesandt. Keine der Antwortbriefe des Beitragsservice trug eine Unterschrift. Das Gesetz, der Vertragspartner und der Ansprechpartner werden verschleiert in der Absicht, zu verhindern, dass man sein Recht wahrnimmt und um sich der Verantwortung zu entziehen. Denn offensichtlich ist niemand vom Beitragsservice bereit, die Verantwortung für dieses Verhalten zu übernehmen, weil ich übervorteilt werden soll um mein Geld zu Unrecht kassieren zu können. Das ist sittenwidrig.

3.4)
Ich lasse mich nicht zwangsenteignen. Wenn der Gesetzgeber möchte, dass jeder Bundesbürger ( mit den bekannten Ausnahmen ) einen Beitrag zum Öffentlich-rechtlichen Rundfunk leistet, dann selbstredend per Gesetz und nicht durch „geltendes Landesrecht“ Dieses Gesetz sollte dann auf dem üblichen Wege zustande kommen, ein Gesetz dieser Tragweite sollte nicht durch Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht werden. Selbstverständlich ist mir bewusst, dass nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 der Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziert werden muss, aber das muss dann auch Gesetzeskonform geschehen, ohne verschleiernde Vertragsbestimmungen und Klauseln, ohne Verstöße gegen das Grundgesetz. Es wird verschleiert, ob es sich um ein Gesetz, einen Vertrag oder gültiges Recht handelt. Es wird verschleiert, ob es sich um einen Beitrag, eine Gebühr oder eine Steuer handelt. Ich verlange, dass die Begriffe gesetzlich einwandfrei verwendet werden, wie sie hier den Normen entsprechend anzuwenden wären. Die Begriffe werden so gewählt, dass Verwechselungsgefahr besteht. Diese Schönfärberei ist sittenwidrig, weil es darum geht, zu verschleiern wofür und auf welcher Gesetzesgrundlage ich zahlen soll. Es soll verhindert werden, dass ich mein Recht wahrnehme, da ich nicht klar erkennen kann, auf welche Begriffe sich die Euphemismen beziehen und welche Rechtswirkung sie dadurch erlangen. Es wird unnötig erschwert, gegen den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtlich vorzugehen. Das finde ich äußerst sittenwidrig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

In meiner Klage habe ich folgendes Argument verwendet:

Zitat von: Roggi
Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde, wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.
Beispielsweise hier ein Auszug aus dem
17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221
http://kef-online.de/inhalte/bericht17/index.html

Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen
Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.
Auch das macht den RBStV Sittenwidrig, wenn er trotz bedenken eingerichtet wird.

Weiterhin wurde der RBStV von den Juristen der Landesrundfunkanstalten entworfen. Von einer kriminellen Verschwörung darf man dennoch nicht sprechen, denn es wurde bisher weder angeklagt noch abgeurteilt, dass es kriminell war. Hier der Beweis zum Zustandekommen des RBStV:

Zitat von: Roggi
5.)   unzulässige Kompetenzwahrnehmung beim Gesetzentwurf zum RBStV

Der 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde nicht vom Gesetzgeber entworfen, sondern von den Profiteuren des Rundfunkbeitrags selber. Das wird ersichtlich aus:

Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/institut/pdfs/28511.pdf

Zitat aus dem Arbeitspapier:
3.3. Zwischenfazit
Von den diskutierten Alternativen stellt der Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrag das zukunftsfähigste Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Die Gestaltung dieses Modells wurde von den Juristen und Verwaltungsdirektoren in vielen Sitzungen mit den Rundfunkreferenten und mit großer Unterstützung der GEZ ausgearbeitet. Als Herausforderung galt es, ARD-intern und schließlich auch mit dem ZDF und DRadio einen Konsens zu finden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass manche Risiken und teilweise auch die Chancen sich nicht unmittelbar quantifizieren lassen. Die Modellentscheidung lag jedoch letztlich bei den Ministerpräsidenten/innen.
Zitat Ende
Die Ministerpräsidenten mussten das vorgeschlagene Modell wählen, es gab meines Wissens kein anderes. Mitgewirkt hat an dem Modell offensichtlich kein Ministerpräsident.
Somit liegt eine unzulässige Kompetenzwahrnehmung vor.  örR hat sich selbst das Gesetz entworfen.


Siehe u.a. auch unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0


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« Letzte Änderung: 23. September 2023, 14:58 von Bürger »

Offline Kümmelkäse

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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #3 am: 27. April 2016, 23:03 »
Super, danke. Da ist schon einiges für mich neue dabei.
Was haben die denn darauf jeweils geantwortet?  Das sind ja Argumente die man nicht einfach so ignorieren kann.


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Offline Roggi

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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #4 am: 27. April 2016, 23:15 »
Es wurde ignoriert und nicht darauf geantwortet. Die Gerichte picken sich nur die Argumente raus, wozu es schon Textbausteine gibt. Der Rest der Klage wird eiskalt ignoriert, als wenn es diese Fragen nicht gäbe. Allein das ist für mich schon Beweis genug, dass der RBStV nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es werden von den Gerichten absolut keine Argumente widerlegt, sondern mit fragwürdigen Urteilen aus vergangenen Zeiten zurechtgebogen. Die einzige Rechtfertigung der Gerichte, wenn man alle seltsamen Richtersprüche weglässt: "der Rundfunk muss finanziert werden, so wurde dieser RBStV beschlossen, also bezahlt mal schön, Gesetz ist Gesetz."


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Offline Kümmelkäse

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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #5 am: 27. April 2016, 23:45 »
Genau deshalb ist eben meine neueste Idee, diese gefühlte Straftat auch als solche zur Anzeige zu bringen, dann muss sich ja auf jeden Fall schon mal die Staatsanwaltschaft damit beschäftigen. Auf jeden Fall tut es meiner Meinung nach Not, die ganze Sache mal von der strafrechtlichen Seite zu beleuchten.
Ich wüsste jetzt aber zum Beispiel gar nicht wen ich für die Planung dieses Geschäftes oder die Gründung einer kriminellen Vereinigung unter Verdacht stellen könnte, zumal ich mich damit ja auch selbst der falschen Verdächtigung strafbar machen würde, wenn ich falsch liege. Wenn ich hingegen ganz unkonkret in der Anzeige nur glaube, dass hier oder da eine Straftat vorliegen könnte, würde die Staatsanwaltschaft die ganze Sache unverzüglich einstellen.


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Offline Kümmelkäse

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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #6 am: 27. April 2016, 23:53 »
Mir fällt da gerade noch was dazu ein. Wenn ein Richter deine Argumente ignoriert, verletzt er dein Recht auf rechtliches Gehör, wogegen man mit einer Gehörsrüge vorgehen kann.


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Offline Roggi

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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #7 am: 28. April 2016, 00:20 »
Gehörsrüge ist gut, hab ich noch nicht gemacht. Strafanzeigen brauchen konkrete Straftaten. Schlechtes Fernsehen und Zwangsfinanzierung sind keine Straftaten, sondern gesetzlich vorgesehen. Wir kämpfen hier gegen den gesamten Staat, die gerade dabei sind, Zustände herzustellen, die es vor 100 Jahren schon mal gab: der Rundfunk wird missbraucht, um politische Entscheidungen gegen die Interessen der deutschen Bürger durchzusetzen. Oder ist es im Interesse der deutschen Bürger, dass hier alle Kriegsflüchtlinge planlos aufgenommen werden, die von einem Krieg vertrieben wurden, den wir nicht verursacht haben, der möglicherweise aus diesem Grund geführt wird, um Deutschland zu schwächen? Darüber wird nicht berichtet, auch nicht über Probleme, die mit Flüchtlingen zusammenhängen. Genauso wird TTIP, ACTA, Grexit usw. totgeschwiegen. Es werden weder Fragen gestellt noch Antworten gegeben. Der Rundfunk fährt Kuschelkurs mit den Parteien, es findet keine Kontrolle der Politik statt, im Gegenzug findet keine Kontrolle der Rundfunkanstatlen statt(!). Wenn einige der wichtigsten Fragen öffentlich diskutiert würden, bräuchte man keine Verschwörungstheorien oder seltsame Bürgeraufklärungsseiten im Internet. Es wird immer wieder gefragt, warum irgendwelche Missstände in aller öffentlichkeit stattfinden und keiner tut etwas dagegen. Die Antwort ist, dass nicht alles in aller Öffentlichkeit stattfindet, weil örR und deren davon abhängige Medien vieles verschweigen. Dafür gibt es Beweise, die jedoch von Gerichten und örR nicht widerlegt, sondern auch ignoriert werden.


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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #8 am: 23. September 2023, 15:15 »
Bitte Ergänzungen im Einstiegsbeitrag zu bestehenden Diskussionen und aktuellen Beispielen bzgl. "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" beachten...
Edit "Bürger": Bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
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BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
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Sittenwidriges Wuchergeschäft
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Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss... (09/2023)
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« Letzte Änderung: 23. September 2023, 15:26 von Bürger »
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Re: Sittenwidriges Wuchergeschäft
« Antwort #9 am: 30. September 2023, 00:40 »
Querverweis aus aktuellem Anlass... :o
Der Mega-Vertrag des Jan Böhmermann - 651.000 > 682.000 > 713.000 €/Jahr (09/2023)
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Außerdem...
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